TE Vwgh Beschluss 2006/6/27 AW 2006/08/0021

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

BUAG §25a Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. Z und Dr. P Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Mai 2006, Zl. BMWA-462.205/0009-III/8/2006, betreffend Haftung für Lohnzuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), erhobenen und zur Zl. 2006/08/0205 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. Z und Dr. P Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Mai 2006, Zl. BMWA-462.205/0009-III/8/2006, betreffend Haftung für Lohnzuschläge gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), erhobenen und zur Zl. 2006/08/0205 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Der vorliegende Antrag stützt sich lediglich auf die Behauptung, mit dem Vollzug des Bescheides würde "ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer eintreten, da der Vollzug des zu Grunde liegenden Rückstandsausweises gerade den Beschwerdeerfolg vereiteln würde." Damit ist der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen (vgl. zum Beispiel den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2006, Zl. AW 2005/08/0048). Der vorliegende Antrag stützt sich lediglich auf die Behauptung, mit dem Vollzug des Bescheides würde "ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer eintreten, da der Vollzug des zu Grunde liegenden Rückstandsausweises gerade den Beschwerdeerfolg vereiteln würde." Damit ist der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen vergleiche , zum Beispiel den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2006, Zl. AW 2005/08/0048).

Wien, am 27. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080021.A00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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