TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/27 2006/06/0066

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art94;
JN §1;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §146;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des JJ und 2. der TJ, beide in S, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Jänner 2006, GZ. FA13B-10.30 J 1-2006/19, betreffend Antrag auf Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in einer Entschädigungsangelegenheit nach dem Stmk. RaumordnungsG 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zur Vorgeschichte kann auf den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0186, verwiesen werden. Diesem Beschwerdeverfahren lag der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2005 zu Grunde, mit dem ein Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 2 lit. a Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk. ROG 1974) als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Es folgte der Hinweis, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof - durch einen Rechtsanwalt unterfertigt - erhoben werden könne.

Die Beschwerdeführer erhoben in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der diese Beschwerde mit dem angeführten Beschluss vom 27. September 2005 zurückwies, da die gegenständliche verwaltungsbehördliche Entscheidung gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 im Hinblick auf die in dieser Bestimmung vorgesehene sukzessive Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Grundstück befinde, nicht der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 130 ff B-VG unterliege.

Mit Eingabe vom 10. November 2005 beantragten die Beschwerdeführer die Bescheidzustellung eines berichtigten Bescheides mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei. Hilfsweise stellten die Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diese Anträge in den Spruchpunkten I. (betreffend den Antrag auf Bescheidzustellung) und II. (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) zurück. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, der Antrag der Beschwerdeführer auf neuerliche Bescheidzustellung sei wegen entschiedener Sache im Entschädigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da der Bescheid vom 3. Mai 2005 in dieser Angelegenheit als letztinstanzlicher Bescheid mit seiner Erlassung rechtskräftig geworden sei. Zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG habe die Behörde keine Veranlassung gesehen.

Auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG die Bewilligung eines solchen Antrages nur dann erlaube, wenn die Versäumnis der Rechtsmittelfrist durch die Partei durch eine gänzlich fehlende oder durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung bzw. durch eine fehlende Rechtsmittelfrist entstanden sei. Die Rechtsmittelbelehrung habe im vorliegenden Bescheid nicht gefehlt und sie sei auch nicht inhaltlich falsch gewesen. Ferner sei keine allenfalls einzuhaltende Rechtsmittelfrist vorgelegen, da ein ordentliches Rechtsmittel im Gegenstande nicht erhoben hätte werden können. Eine Rechtsmittelbelehrung habe nur ordentliche Rechtsmittel zu berücksichtigen (Hinweis auf Walter - Thienel, Österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze, 1998, S. 108).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegen Spruchpunkt I. (die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung mit richtiger Rechtsmittelbelehrung) machen die Beschwerdeführer geltend, der Bescheid vom 3. Mai 2005 hätte in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nur von Amts wegen erfolgen kann. Den Beschwerdeführern steht in dieser Hinsicht kein Rechtsanspruch zu. Abgesehen davon war die Rechtsmittelbelehrung, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, zutreffend. Der Hinweis im Sinne des § 61a AVG hat nicht die gemäß § 61 Abs. 1 AVG gebotene Rechtsmittelbelehrung betroffen (siehe dazu Walter  - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1090f, FN. 1 zu § 61a AVG, und S. 1092f, die in E.1 und E. 2 angeführten hg. Erkenntnisse).

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages im Hinblick auf die Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Wiedereinsetzungsantrag aber nicht auf eine Frist, die während des Verwaltungsverfahrens versäumt wurde, sondern auf die Frist zur Bekämpfung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Über die Versäumung der Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes könnte aber nur das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/1522, und die in diesem angeführte hg. Vorjudikatur).

Auch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Beschwerdeführer erweist sich daher - wenn auch aus anderen Gründen - als rechtmäßig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060066.X00

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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