TE OGH 1996/10/25 1Ob2323/96s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralf Michael K*****, vertreten durch Dr.Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 125.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 23.Juli 1996, GZ 3 R 148/96-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützte den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ua auch auf die Behauptung, richterliche Organe wären im Interesse der Vermeidung eines Anspruchsverlusts verpflichtet gewesen, ihn über die in § 8 a Abs 2 MedienG geregelte materiellrechtliche Ausschlußfrist zu belehren. Er hielt jedoch gerade diesen Klagegrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht, weil er es dort unterließ, das klageabweisende Ersturteil auch in der aufgezeigten Richtung zu bekämpfen. Wird nämlich ein Klagebegehren - wie hier - aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet und beschränkt sich die Rechtsrüge nur auf bestimmte Klagegründe, ist auf die fallen gelassene Anspruchsbegründung nicht mehr einzugehen (EFSlg 52.255; JBl 1956, 261 ua). Die Frage, ob richterliche Organe eine allenfalls erforderliche Rechtsbelehrung des Klägers unterließen, war also kein Gegenstand des Berufungsverfahrens mehr. Die Rechtsrüge der außerordentlichen Revision befaßt sich jedoch ausschließlich mit dem bereits im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhaltenen Klagegrund.Der Kläger stützte den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ua auch auf die Behauptung, richterliche Organe wären im Interesse der Vermeidung eines Anspruchsverlusts verpflichtet gewesen, ihn über die in Paragraph 8, a Absatz 2, MedienG geregelte materiellrechtliche Ausschlußfrist zu belehren. Er hielt jedoch gerade diesen Klagegrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht, weil er es dort unterließ, das klageabweisende Ersturteil auch in der aufgezeigten Richtung zu bekämpfen. Wird nämlich ein Klagebegehren - wie hier - aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet und beschränkt sich die Rechtsrüge nur auf bestimmte Klagegründe, ist auf die fallen gelassene Anspruchsbegründung nicht mehr einzugehen (EFSlg 52.255; JBl 1956, 261 ua). Die Frage, ob richterliche Organe eine allenfalls erforderliche Rechtsbelehrung des Klägers unterließen, war also kein Gegenstand des Berufungsverfahrens mehr. Die Rechtsrüge der außerordentlichen Revision befaßt sich jedoch ausschließlich mit dem bereits im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhaltenen Klagegrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02323.96S.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19961025_OGH0002_0010OB02323_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten