TE OGH 1996/10/29 4Ob2317/96f

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. O***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. O***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. September 1996, GZ 3 R 124/96v-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9a Abs 2 Z 5 UWG ist § 9a Abs 1 UWG nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Mit der Entscheidung ecolex 1996, 109 = ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein II hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß ein Gutschein, der nicht in Geld einzulösen ist, keine Geldzugabe im Sinne dieser Ausnahmebestimmung ist.Nach Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG ist Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Mit der Entscheidung ecolex 1996, 109 = ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß ein Gutschein, der nicht in Geld einzulösen ist, keine Geldzugabe im Sinne dieser Ausnahmebestimmung ist.

Aus der Entscheidung ecolex 1996, 379 (Wiltschek) = WBl 1996, 331

(Schuhmacher) = ÖBl 1996, 183 - CA-Tausender folgt entgegen der

Meinung der Beklagten nicht, daß der Ausnahmetatbestand schon dann erfüllt sei, wenn der Gutschein (und sei es auch ein Warengutschein) auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Auch wenn in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten wird, daß § 9a Abs 1 Z 5 UWG nicht bloß den "üblichen Barrabatt" freigebe (dagegen Schuhmacher, Anm zu WBl 1996, 331 - CA-Tausender), kann daraus nicht abgeleitet werden, daß jeder dem Käufer (Abonnenten) versprochene Vorteil davon erfaßt wird, wenn sein Wert nur in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt ist. Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann.Meinung der Beklagten nicht, daß der Ausnahmetatbestand schon dann erfüllt sei, wenn der Gutschein (und sei es auch ein Warengutschein) auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Auch wenn in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten wird, daß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5, UWG nicht bloß den "üblichen Barrabatt" freigebe (dagegen Schuhmacher, Anmerkung zu WBl 1996, 331 - CA-Tausender), kann daraus nicht abgeleitet werden, daß jeder dem Käufer (Abonnenten) versprochene Vorteil davon erfaßt wird, wenn sein Wert nur in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt ist. Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann.

Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, so wäre das Zugabenverbot weitgehend gegenstandslos. Es könnte mühelos dadurch umgangen werden, daß nicht mehr bestimmte Waren, sondern Gutscheine ausgegeben werden, die zum Bezug dieser Waren berechtigen und auf den dem Warenwert entsprechenden Geldbetrag lauten. Dem Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 kann nicht unterstellt werden, mit dem Entfall der Berechnungsbeschränkung der Vorläuferbestimmung (§ 2 Abs 1 lit a ZugG: "Im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden.") beabsichtigt zu haben, den Ausnahmetatbestand derart auszuweiten.Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, so wäre das Zugabenverbot weitgehend gegenstandslos. Es könnte mühelos dadurch umgangen werden, daß nicht mehr bestimmte Waren, sondern Gutscheine ausgegeben werden, die zum Bezug dieser Waren berechtigen und auf den dem Warenwert entsprechenden Geldbetrag lauten. Dem Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 kann nicht unterstellt werden, mit dem Entfall der Berechnungsbeschränkung der Vorläuferbestimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG: "Im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden.") beabsichtigt zu haben, den Ausnahmetatbestand derart auszuweiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02317.96F.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19961029_OGH0002_0040OB02317_96F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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