TE OGH 1996/10/29 2Nc120/96b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Kopf

Das gemäß § 47 JN angerufene Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Johannes Payrhuber und Dr.Ulrike Neundlinger in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei S***** M*****, *****, vertreten durch Dr.Helmut Peter, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner M***** N*****, Disc-Jockey, ***** vertreten durch Mag. German Storch, Rechtsanwalt in Linz, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das gemäß Paragraph 47, JN angerufene Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Johannes Payrhuber und Dr.Ulrike Neundlinger in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei S***** M*****, *****, vertreten durch Dr.Helmut Peter, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner M***** N*****, Disc-Jockey, ***** vertreten durch Mag. German Storch, Rechtsanwalt in Linz, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 18.9.1996, 18 Se 10/96-8, wird ersatzlos aufgehoben. Dem Bezirksgericht Steyr wird die Fortsetzung des Konkurseröffnungsverfahrens aufgetragen.

Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig (§ 47 Abs.3 JN).Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 47, Absatz 3, JN).

Text

Begründung:

Am 9.8.1996 wurde beim Landesgericht Steyr ein Konkurseröffnungsantrag gegen M***** N*****, "Dienstnehmer", wohnhaft in Steyr, eingebracht. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 9.8.1996 erklärte sich das Landesgericht Steyr für sachlich unzuständig und überwies die Konkurseröffnungssache an das Bezirksgericht Steyr. Dieses lud den Antragsgegner zu einer Vernehmungstagsatzung vor. Am 28.8.1996 gab der Antragsgegner telefonisch bekannt, daß er bei der Tagsatzung am 18.9.1996 nicht erscheinen könne, weil er in Palma di Mallorca als Disc-Jockey arbeite. Für ihn werde der Linzer Rechtsanwalt Mag.German Storch einschreiten.

Am 18.9.1996 gab Mag.Storch folgende Lebensumstände des Antragsgegners zu Protokoll: Der Antragsgegner habe bei rund 48 Gläubigern Schulden in Höhe von insgesamt rund 1,8 Millionen Schilling. Er sei als Disc-Jockey zu Steuer-Nr.***** als Künstler registriert. Derzeit sei er als selbständiger Disc-Jockey in Palma di Mallorca tätig; Name und Adresse des Vertragspartners unbekannt; geplante Rückkehr nach Österreich am 19.10.1996; in der Folge Ausübung der Tätigkeit in Österreich wie laut vorgelegtem Werkvertrag geplant. Mag.Storch legte einen nicht unterschriebenen Werkvertagsentwurf vor. Demnach habe in der Zeit zwischen 1.4. und 30.4.1996 zwischen einer "D***** M***** G*****" und dem Antragsgegner als Disc-Jockey Nr.2025, der ein selbständiges österreichisches Unternehmen sei und beim Finanzamt Linz die Steuer-Nr.***** habe, ein Werkvertrag bestanden, welchen die Künstleragentur A***** P***** in R********** vermittelt habe.

Mit Beschluß vom 18.9.1996 erklärte sich das Bezirksgericht Steyr mit der Begründung für unzuständig, daß der Antragsgegner im Sinn des § 182 KO ein Unternehmen betreibe. Dieser Beschluß wurde beiden Parteien zugestellt und ist gleichfalls formell in Rechtskraft erwachsen. Am 22.10.1996 legte das Bezirksgericht Steyr den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor.Mit Beschluß vom 18.9.1996 erklärte sich das Bezirksgericht Steyr mit der Begründung für unzuständig, daß der Antragsgegner im Sinn des Paragraph 182, KO ein Unternehmen betreibe. Dieser Beschluß wurde beiden Parteien zugestellt und ist gleichfalls formell in Rechtskraft erwachsen. Am 22.10.1996 legte das Bezirksgericht Steyr den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor.

Rechtliche Beurteilung

Während der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1996/104 ausgesprochen hat, daß im Fall einer Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN der Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht so lang maßgeblich bleibe, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert werde, läßt die Rechtsprechung des OLG Linz einen negativen Kompetenzkonflikt in Konkurseröffnungssachen gemäß § 47 JN zu (Nc 273/95 = ZIK 1994/4, 138 u.a.). Damit ist aber im vorliegenden Fall für den Bestand des Unzuständigkeitsbeschlusses des Bezirksgerichtes Steyr nichts gewonnen, weil die Erhebungen dieses Gerichtes nicht einmal mit höherer Wahrscheinlichkeit ergeben haben, daß der Antragsgegner ein Unternehmer im Sinn des § 182 KO sei. Daß der Antragsgegner in seinem Beruf als Disc-Jockey als "selbständiger österreichischer Unternehmer" auch in Spanien tätig sein kann oder tätig war, erscheint eher unwahrscheinlich und wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bezirksgerichtes Steyr (18.9.1996) war nach den Angaben des bevollmächtigten Rechtsanwaltes Mag.Storch die Tätigkeit des Antragsgegners in Spanien noch nicht beendet. Was der Antragsgegner in Österreich vor seinem Engagement auf der Insel Mallorca gemacht hat, ist für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage unerheblich. Abgesehen davon, daß der für den Monat April 1996 vorgelegte Werkvertrag nicht einmal unterschrieben ist, muß darauf hingewiesen werden, daß der Konkurseröffnungsantrag erst im August 1996 eingebracht worden ist. Eigenartig ist, daß für den Antragsgegner zwei unterschiedliche Steuer-Nummern angegeben worden sind. Sollte durch Vorlage des erwähnten Werkvertragsentwurfes angedeutet werden, daß der Antragsgegner ab Oktober 1996 wieder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der "D***** M***** G*****" als Disc-Jockey tätig sein wollte, so liegt die Schlußfolgerung nahe, daß es sich dabei um einen dienstnehmerähnlichen Werkvertrag im Sinne des Strukturanpassungsgesetzes 1996 handelt. Nach dem in diesem Gesetz bekundeten Willen des Gesetzgebers können dienstnehmerähnliche Werkverträge keinesfalls mit der freiberuflichen Tätigkeit eines selbständigen Unternehmers gleichgesetzt werden.Während der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1996/104 ausgesprochen hat, daß im Fall einer Überweisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN der Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht so lang maßgeblich bleibe, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert werde, läßt die Rechtsprechung des OLG Linz einen negativen Kompetenzkonflikt in Konkurseröffnungssachen gemäß Paragraph 47, JN zu (Nc 273/95 = ZIK 1994/4, 138 u.a.). Damit ist aber im vorliegenden Fall für den Bestand des Unzuständigkeitsbeschlusses des Bezirksgerichtes Steyr nichts gewonnen, weil die Erhebungen dieses Gerichtes nicht einmal mit höherer Wahrscheinlichkeit ergeben haben, daß der Antragsgegner ein Unternehmer im Sinn des Paragraph 182, KO sei. Daß der Antragsgegner in seinem Beruf als Disc-Jockey als "selbständiger österreichischer Unternehmer" auch in Spanien tätig sein kann oder tätig war, erscheint eher unwahrscheinlich und wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bezirksgerichtes Steyr (18.9.1996) war nach den Angaben des bevollmächtigten Rechtsanwaltes Mag.Storch die Tätigkeit des Antragsgegners in Spanien noch nicht beendet. Was der Antragsgegner in Österreich vor seinem Engagement auf der Insel Mallorca gemacht hat, ist für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage unerheblich. Abgesehen davon, daß der für den Monat April 1996 vorgelegte Werkvertrag nicht einmal unterschrieben ist, muß darauf hingewiesen werden, daß der Konkurseröffnungsantrag erst im August 1996 eingebracht worden ist. Eigenartig ist, daß für den Antragsgegner zwei unterschiedliche Steuer-Nummern angegeben worden sind. Sollte durch Vorlage des erwähnten Werkvertragsentwurfes angedeutet werden, daß der Antragsgegner ab Oktober 1996 wieder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der "D***** M***** G*****" als Disc-Jockey tätig sein wollte, so liegt die Schlußfolgerung nahe, daß es sich dabei um einen dienstnehmerähnlichen Werkvertrag im Sinne des Strukturanpassungsgesetzes 1996 handelt. Nach dem in diesem Gesetz bekundeten Willen des Gesetzgebers können dienstnehmerähnliche Werkverträge keinesfalls mit der freiberuflichen Tätigkeit eines selbständigen Unternehmers gleichgesetzt werden.

Das Bezirksgericht Steyr hat also zu Unrecht seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen. Dieser Beschluß ist ersatzlos aufzuheben, und es obliegt dem Bezirksgericht Steyr die gesetzmäßige Fortsetzung des bereits eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahrens.

Oberlandesgericht Linz, Abt.2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:0020NC00120.96B.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19961029_OLG0459_0020NC00120_96B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten