Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, wider die verpflichtete Partei Gottfried S*****, wegen Zwangsversteigerung und Pfändung gemäß § 9 Abs 2 WEG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beteiligten Erika S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7. August 1996, GZ 22 R 444/96t-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 12.Juni 1996, GZ 4 E 1949/96f-1, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, wider die verpflichtete Partei Gottfried S*****, wegen Zwangsversteigerung und Pfändung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beteiligten Erika S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7. August 1996, GZ 22 R 444/96t-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 12.Juni 1996, GZ 4 E 1949/96f-1, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 949.784 sA die Bewilligung der Exekution gemäß § 9 Abs 2 WEG.Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 949.784 sA die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums und behielt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung vor.
Das Rekursgericht bestätigte den durch die Ehegattin des Verpflichteten als Beteiligte im Sinne des § 9 Abs 2 WEG angefochtenen Pfändungsbeschluß.Das Rekursgericht bestätigte den durch die Ehegattin des Verpflichteten als Beteiligte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WEG angefochtenen Pfändungsbeschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ehegattin des Verpflichteten ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.Gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.
Da das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Beteiligten nicht Folge gab, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Beteiligte verkennt in ihrem Revisionsrekurs, daß dieser absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und deshalb jede Anfechtung des voll bestätigenden Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz verhindert (3 Ob 200/93; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93 uva).Da das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Beteiligten nicht Folge gab, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Beteiligte verkennt in ihrem Revisionsrekurs, daß dieser absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und deshalb jede Anfechtung des voll bestätigenden Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz verhindert (3 Ob 200/93; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02361.96V.1030.000Dokumentnummer
JJT_19961030_OGH0002_0030OB02361_96V0000_000