TE OGH 1996/10/31 2Ob2356/96a

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Veröffentlicht am 31.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Barbara K*****, vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ingeborg K*****, vertreten durch Dr.Eva Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W***** Versicherungs AG, ***** und 2. Manfred G*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 840.802 sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.Mai 1996, GZ 11 R 99/96a-92, womit infolge Berufung der zweitklagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Februar 1995, GZ 18 Cg 235/93y-84, in Ansehung der Abweisung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens der Zweitklägerin als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben der zweitklagenden Parteien die mit S 24.524,68 (darin enthalten S 14.087,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin wurde am 14.5.1983 als Beifahrerin eines vom Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeuges schwer verletzt. Die Zweitklägerin begehrte zuletzt Zuspruch eines Betrages von S 840.802 mit der Begründung, daß sie als Mutter der Erstklägerin in Anbetracht der vordringlichen intensiven Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter zunächst ihren Gebührenurlaub als Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zur Pflege der Erstklägerin verwendet habe. In der Folge sei ihr von ihrem Arbeitgeber vom Zeitraum September 1983 bis 31.1.1988 Sonderurlaub gewährt worden. Der eingeklagte Betrag bestehe aus dem Nettoverdienstentgang, dem entgangenen Essenszuschuß und die Entrichtung der Pensionsbeiträge. Weiters begehrte die Zweitklägerin die Feststellung der Haftung der beklagten Partei ihr gegenüber für alle weiteren Schäden aus dem klagsgegenständlichen Unfall.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und führten zum Vorbringen der Zweitklägerin aus, daß noch nicht feststehe, ob die Erstklägerin auch im Jahr 1985 oder 1986 einer täglichen Pflege bedurft hätte. Das Feststellungsbegehren werde bestritten, die Ansprüche von Pflegegebühren könnten nur von der Erstklägerin geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Erstklägerin wendeten die beklagten Parteien ein Mitverschulden von einem Drittel ein, weil sie die Alkoholisierung des Zweitbeklagten erkennen hätte können.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und ließ Beweis darüber zu, ob die Erstklägerin die Alkoholisierung des Zweitbeklagten erkennen hätte können.

Mit Zwischenurteil vom 23.Februar 1988 (ON 17) sprach das Erstgericht aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Dieses Urteil blieb unangefochten.

In der Folge (AS 351) wendeten die beklagten Parteien gegen die Ansprüche der Zweitklägerin ein, daß lediglich ein mittelbarer Schaden vorliege.

Mit Endurteil des Erstgerichtes vom 2.Februar 1995 (ON 84) wies das Erstgericht, soweit für das Rekursverfahren noch von Bedeutung, das Leistungsbegehren und des Feststellungsbegehren der Zweitklägerin ab.

Es stellte fest, daß die Zweitklägerin beim Dienstgeber um die Gewährung eines Sonderurlaubes angesucht habe, um ihrer Tochter die erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen. Der Sonderurlaub sei vom 19.10.1983 bis 21.1.1988 bewilligt worden. Voraussetzung für die Karenzierung sei die freiwillige Entrichtung der Pensionsbeiträge seitens der Zweitklägerin gewesen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß es sich bei der von der Zweitklägerin geltend gemachten Forderung um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handle.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Begehrens der Zweitklägerin gerichteten Berufung Folge und hob das angefochtene Urteil in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf.

Durch das Zwischenurteil sei über den Grund des Anspruches rechtskräftig abgesprochen worden. Mit der Abweisung des Klagebegehrens der Zweitklägerin durch Erwägung eines nicht ersatzfähigen Drittschadens und des nicht vorliegenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges verstoße das Erstgericht gegen die Rechtskraft des Zwischenurteiles, weshalb ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 411 Abs 2 ZPO vorliege.Durch das Zwischenurteil sei über den Grund des Anspruches rechtskräftig abgesprochen worden. Mit der Abweisung des Klagebegehrens der Zweitklägerin durch Erwägung eines nicht ersatzfähigen Drittschadens und des nicht vorliegenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges verstoße das Erstgericht gegen die Rechtskraft des Zwischenurteiles, weshalb ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO vorliege.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen diese aufhebende Entscheidung zu, weil im Hinblick auf den aus den Gründen des Zwischenurteils hervorgehenden Umstand, daß nur auf die Verschuldensfrage eingegangen worden sei, allenfalls auch eine andere Rechtsordnung vertretbar wäre.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zweitklägerin bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Zweitklägerin beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ein Zwischenurteil dient der Feststellung von Anspruchselementen, die vor der Entscheidung über das Klagebegehren selbst geklärt werden sollen (Rechberger in Rechberger, Rz 1 zu § 393 ZPO). Das Zwischenurteil entfaltet nach ständiger Rechtsprechung materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, daß das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf (Fasching III 595; Fasching, LB, Rz 1432, 1434; Rechberger aaO Rz 8; 1 Ob 2058/96w, 1 Ob 2122/96g; 2 Ob 2131/96p; 4 Ob 2069/96k; JBl 1996, 666).Ein Zwischenurteil dient der Feststellung von Anspruchselementen, die vor der Entscheidung über das Klagebegehren selbst geklärt werden sollen (Rechberger in Rechberger, Rz 1 zu Paragraph 393, ZPO). Das Zwischenurteil entfaltet nach ständiger Rechtsprechung materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, daß das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf (Fasching römisch drei 595; Fasching, LB, Rz 1432, 1434; Rechberger aaO Rz 8; 1 Ob 2058/96w, 1 Ob 2122/96g; 2 Ob 2131/96p; 4 Ob 2069/96k; JBl 1996, 666).

Da ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst dann gefällt werden darf, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind und schließlich über einzelne Einwendungen, zB alleine über das Verschulden kein Zwischenurteil ergehen darf (Rechberger aaO Rz 9 und 10), konnte auf die Einwendung, es liege ein nicht ersatzfähiger Drittschaden vor, im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruches nicht mehr eingegangen werden. Das Erstgericht war in diesem Umfang an seine Entscheidung gebunden. Daß in den Entscheidungsgründen des Zwischenurteils nur die Frage des Mitverschuldens erörtert wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes entspricht daher der ständigen zititierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war der Rekurs der beklagten Parteien zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02356.96A.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19961031_OGH0002_0020OB02356_96A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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