Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich G*****, vertreten durch Dr.Alois Nußbauer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Margit Maria G*****, vertreten durch Dr.Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 4.September 1996, GZ 21 R 455/96b-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO kann das Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe einem Ehegatten das Verlassen der Wohnung auftragen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles dient, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben unerträglich macht, besonders ihn erheblich körperlich bedroht. Voraussetzung einer solchen Regelung ist ein mit dem Grundsatz, die gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn aufzulösen, unvereinbarer Zustand (SZ 58/68; EFSlg 67.174). Das Gesetz knüpft die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung an sehr strenge Voraussetzungen. Das Zusammenleben muß für die gefährdete Partei unerträglich sein; es muß zu befürchten sein, daß in Zukunft die körperliche und psychische Sicherheit erheblich beeinträchtigt werden. Die bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Dieselben Grundsätze gelten für den Fall, daß die Ehegatten schon getrennt leben und dem Antragsgegner das Betreten der Ehewohnung verboten werden soll (MietSlg 33.757).Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO kann das Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe einem Ehegatten das Verlassen der Wohnung auftragen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles dient, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben unerträglich macht, besonders ihn erheblich körperlich bedroht. Voraussetzung einer solchen Regelung ist ein mit dem Grundsatz, die gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn aufzulösen, unvereinbarer Zustand (SZ 58/68; EFSlg 67.174). Das Gesetz knüpft die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung an sehr strenge Voraussetzungen. Das Zusammenleben muß für die gefährdete Partei unerträglich sein; es muß zu befürchten sein, daß in Zukunft die körperliche und psychische Sicherheit erheblich beeinträchtigt werden. Die bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Dieselben Grundsätze gelten für den Fall, daß die Ehegatten schon getrennt leben und dem Antragsgegner das Betreten der Ehewohnung verboten werden soll (MietSlg 33.757).
Für den Sicherungsanspruch ist entscheidend, welche Schlüsse aus den Zuständen und Ereignissen der Vergangenheit auf die künftige Entwicklung gezogen werden können. Vergangene Vorfälle sind nur insoweit von Bedeutung, als sie nach der Schwere, Häufigkeit, ihren Anlässen und ihrem Zusammenhang mit den gesamten Lebensverhältnissen auch künftige Verhaltensweisen besorgen lassen, die ein weiteres Zusammenleben objektiv unerträglich machen (EFSlg 46.860).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Auch wenn ein Ehegatte schon ausgezogen ist, kann ihm das Betreten der Ehewohnung nur verboten werden, wenn seine Anwesenheit für den anderen Ehegatten unerträglich ist. Im Verlassen der Ehewohnung liegt kein Verzicht auf die Rechte an der Ehewohnung; in diese Rechte kann nur eingegriffen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO erfüllt sind.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Auch wenn ein Ehegatte schon ausgezogen ist, kann ihm das Betreten der Ehewohnung nur verboten werden, wenn seine Anwesenheit für den anderen Ehegatten unerträglich ist. Im Verlassen der Ehewohnung liegt kein Verzicht auf die Rechte an der Ehewohnung; in diese Rechte kann nur eingegriffen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO erfüllt sind.
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung denselben Sachverhalt zugrunde gelegt wie das Erstgericht. Allfällige Ergänzungen oder Abweichungen in Einzelheiten, die für die Entscheidung unwesentlich sind, begründen keinen Verfahrensmangel. Daß sich das Rekursgericht mit dem Vorfall vom 25.12.1995 nicht auseinandergesetzt hätte, ist nicht richtig. Es begründet ausführlich und schlüssig, daß auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang behaupteten Handlungen des Klägers den Sicherungsantrag nicht begründen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02333.96H.1112.000Dokumentnummer
JJT_19961112_OGH0002_0040OB02333_96H0000_000