Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Johann P*****, Pensionist, 2.) Therese P*****, Pensionistin, ***** beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegner "Wohnungseigentümergemeinschaft*****, vertreten durch W*****gesellschaft mbH & Co KG, *****", wegen § 26 Abs 1 Z 3 und 4 WEG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 31. Jänner 1996, GZ 3 R 377/95-18, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Johann P*****, Pensionist, 2.) Therese P*****, Pensionistin, ***** beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegner "Wohnungseigentümergemeinschaft*****, vertreten durch W*****gesellschaft mbH & Co KG, *****", wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 WEG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 31. Jänner 1996, GZ 3 R 377/95-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WEG belanglos.1. Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Litera g, des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 15, WEG belanglos.
2. Die Frage, wie das Begehren der Antragsteller zu verstehen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem gestellten Antrag ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Antragsteller eine bestimmte Benützung eines Liegenschaftsteiles anstreben, stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren hätte.
3. Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen (5 Ob 116/95 = EvBl 1996/48; vgl zuletzt 5 Ob 2151/96a). Hingegen haben die Antragsteller ihren Antrag gegen den Verwalter gerichtet, während die Vorinstanzen die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter als Antragsgegner bezeichnet haben. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt aber dennoch nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin alle Miteigentümer durch Zustellung des Antrages und der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren einbezogen hat; ihr rechtliches Gehör wurde gewahrt.3. Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen (5 Ob 116/95 = EvBl 1996/48; vergleiche zuletzt 5 Ob 2151/96a). Hingegen haben die Antragsteller ihren Antrag gegen den Verwalter gerichtet, während die Vorinstanzen die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter als Antragsgegner bezeichnet haben. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt aber dennoch nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin alle Miteigentümer durch Zustellung des Antrages und der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren einbezogen hat; ihr rechtliches Gehör wurde gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02147.96P.1112.000Dokumentnummer
JJT_19961112_OGH0002_0050OB02147_96P0000_000