TE OGH 1996/11/12 4Ob2324/96k

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Teresa W*****, geboren am *****, und der mj. Tatjana W*****, geboren am *****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag.Kurt W*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5.September 1996, GZ 43 R 628/96p-107, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Unterhaltsbemessung sind vor allem die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, es ist aber auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen (ua EFSlg 70.660; 73.865). Die Bemessung des Unterhalts anhand bestimmter Prozentsätze soll gewährleisten, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten angemessen teilhat (ua EFSlg 70.677; 73.870). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang.

Die Behauptung des Vaters, daß sein Einkommen 1993 nur S 24.506,-- monatlich betragen habe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (s 4 Ob 1632/95). Der Vater bekämpft damit zum ersten Mal die Höhe des vom Erstgericht für 1993 mit S 26.828,-- festgestellten Durchschnittsnettoeinkommens (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen, Überstunden und Zulagen; s ON 66, ON 83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02324.96K.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19961112_OGH0002_0040OB02324_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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