TE OGH 1996/11/20 3Ob2393/96z

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Heimo K*****, Tierarzt, ***** vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Karl D*****, Tischlereiunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nebengebühren, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 16. Juli 1996, GZ 4 R 416/96t-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Stainz vom 5. Juni 1996, GZ 2 E 607/96b-4, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibende Gläubiger führt zur Hereinbringung von Kostenforderungen von S 472.506,12 samt 4 % Zinsen seit 27.3.1995 (Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.3.1995) und S 35.642,12 samt 4 % Zinsen seit 3.10.1995 (Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 3.10.1995) Exekution durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen, Pfändung und Überweisung von Forderungen des Verpflichteten gegen drei Drittschuldner sowie Pfändung des vom Verpflichteten betriebenen Unternehmens des Tischlereihandwerks.

Das Erstgericht schob die Fahrnisexekution gegen Sicherheitsleistung auf und wies die Anträge auf Aufschiebung der weiteren Exekutionen ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß teilweise Folge, bestätigte diesen Beschluß insoweit, als die Aufschiebung der Fahrnisexekution nur gegen eine Sicherheitsleistung von S 545.000 bewilligt und der Antrag auf Aufschiebung der drei Forderungsexekutionen abgewiesen wurde; im übrigen, somit in seinem Ausspruch auf Abweisung des Antrags auf Aufschiebung der Exekution zur Pfändung und Verwertung des Tischlereiunternehmens des Verpflichteten, wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß in diesem Punkt aufgehoben und dem Erstgericht insofern die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsausspruch zulässig sei, weil Grundsatzfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO vorlägen, ob nämlich dem Verpflichteten im Fall der Exekutionsführung auf sein Unternehmen (Einzelkaufmann, Handwerker) schon durch die drohende Verwertung in Form der Einführung des Zwangsverwalters oder deren Publizitätswirkung eine Vermögensgefahr im Sinne des § 44 Abs 1 EO drohe, die keiner weiteren Bescheinigung bedürfe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß teilweise Folge, bestätigte diesen Beschluß insoweit, als die Aufschiebung der Fahrnisexekution nur gegen eine Sicherheitsleistung von S 545.000 bewilligt und der Antrag auf Aufschiebung der drei Forderungsexekutionen abgewiesen wurde; im übrigen, somit in seinem Ausspruch auf Abweisung des Antrags auf Aufschiebung der Exekution zur Pfändung und Verwertung des Tischlereiunternehmens des Verpflichteten, wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß in diesem Punkt aufgehoben und dem Erstgericht insofern die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsausspruch zulässig sei, weil Grundsatzfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO vorlägen, ob nämlich dem Verpflichteten im Fall der Exekutionsführung auf sein Unternehmen (Einzelkaufmann, Handwerker) schon durch die drohende Verwertung in Form der Einführung des Zwangsverwalters oder deren Publizitätswirkung eine Vermögensgefahr im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO drohe, die keiner weiteren Bescheinigung bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des betreibenden Gläubigers gegen den Aufhebungsbeschluß ist mangels der Voraussetzungen des § 527 Abs 2 Satz 2, § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO unzulässig.Der Rekurs des betreibenden Gläubigers gegen den Aufhebungsbeschluß ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 527, Absatz 2, Satz 2, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO unzulässig.

Das Rekursgericht folgt bei seiner Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten den Grundsätzen der hL und Rechtsprechung (SZ 19/29; Heller/Berger/Stix 548), wonach schon die Einführung der Zwangsverwaltung eines Unternehmens die verpflichtete Partei dadurch schädigen kann, daß ihr Kredit und ihr Ruf leidet und sich vielleicht ein Stammpublikum durch diese Maßnahme veranlaßt sieht, dem Unternehmen für immer fernzubleiben. Welche Umstände im Einzelfall eine derartige Annahme rechtfertigen (vgl hiezu RZ 1990/60; stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.Das Rekursgericht folgt bei seiner Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten den Grundsätzen der hL und Rechtsprechung (SZ 19/29; Heller/Berger/Stix 548), wonach schon die Einführung der Zwangsverwaltung eines Unternehmens die verpflichtete Partei dadurch schädigen kann, daß ihr Kredit und ihr Ruf leidet und sich vielleicht ein Stammpublikum durch diese Maßnahme veranlaßt sieht, dem Unternehmen für immer fernzubleiben. Welche Umstände im Einzelfall eine derartige Annahme rechtfertigen vergleiche hiezu RZ 1990/60; stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02393.96Z.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19961120_OGH0002_0030OB02393_96Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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