TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2006/08/0017

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des G in D, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 20/I, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 12. Oktober 2005, Zl. LGS600/SfA/0566/2005-He/Pa, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bezug von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 20. September 2005 für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2005 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt; gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 3.301,99 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2005 zu Unrecht bezogen, da er hätte erkennen müssen, dass ihm ein Betrag in dieser Höhe nicht zustehe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin legte er im Wesentlichen dar, am 10. August 2005 habe er eine Nachricht über eine "ALV-Nachzahlung" in der Höhe von EUR 3.301,95 erhalten. Zur Anweisung auf sein Konto sei der Betrag von EUR 2.415,35 gelangt, da entsprechend der schriftlichen Information über den Leistungsanspruch ein Betrag von EUR 886,60 "(bezeichnet als Verbot)" einbehalten worden sei. Diese Information über den Leistungsanspruch habe keinerlei Hinweis darauf enthalten, weshalb es zu einer Nachzahlung in welcher Höhe auch immer gekommen sei. Am 19. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine "ALV-Nachzahlung" ohne weitere Angaben über deren Gründe in der Höhe von EUR 660,92 erhalten. Der Beschwerdeführer habe, ähnlich wie bei der vorangehenden Nachzahlung, angenommen, dass auch die gegenständliche Nachzahlung gewährt worden sei, weil sich bei den Berechnungen eine Differenz zwischen dem gesetzlichen Anspruch und dem dem Beschwerdeführer monatlich zugesprochenen Bezug ergeben habe. Da der Beschwerdeführer monatliche Bestätigungen über ein eventuelles Einkommen seiner Ehefrau beibringen müsse, diese aber "aus diesem Titel" in den letzten Monaten kein "zusätzliches" Einkommen mehr bezogen habe, sei er davon ausgegangen, dass er einen Anspruch auf einen höheren Bezug habe. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer an Notstandshilfe seit dem 8. Februar 2005 bezogen habe, seien zwischen EUR 427,20 und EUR 577,53 gelegen. Die Schwankungen seien ihm nicht nachvollziehbar. Einer Information aus dem Internet entnehme er, dass bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen der Grundbetrag der Notstandshilfe durch die Höhe des Existenzminimums von EUR 773,-- monatlich begrenzt sei. Eine Leistung in der Höhe dieses Existenzminimums sei ihm in den vergangenen Jahren nie gewährt worden, obwohl er davon ausgehen könne, dass ihm in der Vergangenheit nach einem Berufungsbescheid unter Anrechnung seiner Arbeitszeiten in Italien ein Arbeitslosengeld von mehr als 30 Monaten gewährt worden sei. Nachdem um den 9. September 2005 noch kein Leistungsbezug auf seinem Konto eingegangen sei, obwohl er termingerecht Ende August die Verdienstbescheinigung seiner Gattin vorgelegt habe, sei der Beschwerdeführer telefonisch bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorstellig geworden. Bei den Telefonaten mit zwei Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservice sei auch die hohe Nachzahlung angesprochen worden, denn der Beschwerdeführer habe Auskunft darüber erbeten, unter welchen Titel das "Verbot" von EUR 886,60 einzuordnen sei. Eine Aufklärung über die Nachzahlung und das Verbot sei nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Abteilungsleiter Kontakt aufgenommen habe. In der Folge sei der erstinstanzliche Bescheid vom 20. September 2005 ergangen. Mangels anderslautender Aufklärung durch den Bescheid über den Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer annehmen müssen, dass die Nachzahlung zu Recht erfolgt sei. So wie bei vorangehenden Nachzahlungen habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass die Nachzahlung durch einen Irrtum auf Seiten des Arbeitsmarktservice zu Stande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich durchaus berechtigt gefühlt, über den ausgezahlten Betrag zu verfügen, um so mehr, als es bei den Nachfragen den zuständigen Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservice nicht möglich gewesen sei, eine "anderslautende" Erklärung zu geben. Wenn der Beschwerdeführer jetzt im Nachhinein die Rechnung aufstelle, dass ihm das Existenzminimum von EUR 773,-- zugestanden sei, dann würden sich zurückgerechnet für den Zeitraum, in dem er Notstandshilfe bezogen habe, durchaus Beträge ergeben, die die Nachzahlung rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe daher die ausbezahlten Gelder in gutem Glauben verwendet.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag auf EUR 2.415,35 verringert wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich für den Beschwerdeführer ein täglicher Grundanspruch von EUR 32,80 auf Arbeitslosengeld ergeben. Die Notstandshilfe sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen mit 92 % des Grundbetrages festgesetzt worden, wobei ein Familienzuschlag gewährt worden sei. Im Ergebnis hätte dies einen Betrag von EUR 31,15 ergeben. Näher dargelegt wurde sodann die Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers: Die Ehegattin habe von Jänner 2005 bis Dezember 2005 ein gleichbleibendes Nettoeinkommen von EUR 1.062,75 bezogen. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe die Ehegattin des Beschwerdeführers laut Erklärung kein Einkommen bezogen. Unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschales und von Freigrenzen für die Ehegattin und für den Sohn des Beschwerdeführers habe ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 18,63 ab Februar 2005 pro Tag bestanden. Bei einem Monat mit 31 Tagen habe dies maximal EUR 577,53 ergeben. Die Überweisung von EUR 2.415,35 Anfang August 2005 sei daher "absolut unüblich" gewesen und vom Beschwerdeführer erst "lange nach deren Erhalt hinterfragt" worden. Die grundsätzliche Berechnung der Notstandshilfe, die der Beschwerdeführer seit 1997 beziehe, habe er bisher "nicht hinterfragt" und an der Richtigkeit derselben habe er nicht gezweifelt. Daher könne seinem Vorbringen, dass er der Meinung gewesen sei, dass ihm Notstandshilfe in der Höhe des Existenzminimums von EUR 773,-- zugestanden wäre und die Nachzahlung Differenzbeträge von nicht erhaltener, ihm nach seiner Meinung aber zustehender Notstandshilfe darstelle, nicht gefolgt werden. Auf Grund der monatlich zu erwartenden Notstandshilfe in Höhe von maximal EUR 577,53 habe der Beschwerdeführer erkennen können, dass ihm eine Nachzahlung an Notstandshilfe in der Höhe von EUR 3.301,95, wovon ihm EUR 2.415,35 überwiesen worden seien (der Rest sei an die Gläubiger des Beschwerdeführers überwiesen worden), nicht gebühre. Der Rückforderungsbetrag sei aber auf den dem Beschwerdeführer persönlich überwiesenen Betrag von EUR 2.415,35 zu reduzieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Höhe der Notstandshilfe zu Recht nachträglich neu bemessen wurde. Die Beschwerde richtet sich aber dagegen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Leistung zurückzuzahlen.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des § 38 AlVG ist diese Bestimmung auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2002, Zl. 97/08/0569, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2002 mwN).

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2002 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte.

Die belangte Behörde hat sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm monatlich zu erwartenden Notstandshilfe habe erkennen müssen, dass ihm eine Nachzahlung in der hier gegenständlichen Höhe nicht gebührt. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend: Der Beschwerdeführer stand im gegenständlichen Zeitraum in regelmäßigem Bezug von Notstandshilfe. In der Berufung hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass seine Ehegattin aus ihrer selbständigen Tätigkeit kein Einkommen mehr bezogen hat. Auch in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist festgehalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2005 aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut ihren Erklärungen kein Einkommen bezogen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer daher in der Beschwerde darauf beruft, dass das Einkommen seiner Ehegattin aus selbständiger Tätigkeit stark variiert habe, findet diese Behauptung für den hier gegenständlichen Zeitraum in der Aktenlage keine Deckung.

Die bisher vom Beschwerdeführer bezogenen Nachzahlungen lagen weit unter dem hier gegenständlichen Betrag, der dem Beschwerdeführer im August 2005 überwiesen wurde. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten hg. Rechtsprechung durfte der Beschwerdeführer daher auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Nachzahlungen nicht davon ausgehen, dass ihm nunmehr (bei gleich bleibendem Einkommen seiner Ehegattin) eine Nachzahlung von Notstandshilfe in Höhe der Bezüge von etwa fünf Monaten zusteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0037). Daran vermögen auch die Darlegungen in der Beschwerde, dass die konkrete Berechnung des Notstandshilfebezuges für einen durchschnittlichen Leistungsempfänger unmöglich sei, nichts zu ändern, weil schon die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Beschwerdeführers hätte führen müssen, dass ihm diese möglicherweise nicht gebühre. Gleiches gilt für die Kritik an der mangelnden Aufschlüsselung der monatlich überwiesenen Beträge bzw. sonstigen Nachzahlungen durch das Arbeitsmarktservice. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz letzter Fall AlVG ändert es auch nichts, wenn das Arbeitsmarktservice erst auf Grund des Tätigwerdens des Beschwerdeführers seinen Irrtum erkannt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080017.X00

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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