TE OGH 1996/11/20 7Ob2306/96k

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Doris H*****, Markus H***** und Sigrid H*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Horn als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 14.Juni 1996, GZ 2 R 1205-1207/96-146, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Horn vom 22.März 1996, GZ 1 P 1382/95-126, 22.März 1996, GZ 1 P 1382/95-127 und vom 27.März 1996, GZ 1 P 1382/95-128, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Unterhalt für die minderjährigen Kinder Doris, Markus und Sigrid H***** wurde ab 1.2.1992 mit je S 1.650,-- festgesetzt. Der an die mj. Doris zu leistende Unterhaltsbetrag wurde mit Beschluß vom 16.6.1995 ab 1.8.1994 auf monatlich S 1.950,-- erhöht.

Am 30.8.1995 beantragte der Unterhaltssachwalter, Unterhaltsvorschüsse zu bewilligen, und zwar für die mj. Doris in der Höhe von S 1.950,-- für den Zeitraum 1.8.1995 bis 31.5.1997 und für die Minderjährigen Markus und Sigrid von je S 1.650,-- für den Zeitraum vom 1.8.1995 bis 31.7.1998. Die gegen den Vater geführte Gehaltsexekution habe auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung nicht (voll) gedeckt.

Für den Unterhalt der Minderjährigen wurden in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung (das sind die Monate März bis einschließlich August 1995) insgesamt S 30.501,35 hereingebracht. Weiters wurde für die mj. Doris am 3.7.1995 für den erhöhten Unterhaltsbetrag und den Rückstand daraus eine Ergänzungspfändung bewilligt, sodaß eine exekutive Hereinbringung dieses Erhöhungsbetrags frühestens im August 1995 erfolgen konnte.

Das Erstgericht bewilligte - im zweiten Rechtsgang - die Vorschüsse im beantragten Umfang. Von den im Beobachtungszeitraum exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträgen entfielen auf die mj. Doris S 11.586,20, auf den mj. Markus S 9.456,80 und auf die mj. Sigrid S 9.458,29. Doris habe in diesem Zeitraum einen Unterhaltsanspruch von S 11.700,-- (6 x S 1.950,--) gehabt, die beiden anderen Minderjährigen von je S 9.900,-- (je 6 x S 1.650,--). Damit sei der Unterhalt sämtlicher Minderjähriger im Beobachtungszeitraum durch die exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträge nicht voll gedeckt worden.

Das Rekursgericht wies sämtliche Vorschußanträge ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen seien erfüllt, wenn der Unterhaltsbetrag nur für einen Monat nicht voll hereingebracht werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob das Einkommen nicht ausreichend gewesen sei oder der Drittschuldner seine Pflicht nicht erfüllt habe, weil die Führung der Drittschuldnerklage nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Die Exekutionsführung müsse in den Beobachtungszeitraum fallen. Wenn auch die Unterhaltserhöhung für die mj. Doris ab 1.8.1994 ausgesprochen worden sei, habe sie doch wirksam erst im August 1995 exekutiv betrieben werden können. Für den vorliegenden Beobachtungszeitraum bedeute das, daß die mj. Doris in den Monaten März bis Juli 1995 nur S 1.650,-- an Unterhalt exekutiv habe betreiben können. Zahle der Drittschuldner für mehrere Kinder Unterhalt ohne besondere Widmung, dann sei der hereingebrachte Betrag für alle Kinder im Zweifel im Verhältnis des Gesamtunterhalts zu den einzelnen Unterhaltsbeträgen aufzuteilen. Die bis Juli 1995 eingegangenen Unterhaltsbeträge von S 26.132,61 seien zufolge der in diesem Zeitraum gleich hohen betriebenen Unterhaltsforderungen auf die drei Minderjährigen zu gleichen Teilen aufzuteilen, so daß jedem Kind rechnungsmäßig ein Betrag von S 8.710,87 zuzuordnen sei. Das entspreche einer monatlich durchschnittlichen Quote von S 1.742,17. Erst im Monat August 1995 sei die Aufteilung wegen des für die mj. Doris betriebenen höheren Unterhaltsbetrags im Verhältnis 38 % (für Doris) zu je 31 % (für Markus und Sigrid) vorzunehmen. Die Unterhaltsbeträge von insgesamt S 27.600,-- (oder S 29.550,--, wenn man den Erhöhungsbetrag für die mj. Doris bereits im Monat Juli 1995 berücksichtige; richtigerweise wären hier allerdings die Beträge von S 30.000,-- und S 30.300,-- gegenüberzustellen) lägen unter dem tatsächlich hereingebrachten Betrag von S 30.501,35. Dazu komme, daß die hereingebrachten Unterhaltsbeträge vom Beginn des Beobachtungszeitraums an die laufenden Unterhaltsbeträge überstiegen hätten. Rechne man den jeweiligen Überschuß der exekutiv hereingebrachten Beträge jeweils auf den laufenden Unterhalt an, dann ergebe sich bis zum Ende des Beobachtungszeitraums stets die Deckung der laufenden Unterhaltsbeträge. Keine Deckung läge allerdings dann vor, wenn die jeweils in einem Monat wegen der Betreibung von Unterhaltsrückständen erzielten Überschüsse rein rechnungsmäßig nicht auf den laufenden Unterhalt der Folgemonate anzurechnen wären. Aus dem Wortlaut des § 3 Z 2 UVG, daß Vorschüsse zu gewähren seien, wenn eine Exekution auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, und der daran anschließenden Regel, daß dabei hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind, müsse jedoch geschlossen werden, daß die am Beginn eines Beobachtungszeitraumes hereingebrachten Überschüsse auf die nächsten Monate des Beobachtungszeitraums fortzuschreiben und auf den laufenden Unterhalt dieser Monate anzurechnen seien. Sollte das nach Ablauf des vorliegenden Beobachtungszeitraums - etwa aufgrund von Exekutionsschritten weiterer betreibender Gläubiger - anders verlaufen, könne das nur zur Berechtigung eines neuen Vorschußantrages führen, für den dann ein anderer Beobachtungszeitraum maßgebend sei.Das Rekursgericht wies sämtliche Vorschußanträge ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen seien erfüllt, wenn der Unterhaltsbetrag nur für einen Monat nicht voll hereingebracht werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob das Einkommen nicht ausreichend gewesen sei oder der Drittschuldner seine Pflicht nicht erfüllt habe, weil die Führung der Drittschuldnerklage nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Die Exekutionsführung müsse in den Beobachtungszeitraum fallen. Wenn auch die Unterhaltserhöhung für die mj. Doris ab 1.8.1994 ausgesprochen worden sei, habe sie doch wirksam erst im August 1995 exekutiv betrieben werden können. Für den vorliegenden Beobachtungszeitraum bedeute das, daß die mj. Doris in den Monaten März bis Juli 1995 nur S 1.650,-- an Unterhalt exekutiv habe betreiben können. Zahle der Drittschuldner für mehrere Kinder Unterhalt ohne besondere Widmung, dann sei der hereingebrachte Betrag für alle Kinder im Zweifel im Verhältnis des Gesamtunterhalts zu den einzelnen Unterhaltsbeträgen aufzuteilen. Die bis Juli 1995 eingegangenen Unterhaltsbeträge von S 26.132,61 seien zufolge der in diesem Zeitraum gleich hohen betriebenen Unterhaltsforderungen auf die drei Minderjährigen zu gleichen Teilen aufzuteilen, so daß jedem Kind rechnungsmäßig ein Betrag von S 8.710,87 zuzuordnen sei. Das entspreche einer monatlich durchschnittlichen Quote von S 1.742,17. Erst im Monat August 1995 sei die Aufteilung wegen des für die mj. Doris betriebenen höheren Unterhaltsbetrags im Verhältnis 38 % (für Doris) zu je 31 % (für Markus und Sigrid) vorzunehmen. Die Unterhaltsbeträge von insgesamt S 27.600,-- (oder S 29.550,--, wenn man den Erhöhungsbetrag für die mj. Doris bereits im Monat Juli 1995 berücksichtige; richtigerweise wären hier allerdings die Beträge von S 30.000,-- und S 30.300,-- gegenüberzustellen) lägen unter dem tatsächlich hereingebrachten Betrag von S 30.501,35. Dazu komme, daß die hereingebrachten Unterhaltsbeträge vom Beginn des Beobachtungszeitraums an die laufenden Unterhaltsbeträge überstiegen hätten. Rechne man den jeweiligen Überschuß der exekutiv hereingebrachten Beträge jeweils auf den laufenden Unterhalt an, dann ergebe sich bis zum Ende des Beobachtungszeitraums stets die Deckung der laufenden Unterhaltsbeträge. Keine Deckung läge allerdings dann vor, wenn die jeweils in einem Monat wegen der Betreibung von Unterhaltsrückständen erzielten Überschüsse rein rechnungsmäßig nicht auf den laufenden Unterhalt der Folgemonate anzurechnen wären. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, daß Vorschüsse zu gewähren seien, wenn eine Exekution auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, und der daran anschließenden Regel, daß dabei hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind, müsse jedoch geschlossen werden, daß die am Beginn eines Beobachtungszeitraumes hereingebrachten Überschüsse auf die nächsten Monate des Beobachtungszeitraums fortzuschreiben und auf den laufenden Unterhalt dieser Monate anzurechnen seien. Sollte das nach Ablauf des vorliegenden Beobachtungszeitraums - etwa aufgrund von Exekutionsschritten weiterer betreibender Gläubiger - anders verlaufen, könne das nur zur Berechtigung eines neuen Vorschußantrages führen, für den dann ein anderer Beobachtungszeitraum maßgebend sei.

Der dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsvorschüsse sind gemäß § 3 Z 2 UVG zu gewähren, wenn eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291 c Abs 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Nach § 3 Z 2 UVG idF BGBl 1976/250 waren Titelvorschüsse nach erfolgloser Exekution zu bewilligen, wenn eine Gehaltsexekution, "gegebenenfalls" eine Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, einen den Unterhaltsbeitrag für 1 Monat entsprechenden Betrag nicht voll deckt. Die Regierungsvorlage zur Novelle BGBl 1980/278 schlug die Änderung dieser Bestimmung dahin vor, daß durch den Wegfall des Wortes "gegebenenfalls" klargestellt werde, daß künftig nur einer der genannten Exekutionswege versucht werden müsse; gleichzeitig wurde die Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes auf 3 Monate vorgeschlagen (RV 276 Blg NR 18. GP 18). Der geltende § 3 Z 2 UVG sieht eine Frist von 6 Monaten vor. Nach dieser Fassung sind Vorschüsse zu gewähren, wenn eine der vorgesehenen Exekutionsarten auch nur einen einzigen monatlichen Unterhaltsbeitrag, der während 6 Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig geworden ist, nicht oder nicht voll gedeckt hat; nach dem Bericht des JA sei dabei unmaßgeblich, wann der Exekutionsantrag gestellt worden ist, die Exekution könne auch vor Beginn der maßgebenden Frist beantragt worden sein (JA 396 BlgNR 15. GP 2).Unterhaltsvorschüsse sind gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, UVG zu gewähren, wenn eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291, c Absatz eins, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung BGBl 1976/250 waren Titelvorschüsse nach erfolgloser Exekution zu bewilligen, wenn eine Gehaltsexekution, "gegebenenfalls" eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO, einen den Unterhaltsbeitrag für 1 Monat entsprechenden Betrag nicht voll deckt. Die Regierungsvorlage zur Novelle BGBl 1980/278 schlug die Änderung dieser Bestimmung dahin vor, daß durch den Wegfall des Wortes "gegebenenfalls" klargestellt werde, daß künftig nur einer der genannten Exekutionswege versucht werden müsse; gleichzeitig wurde die Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes auf 3 Monate vorgeschlagen Regierungsvorlage 276 Blg NR 18. Gesetzgebungsperiode 18). Der geltende Paragraph 3, Ziffer 2, UVG sieht eine Frist von 6 Monaten vor. Nach dieser Fassung sind Vorschüsse zu gewähren, wenn eine der vorgesehenen Exekutionsarten auch nur einen einzigen monatlichen Unterhaltsbeitrag, der während 6 Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig geworden ist, nicht oder nicht voll gedeckt hat; nach dem Bericht des JA sei dabei unmaßgeblich, wann der Exekutionsantrag gestellt worden ist, die Exekution könne auch vor Beginn der maßgebenden Frist beantragt worden sein (JA 396 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 2).

Die im Beobachtungszeitraum vom Drittschuldner für alle drei Kinder geleisteten Zahlungen auf die Unterhaltsbeträge wurden vom Unterhaltssachwalter entsprechend der Höhe der tatsächlichen Verpflichtung je Kind im Verhältnis 38 % für die mj. Doris und je 31 % für die mj. Markus und Sigrid aufgeteilt (AS 715). Auszugehen ist daher zunächst davon, daß die Zahlungen ohne entsprechende Widmung vorgenommen wurden. Zahlt der Drittschuldner für mehrere Unterhaltsberechtigte, dann sind diese Zahlungen bei der Ermittlung des Erfolges einer im Beobachtungszeitraum geführten Exekution im Verhältnis Einzelunterhalt zu Gesamtunterhalt aufzuteilen (vgl Knoll, UVG Rz 35 zu § 3). Bei der Ermittlung dieses Verhältnisses ist - auch wenn hier für die mj. Doris mit Beschluß vom 16.5.1995 eine Unterhaltserhöhung ab 1.8.1994 auf S 1.950,-- wirksam geworden ist - von der Höhe der betriebenen Forderung auszugehen. Betrieben konnte die Unterhaltserhöhung für die mj. Doris erst im Juli 1995 werden; diese Betreibung wurde erst im Monat August 1995 wirksam. Denn für die Beurteilung des Erfolges einer Exekution im Sinne des § 3 Z 2 UVG kann nur der Unterhalt in der tatsächlich betriebenen Höhe maßgebend sein. Die in den Monaten März bis einschließlich Juli 1995 hereingebrachten Beträge sind daher auf die einzelnen Minderjährigen zu gleichen Teilen aufzuteilen. Lediglich im Monat August 1995, als die Exekution auf den erhöhten Unterhaltsbetrag für die mj. Doris wirksam geworden ist, sind die Zahlungen des Drittschuldners im Verhältnis 38 % für die mj. Doris zu je 31 % für den mj. Markus und die mj. Sigrid aufzuteilen.Die im Beobachtungszeitraum vom Drittschuldner für alle drei Kinder geleisteten Zahlungen auf die Unterhaltsbeträge wurden vom Unterhaltssachwalter entsprechend der Höhe der tatsächlichen Verpflichtung je Kind im Verhältnis 38 % für die mj. Doris und je 31 % für die mj. Markus und Sigrid aufgeteilt (AS 715). Auszugehen ist daher zunächst davon, daß die Zahlungen ohne entsprechende Widmung vorgenommen wurden. Zahlt der Drittschuldner für mehrere Unterhaltsberechtigte, dann sind diese Zahlungen bei der Ermittlung des Erfolges einer im Beobachtungszeitraum geführten Exekution im Verhältnis Einzelunterhalt zu Gesamtunterhalt aufzuteilen vergleiche Knoll, UVG Rz 35 zu Paragraph 3,). Bei der Ermittlung dieses Verhältnisses ist - auch wenn hier für die mj. Doris mit Beschluß vom 16.5.1995 eine Unterhaltserhöhung ab 1.8.1994 auf S 1.950,-- wirksam geworden ist - von der Höhe der betriebenen Forderung auszugehen. Betrieben konnte die Unterhaltserhöhung für die mj. Doris erst im Juli 1995 werden; diese Betreibung wurde erst im Monat August 1995 wirksam. Denn für die Beurteilung des Erfolges einer Exekution im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG kann nur der Unterhalt in der tatsächlich betriebenen Höhe maßgebend sein. Die in den Monaten März bis einschließlich Juli 1995 hereingebrachten Beträge sind daher auf die einzelnen Minderjährigen zu gleichen Teilen aufzuteilen. Lediglich im Monat August 1995, als die Exekution auf den erhöhten Unterhaltsbetrag für die mj. Doris wirksam geworden ist, sind die Zahlungen des Drittschuldners im Verhältnis 38 % für die mj. Doris zu je 31 % für den mj. Markus und die mj. Sigrid aufzuteilen.

Die Anordnung in § 3 Z 2 UVG, daß Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, wenn eine der genannten Exekutionsarten auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, hat zur Folge, daß es nicht auf das Gesamtergebnis im Beobachtungszeitraum, sondern auf die in jedem einzelnen Monat tatsächlich hereingebrachten Beträge ankommt. Die in den jeweiligen Monaten hereingebrachten Einzelbeträge sind sodann auf den Unterhaltsanspruch der einzelnen Minderjährigen bis Juli 1995 gleichteilig, im Monat August 1995 aber in den oben genannten Verhältnis aufzuteilen.Die Anordnung in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, daß Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, wenn eine der genannten Exekutionsarten auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, hat zur Folge, daß es nicht auf das Gesamtergebnis im Beobachtungszeitraum, sondern auf die in jedem einzelnen Monat tatsächlich hereingebrachten Beträge ankommt. Die in den jeweiligen Monaten hereingebrachten Einzelbeträge sind sodann auf den Unterhaltsanspruch der einzelnen Minderjährigen bis Juli 1995 gleichteilig, im Monat August 1995 aber in den oben genannten Verhältnis aufzuteilen.

Die Gegenüberstellung der für die Minderjährigen im Beobachtungszeitraum hereingebrachten Unterhaltsbeiträge mit den laufenden (und tatsächlich betriebenen) Unterhaltsbeträgen ergibt, daß durch die Exekution schon im März 1995 ein Überschuß hereingebracht werden konnte. Schreibt man diesen Überschuß jeweils auf die Folgemonate fort, dann ergibt sich, daß der laufende Unterhalt durch diese Eingänge bei sämtlichen Minderjährigen in jedem einzelnen Monat des Beobachtungszeitraumes stets gedeckt war. Diese schon vom Rekursgericht vorgenommene Berechnung des Exekutionserfolgs ergibt sich aus der Anordnung im Gesetz, daß hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen sind. Eine andere Anrechnung hätte zur Folge, daß - entgegen dem Gesetzeswortlaut - hereingebrachte Unterhaltsrückstände nicht auf den laufenden Unterhalt angerechnet würden, sofern die Exekution in einem Teil des Beobachtungszeitraums eine dem fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag übersteigenden Erfolg hatte.

Unter Beobachtung dieser Grundsätze ergibt sich somit, daß die hereingebrachten Unterhaltsbeträge die fällig gewordenen und betriebenen Unterhaltsansprüche sämtlicher Minderjähriger im Beobachtungszeitraum gedeckt haben. Ob das auch noch nach Ablauf des vorliegenden Beobachtungszeitraums der Fall sein wird, ist aufgrund der vorliegenden Vorschußanträge nicht zu prüfen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02306.96K.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19961120_OGH0002_0070OB02306_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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