TE OGH 1996/11/26 4Ob2352/96b

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes K*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alfred C*****, vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 1996, GZ 39 R 455/96t-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (SZ 27/126 = JBl 1954, 543; Fasching IV 513).Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (SZ 27/126 = JBl 1954, 543; Fasching römisch vier 513).

Daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, behauptet der Beklagte nicht. Dem Kläger könnte daher nur dann ein Verschulden angelastet werden, wenn er die gehörige Sorgfalt außer acht gelassen hätte (s Koziol/Welser10 I 456). Ob dies der Fall war, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.Daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, behauptet der Beklagte nicht. Dem Kläger könnte daher nur dann ein Verschulden angelastet werden, wenn er die gehörige Sorgfalt außer acht gelassen hätte (s Koziol/Welser10 römisch eins 456). Ob dies der Fall war, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02352.96B.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19961126_OGH0002_0040OB02352_96B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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