TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2006/08/0032

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §23 idF 2004/I/142;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 23. Dezember 2005, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2005, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss. Darin legte er dar, im März 2005 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt zu haben.

In einem Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26. September 2005 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Rücksprache mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit 5. September 2005 "gesund geschrieben" worden sei. Es liege keine "Aussteuerung" vor. Der Beschwerdeführer habe noch weiter Anspruch auf Krankengeld. Es sei nicht ersichtlich, wie viele Tage das noch wären. Ab Arbeitsfähigkeit mit 6. September 2005 könne der Beschwerdeführer daher wieder bei seinem Dienstgeber zu arbeiten beginnen. Laut Bestätigung des Unternehmens liege ein ungekündigtes Dienstverhältnis vor.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 27. September 2005 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 2005 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe seit 6. September 2005 "bei der Firma" in einem aufrechten Dienstverhältnis. Arbeitslosigkeit liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine als Einspruch bezeichnete Berufung. Diese begründete er damit, er habe nie um Arbeitslosengeld angesucht, da er in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe. Auf Hinweis der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse habe er am 6. September 2005 beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf eine Pensionsbevorschussung gestellt. Er stehe in einem laufenden Pensionsverfahren, das nicht im geringsten mit Arbeitslosengeld zu tun habe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass "der Antrag auf Zuerkennung auf Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension" vom 6. September 2005 gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 iVm § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension beantragt, da er gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. August 2005 Klage erhoben habe. Seit 20. Mai 1996 stehe der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der D.KG. Vom 3. August 2004 bis 5. September 2005 habe er sich im Krankenstand befunden. Laut vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. September 2005 habe der Beschwerdeführer bis 27. September 2004 volles (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Entgelt, vom 28. September 2004 bis 25. Oktober 2004 halbes Entgelt (arbeitslosenversicherungspflichtiges Teilentgelt) und halbes Krankengeld, vom 26. Oktober 2004 bis 23. März 2005 volles Krankengeld, vom 24. März 2005 bis 4. Mai 2005 Übergangsgeld und volles Krankengeld vom 5. Mai 2005 bis 5. September 2005 bezogen. Laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15. Dezember 2005 sei hinsichtlich des Beschwerdeführers ab dem 6. September 2005 wieder eine arbeitslosenversicherungs- und entgeltpflichtige Zeit aus der Beschäftigung bei der D.KG gespeichert. Laut Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26. September 2005 sei der Beschwerdeführer nicht vom Krankengeld "ausgesteuert" worden, er habe noch einen weiteren Anspruch auf Krankengeld, jedoch habe er sich vom Krankenstand "abschreiben lassen". Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der D.KG liege nicht vor, sodass keine Arbeitslosigkeit gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 23 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, daß

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.

..."

§ 12 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet

auszugsweise:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

..."

Der Beschwerdeführer legt dar, er habe von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Auskunft erhalten, dass sein Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei, weshalb er den gegenständlichen Antrag auf Pensionsbevorschussung gestellt habe. Durch die unrichtige Auskunft seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sei der Antrag während eines aufrechten Dienstverhältnisses abgelehnt worden. Auf den Umstand, dass es zum abweisenden erstinstanzlichen Bescheid nur auf Grund eines fehlerhaften Verhaltens seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gekommen sei, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Auf Grund der falschen Auskünfte habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 5. September 2005 bis 31. Dezember 2005 und für das Jahr 2006 kein Entgelt erhalten, weshalb eine Bevorschussung gerechtfertigt sei.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 23 Abs. 2 AlVG ergibt, müssen auch für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen (mit den genannten Ausnahmen) vorliegen. Eine dieser notwendigen Voraussetzungen stellt die Arbeitslosigkeit dar, die im vorliegenden Fall weder im Sinne des § 12 AlVG noch im Sinne des § 23 Abs. 3 erster Satz AlVG gegeben ist: Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich insbesondere nicht das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses, er behauptet nicht, aus diesem Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr zu haben, und er räumt auch ein, dass die ihm gegenüber erteilte Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse darüber, dass sein Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei, fehlerhaft war.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080032.X00

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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