Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr.Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Zarl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und MinRat. Dr. Peter Hanisch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****H*****, derzeit arbeitslos, *****, vertreten durch Dr. G*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen S 490.313,15 brutto und Feststellung, infolge Berufung der klagenden Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.9.1995, 4 Cga 226/93w-48, nach mündlicher Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 62.405,90 (darin enthalten S 10.387,65 USt und S 80,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt nach Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 7.9.1992, Seite 1 des Protokolles (= AS 37) S 490.313,15 brutto, eingeschränkt um das Dienstzeugnis (Verhandlung vom 19.11.1993, Seite 1 des Protokolles = AS 129) sowie die Feststellung des Bestehens der Administrativpension gemäß § 8 des Kollektivvertrages mit dem Vorbringen, daß der Kläger - wie unstrittig feststeht - bei der beklagten Partei vom 1.10.1973, zuletzt in der Postabteilung, mit einem Bruttomonatsbezug von S 19.113,-- bis 2.7.1991 beschäftigt war. Am 2.7.1991 sei die unberechtigte vorzeitige Entlassung des Klägers erfolgt, sodaß die Ansprüche gemäß § 29 AngG wie bei ordnungsgemäßer Kündigung zum 31.3.1992 bestünden.Der Kläger begehrt nach Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 7.9.1992, Seite 1 des Protokolles (= AS 37) S 490.313,15 brutto, eingeschränkt um das Dienstzeugnis (Verhandlung vom 19.11.1993, Seite 1 des Protokolles = AS 129) sowie die Feststellung des Bestehens der Administrativpension gemäß Paragraph 8, des Kollektivvertrages mit dem Vorbringen, daß der Kläger - wie unstrittig feststeht - bei der beklagten Partei vom 1.10.1973, zuletzt in der Postabteilung, mit einem Bruttomonatsbezug von S 19.113,-- bis 2.7.1991 beschäftigt war. Am 2.7.1991 sei die unberechtigte vorzeitige Entlassung des Klägers erfolgt, sodaß die Ansprüche gemäß Paragraph 29, AngG wie bei ordnungsgemäßer Kündigung zum 31.3.1992 bestünden.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung, weil der Kläger, der seit Jahren bereits zum übermäßigen Alkoholkonsum neigt und wegen unentschuldigten Fernbleibens bereits mehrmals verwarnt worden sei, am 27.6.1991 nicht zum Dienst erschienen sei, weil er "total besoffen war", wie er selbst zugegeben habe; die Krankenstandsbestätigung vom 11.7.1991 sei per 27.6.1991 rückdatiert worden (ON 5).
Das Erstgericht hat mit Urteil vom 17.1.1994, 4 Cga 226/93w-34, das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.2.1995, 31 Ra 155/94, ON 39, wurde dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Partei aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 25.9.1995, ON 48, wurde das Klagebegehren neuerlich zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen.
Das Erstgericht traf die auf den Seiten 3 bis 7 seiner Urteilsausfertigung (= AS 281 bis 289) ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen verwiesen wird; hervorzuheben ist:
In den letzten Jahren vor seiner Entlassung ist der Kläger öfters unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Wegen seines Alkoholproblemes war der Kläger beim Betriebsarzt Dr. P***** vom 26.8.1987 bis 14.11.1990 in Behandlung. Gegen Ende der Behandlung hat Dr. H*****den Kläger mit dem Mittel "Antabus" behandelt, es handelt sich dabei um eine Langzeitbehandlung (Antabus-Kur). Die Wirkung dieses Präparates beruht auf der Tatsache, daß bei nachfolgendem Alkoholkonsum toxische Symptome auftreten können, verbunden mit erheblicher Übelkeit, durchaus auch Benommenheit, Schweißausbrüchen und Rötungen. Diese Symptome treten dann auf, wenn das Medikament zumindest einige Wochen ständig eingenommen worden ist, weil erst dadurch der Körper auf die Reaktionen, die durch Einnahme des Medikamentes erfolgen sollen, tatsächlich umgestellt wird. Bei einer nur einmaligen Einnahme des Medikamentes treten diese Reaktionen nicht auf.
Bei gleichzeitiger Einnahme des Mittels und Alkoholkonsum können verschiedene Situationen auftreten. Es kann überhaupt nichts geschehen, es kann zu Rötungen, Schwitzen und Herzrhythmusstörungen kommen sowie auch zu einem vollkommenen Versagen des Kreislaufes.
Nach dem Urlaub des Klägers vom 3. bis 23.6.1991, in dessen Verlauf er ebenfalls Alkohol konsumierte, versah er nach seiner Urlaubsrückkehr von Montag bis Mittwoch, dem 24. bis 26.6.1991 seine Arbeit. Nachdem er am Abend des 24.6.1991 eine Tablette "Antabus" eingenommen hatte, konnte er am Dienstag und am Mittwoch seinen Dienst anstandslos absolvieren, er konsumierte auch keinen Alkohol. Allerdings ärgerte er sich über die Arbeitszuteilung, welche ihm zu minder erschien, sodaß er sich nach Dienstschluß auf einer Gasthaustour abreagierte. Am Donnerstag, den 27.6.1991 erschien der Kläger nicht zum Dienst, sodaß vom Dienstgeber die Abteilung Service und Betriebssicherheit verständigt worden ist. Der dort beschäftigte Dienstnehmer J*****G*****wurde mit der Ausforschung bzw. mit Erhebungen hinsichtlich des Klägers betraut. Nachdem er am 28.6.1991 den Auftrag erhalten hatte, den Kläger zu Hause jedoch nicht antraf, machte er diesen im Cafe Kaktus, nicht weit von der Wohnung des Klägers entfernt, stellig. J*****fragte den Kläger, warum er seine Dienstverhinderung vom 27.6.1991 dem Dienstgeber nicht bekanntgegeben habe, worauf der Kläger erklärte, an diesem Tag "stark besoffen" gewesen zu sein, weshalb er den Dienstgeber nicht habe verständigen können. Am 28.6.1991 sei er erst gegen 11.00 Uhr aufgewacht. Auf Frage, warum er sich beim Dienstgeber nicht gemeldet habe, erklärte der Kläger dies damit, sich geniert zu haben. Auf ausdrückliche Frage an den Kläger, ob er krank sei oder ihm sonst etwas fehle, erklärte der Kläger, nicht krank zu sein. Zum Zeitpunkt dieser Besprechung am 28.6.1991 war der Kläger nicht betrunken, das Gespräch fand etwa um
15.15 Uhr statt. J*****konnte damals mit dem Kläger normal sprechen, der ihn auch normal verstanden hat und entsprechende Antworten geben konnte, wenn er auch aus dem Mund einen Alkoholgeruch verströmte (Anheiterung), so kann nicht von einer Trunkenheit des Klägers zum Zeitpunkt dieses Kontaktgespräches gesprochen werden.
Der Erhebungsangestellte ersuchte den Kläger, am nämlichen Tag mit seiner Dienststelle Kontakt aufzunehmen, der Kläger erwiderte, sich zu genieren, sodaß er angewiesen wurde, sich am Montag, den 1.7.1991 um 8.00 Uhr mit dem Abteilungsleiter S*****in Verbindung zu setzen, dies sicherte der Kläger auch zu.
Nach Vorlage des Berichtes Beilage ./1 und der Tatsache, daß sich der Kläger am 1.7.1991 beim Dienstgeber nicht meldete, sprach der stellvertretende Personalchef zunächst die Dienstenthebung des Klägers als Vorstufe der Entlassung und am 2.7.1991, als sich der Kläger neuerlich nicht meldete, dessen Entlassung aus. Es wäre allenfalls nicht zu der vorzeitigen Entlassung gekommen, wenn sich der Kläger gemeldet hätte, weil ihm vielleicht in diesem Fall noch eine Chance gegeben worden wäre. Nach Zustellung der schriftlichen Entlassung meldete sich der Kläger bei Herrn T*****, mit der Frage, ob diese endgültig sei.
Am 11.7.1991 suchte der Kläger die Wiener Gebietskrankenkasse auf und kam zum Chefarzt Assistent Dr. R*****M*****, der als Diagnose chronisches Prädelirium bei Äthylismus feststellte. Der Arzt schickte den Kläger noch am 11.7.1991 im Ambulatorium Süd zu einem Facharzt, der ein protrahiertes Entzugssyndrom feststellte. Es wurde dann ein intensives Stabilisierungsprogramm, zunächst körperlich mit Infusionen, durchgeführt. Dr. M*****hat dann den Kläger über dessen Antrag rückwirkend ab 27.6.1991 in den Krankenstand genommen.
Weiters stellte das Erstgericht fest, daß die Tatsache des mehrmaligen Cafehausbesuches durch den Kläger ab dem 26.6.1991 sowie der Umstand, daß er von anderen, offenbar nicht aus dem Alkoholmilieu stammenden Gästen nicht beanstandet wurde, im Zusammenwirken mit dem Gespräch mit J*****G*****am 28.6.1991 indiziere, daß am 27. und 28.6.1991 ein Krankenstand des Klägers nicht erforderlich gewesen ist. Wenn auch aus medizinischer Sicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbietsfähigkeit des Klägers vom 26.6. bis 2.7.1991 nichts ausgesagt werden könne, weil es dazu keinerlei Unterlagen gebe, wurde nur allgemein festgestellt, daß ein schweres Zittern oder eine Konzentrationsstörung eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen könne.
Abschließend stellte das Erstgericht fest, daß der Kläger vom 24. bis 26.6.1991 seiner Arbeit nachgegangen war, am 28.6.1991 zu einem vernünftigen Gespräch mit Josef Groiß imstande war, sodaß Arbeitsunfähigkeit bis zum 28.6.1991, 15.15 Uhr nicht vorliege.
In den Jahre 1983 und 1988 war der stellvertretende Personalchef der beklagten Partei mit dem Kläger wegen dessen Alkoholkrankheit befaßt, wobei der Kläger vermutlich im Dezember 1988 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von zwei Tagen eine Verwarnung erhalten hat und ihm auch gesagt wurde, daß im Fall eines neuerlichen Fernbleibens vom Dienst mit einer Entlassung zu rechnen sei.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß zwar grundsätzlich der Alkoholismus als Krankheit zu werten sei, es bestehe allerdings ein Unterschied darin, ob ein Dienstnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetze, daß er seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen könne oder ob der pathologische Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht habe, daß ein neuerlicher Rückfall nicht mehr verschuldensmäßig zugerechnet werden könne. Beim Kläger liege eine vollkommen unbeherrschbare Alkoholsucht nicht vor, sodaß der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG vorliege und auch eine Verspätung der Entlassung nicht angenommen werden könne, weil die Unterlassung der Dienstleistung ein Dauertatbestand sei, sodaß die Entlassungserklärung nicht zugleich am ersten Tag der Nichterbringung der Dienstleistung ausgesprochen werden müsse.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß zwar grundsätzlich der Alkoholismus als Krankheit zu werten sei, es bestehe allerdings ein Unterschied darin, ob ein Dienstnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetze, daß er seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen könne oder ob der pathologische Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht habe, daß ein neuerlicher Rückfall nicht mehr verschuldensmäßig zugerechnet werden könne. Beim Kläger liege eine vollkommen unbeherrschbare Alkoholsucht nicht vor, sodaß der Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG vorliege und auch eine Verspätung der Entlassung nicht angenommen werden könne, weil die Unterlassung der Dienstleistung ein Dauertatbestand sei, sodaß die Entlassungserklärung nicht zugleich am ersten Tag der Nichterbringung der Dienstleistung ausgesprochen werden müsse.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit seiner fristgerechten Berufung (ON 49) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger und unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, dieses im klagsstattgebenden Sinne, allenfalls nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens, abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 50), der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Berufungswerber aus, daß das Erstgericht den Aufträgen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß nur mangelhaft nachgekommen sei, weil zusammenfassend gesprochen, nicht geklärt worden sei, ob und inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 27. und 28.6.1991 vorgelegen habe.
Diesbezüglich hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens des Univ.Prof. Dr. Kurt Jellinger (ON 56) ergänzt, und zwar zur Frage, ob der Kläger seit 27.6.1991 durch Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei oder nicht, unter Berücksichtigung der aktenkundigen Alkoholkonsumationszeiten sowie der Medikamenteneinnahme durch den Kläger.
Das Berufungsgericht stellt demnach folgenden ergänzenden Sachverhalt fest:
Beim Kläger ist am ehesten die Gamma-Form der Alkoholkrankheit mit Kontrollverlust und Abstinenzsymptom anzunehmen (Seite 27 = AS 375 in ON 56). Weiters ist davon auszugehen, daß im Hinblick auf den relativen günstigen Verlauf der Alkoholkrankheit des Klägers zwischen 1988 und 1990 mit der Einnahme des Medikaments "Antabus" kein derart fortgeschrittenes Stadium der Alkoholkrankheit des Klägers erreicht wurde, das zu alkoholischen Psychosen oder einer höhergradigen Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit oder höheren Hirnleistungen führte, sondern offenbar lediglich die kritische Phase des Zwangstrinkens mit zeitweiligen Kontrollverlust bestanden hat.
Erst nach dem 28.6.1991 bis zum 11.7.1991 trat beim Kläger eine Intensivierung des Alkoholkonsumes auf, die letztlich am 11.7.1991 infolge ausgeprägter körperlicher und psychischer Entzugserscheinungen zu einer freiwilligen ambulanten medizinischen Behandlung im Ambulatorium Süd führt.
Aus fachmedizinischer Sicht erscheint es unwahrscheinlich, daß der Kläger am 25.6.1991 das Mittel Antabus eingenommen habe, weil er an diesem Tag ab dem Dienstschluß 14.00 Uhr ausreichende Mengen von Alkohol konsumierte, es jedoch nicht zum Auftreten massiver toxischer Nebenwirkungen gekommen ist, sondern lediglich Kopfschmerzen und Übelkeit hervorgerufen wurde. Letztlich trat eine schwere Alkoholisierung des Klägers im Sinne eines einfachen Rausches auf, dessen Folgen bis zum 28.6.1991 etwa 11.00 Uhr anhielten. Da der Kläger am 28.6.1991 etwa gegen 15.15 Uhr bei dem Gespräch mit dem Zeugen Josef Groiß, wie vom Erstgericht festgestellt, zwar einen Alkoholgeruch aus dem Mund verströmte, sohin noch eine Anheiterung anzunehmen ist, war der Kläger dennoch zu diesem Zeitpunkt zu einem vernünftigen Gespräch fähig, auch ausreichend orientiert und in seiner Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt sind auch keine nennenswerte toxischen Nebenwirkungen als Folgen der früheren Antabus-Einnahme mit Alkoholgenuß nachweisbar.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß der Kläger ab 25.6.1991, 14.30 Uhr, bis 28.6.1991 etwa gegen Mittag aufgrund der Folge eines übermäßigen Alkoholgenusses körperlich und geistig derart beeinträchtigt gewesen ist, daß er in diesem Zeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wenn auch das Auftreten einer höhergradigen akuten Antabus-Reaktion während dieses Zeitraumes mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sind die alkoholbedingten Beeinträchtigungen des Klägers in der Folge des Genusses größerer Alkoholmengen am 26., 27. und am 28.6.1991 aus medizinischer Sicht in einer derartigen Intensität anzunehmen, daß es zur Gesichtsrötung, Rötung der Bindehäute, Koordinationsstörung beim Sprechen und Gehen, depressiver Verstimmtheit, Selbstüberschätzung, Gereiztheit, Denk- und Konzentrationsstörungen, gekommen ist, die in ihrer Gesamtheit zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers im vorhin genannten Zeitraum führten. Ab dem 28.6.1991 Mittags ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr anzunehmen.
Berücksichtigt man kalendermäßig, daß der 28.6.1991 ein Freitag gewesen ist, mit dem darauffolgenden Wochenende, dem 29. und 30.6.1991, ergibt sich, daß ab 1.7.1991 (Montag) wiederum die Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers relevant und prüfenswert ist. Aus der objektiven Urkundenlage im Akt ergibt sich, daß die Beilage ./4 betreffend die Mitteilung der Suspendierung des Klägers diesem am 1.7.1991 um 18.10 Uhr ausgefolgt worden ist, wobei auf diesem Schreiben der Vermerk angebracht ist, daß der Kläger die Unterschrift verweigerte. Wenn auch für den Zustand des Klägers zwischen dem 28.6.1991 (Freitag Nachmittags) und dem 2.7.1991 (Dienstag) keine objektiven oder ausreichenden medizinischen Unterlagen vorliegen bzw. durch das Beweisverfahren zutage getreten sind, wonach eine Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit des Klägers möglich erschiene, ist dennoch, aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse im Verfahren, insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des Klägers festzustellen, daß aus fachmedizinischer Sicht Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers gezogen werden können. Unter Miteinbeziehung dieses Gesamtbildes, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger objektiv nachvollziehbar erst am 11.7.1991 sich zur Behandlung gegeben hat, ist für den 1.7.1991 die Arbeitsfähigkeit des Klägers anzunehmen. Ab 2.7. bis 11.7.1991 liegt wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor, weil infolge seines anhaltenden Alkoholgenusses sein körperlicher und psychischer Gesamtheitszustand derart gewesen ist, daß er sich ab 11.7.1991 in ambulante medizinische Behandlung begeben hat.
Die Rückdatierung des Krankenstandes ab 27.6.1991 durchgehend ist aus medizinischer Sicht nicht ausreichend begründbar, sodaß zusammenfassend gesprochen der Kläger vom Dienstag, den 25.6.1991, etwa 14.30 Uhr bis zum Freitag, den 28.6.1991, etwa Mittag, sowie ab Dienstag, dem 2.7.1991 arbeitsunfähig gewesen ist!
Trotz des wiederholten, schweren Alkoholmißbrauches durch den Kläger, durch mehrere Jahre hindurch, ist das Suchtverhalten bzw. die Alkoholabhängigkeit des Klägers diesem sehr wohl zumindest kurzfristig bewußt und noch willentlich steuerbar bzw. der Kläger noch in der Lage, davon Abstand zu nehmen. Die Alkoholkrankheit des Klägers ist als nicht soweit fortgeschritten anzusehen, daß bei ihm ein unwiderstehlicher Zwang zum kontinuierlichen Alkoholgenuß gegeben ist.
Am 11.7.1991 befand sich der Kläger mit Sicherheit in einem derart schweren Zustand, sodaß einerseits ärztliche Hilfe notwendig war, andererseits die Ärzte damals im Hinblick auf den Zustand des Klägers eine stationäre Spitalseinweisung noch nicht für erforderlich hielten, wohl aber die ambulante Infusionsbehandlung sofort zur Stabilisierung des Zustandes einleiteten. Eben daraus ergibt sich auch der Schluß bzw. die Feststellungsmöglichkeit, daß der Kläger vom
2. bis 11.7.1991 als krank und sohin arbeitsunfähig anzusehen ist.
Dem Kläger wäre am 1.7.1991 sehr wohl eine Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber zur Klärung seiner Situation möglich gewesen.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichtes gründen sich auf das logisch geschlossene und auf das gesamte Beweisergebnis aufbauende Sachverständigengutachten des Univ.Prof.Dr. Kurt Jellinger, der nicht nur ein gerade mit den Problemen der Alkoholkrankheit besonders vertrauter Sachverständiger ist, sondern auch in detailreicher Weise und mit entsprechenden Indizien seine Thesen im Gutachten dargestellt und untermauert hat. Insbesondere darf nicht vergessen werden, daß gerade aus dem Umstand, daß der Kläger die Bestätigung der Übernahme der Beilage ./4 betreffend seine Dienstsuspendierung verweigerte, aus medizinischer Sicht anzunehmen ist, daß, wenn der Kläger in der Lage gewesen ist, seine Unterschriftsleistung zu verweigern, er derart klaren Sinnes war, sodaß er eben nicht wesentlich alkoholbeeinträchtigt sein konnte (vgl Seite 3 des Protokolles vom 27.11.1996, ON 60, AS 407). Weiters ist aber wiederum zu berücksichtigen, daß gerade die beim Kläger aufgetretene Situation, nämlich die Zumittlung der Suspendierung vom Dienst, die vom Kläger offenbar sehr deutlich als Vorstufe des drohenden Arbeitsplatzverlustes erkannt worden ist, wiederum aus medizinischer Sicht eine reaktiv-depressive Verstimmung auslöste, wodurch es wieder zum (massiven) Alkoholgenuß gekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Kläger heute auf die damaligen Vorfälle am 1.7.1991 nicht mehr erinnern kann. Es kann auch daraus, daß der Zeuge Josef Groiß zum körperlichen Zustand des Klägers beim Zusammentreffen mit ihm keine Angaben machte, nicht geschlossen werden, daß der Kläger damals körperlich so schwer beeinträchtigt gewesen ist, daß er als arbeitsunfähig einzustufen war. Der Sachverständige hat auch mit hinreichender Deutlichkeit aus seinem wissenschaftlichen Fachgebiet dargelegt, daß aus den allgemeinen medizinischen (diesbezüglichen) Erfahrungen betreffend die Alkoholkrankheit wohl anzunehmen ist, daß jemand kaum erst 10 Tage später zur Behandlung gehen würde, wenn derart massive, schwere körperliche Beeinträchtigungen vorlägen. Hier schließen auch wieder die objektiven Beweisergebnisse aus der Krankengeschichte des Klägers an, weil am 11.7.1991 die den Kläger untersuchenden und behandelnden Ärzte eine stationäre Spitalsaufnahme noch nicht als zielführend erachteten, sondern die ambulante Infusionsbehandlung als ausreichend beurteilt haben. Auch hat der Kläger, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse ergibt, beim Zusammentreffen mit dem Zeugen J*****G*****damals das Lokal selbst aufgesucht, sodaß auch dies dafür spricht, daß keine so schwere körperliche Beeinträchtigung des Klägers vorgelegen haben kann (siehe Protokoll vom 27.11.1996, ON 60, Seiten 5 und 6 = AS 411 und 413).Diese Feststellungen des Berufungsgerichtes gründen sich auf das logisch geschlossene und auf das gesamte Beweisergebnis aufbauende Sachverständigengutachten des Univ.Prof.Dr. Kurt Jellinger, der nicht nur ein gerade mit den Problemen der Alkoholkrankheit besonders vertrauter Sachverständiger ist, sondern auch in detailreicher Weise und mit entsprechenden Indizien seine Thesen im Gutachten dargestellt und untermauert hat. Insbesondere darf nicht vergessen werden, daß gerade aus dem Umstand, daß der Kläger die Bestätigung der Übernahme der Beilage ./4 betreffend seine Dienstsuspendierung verweigerte, aus medizinischer Sicht anzunehmen ist, daß, wenn der Kläger in der Lage gewesen ist, seine Unterschriftsleistung zu verweigern, er derart klaren Sinnes war, sodaß er eben nicht wesentlich alkoholbeeinträchtigt sein konnte vergleiche Seite 3 des Protokolles vom 27.11.1996, ON 60, AS 407). Weiters ist aber wiederum zu berücksichtigen, daß gerade die beim Kläger aufgetretene Situation, nämlich die Zumittlung der Suspendierung vom Dienst, die vom Kläger offenbar sehr deutlich als Vorstufe des drohenden Arbeitsplatzverlustes erkannt worden ist, wiederum aus medizinischer Sicht eine reaktiv-depressive Verstimmung auslöste, wodurch es wieder zum (massiven) Alkoholgenuß gekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Kläger heute auf die damaligen Vorfälle am 1.7.1991 nicht mehr erinnern kann. Es kann auch daraus, daß der Zeuge Josef Groiß zum körperlichen Zustand des Klägers beim Zusammentreffen mit ihm keine Angaben machte, nicht geschlossen werden, daß der Kläger damals körperlich so schwer beeinträchtigt gewesen ist, daß er als arbeitsunfähig einzustufen war. Der Sachverständige hat auch mit hinreichender Deutlichkeit aus seinem wissenschaftlichen Fachgebiet dargelegt, daß aus den allgemeinen medizinischen (diesbezüglichen) Erfahrungen betreffend die Alkoholkrankheit wohl anzunehmen ist, daß jemand kaum erst 10 Tage später zur Behandlung gehen würde, wenn derart massive, schwere körperliche Beeinträchtigungen vorlägen. Hier schließen auch wieder die objektiven Beweisergebnisse aus der Krankengeschichte des Klägers an, weil am 11.7.1991 die den Kläger untersuchenden und behandelnden Ärzte eine stationäre Spitalsaufnahme noch nicht als zielführend erachteten, sondern die ambulante Infusionsbehandlung als ausreichend beurteilt haben. Auch hat der Kläger, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse ergibt, beim Zusammentreffen mit dem Zeugen J*****G*****damals das Lokal selbst aufgesucht, sodaß auch dies dafür spricht, daß keine so schwere körperliche Beeinträchtigung des Klägers vorgelegen haben kann (siehe Protokoll vom 27.11.1996, ON 60, Seiten 5 und 6 = AS 411 und 413).
Wenn auch das Sachverständigengutachten auf den Prämissen aufbaut, die aus dem Beweisverfahren ableitbar sind, ergibt sich aufgrund der gegenseitig ausgewogenen, geprüften Argumente, daß die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Univ.Prof.Dris. Jellinger zugrundezulegen waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Sachverständige über eine Frage des Klagevertreters äußerte, nicht zu wissen, ob der Kläger am 1.7.1991 krank gewesen sei (Seite 8 des vorzitierten Protokolles = AS 417), weil der Sachverständige dies im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt nur darauf bezogen hat, daß er keine (urkundlichen) Hinweise auf einen Krankheitszustand des Klägers vom 28.6., 11.00 Uhr bis 1.7.1991 etwa bis 18.00 Uhr gehabt habe. Auch ist nochmals das Argument ergänzend anzufügen, daß, wenn sich der Kläger derart schwer beeinträchtigt bzw. krank und nicht mehr arbeitsfähig gefühlt hätte, er wohl (früher) einen Arzt aufgesucht oder dessen Hausbesuch veranlaßt hätte. Schlußendlich darf auch nicht vergessen werden, daß der Kläger, der die Symptome seiner Alkoholkrankheit durchaus kannte, in der Lage war, mit seinen körperlichen Erscheinungsformen umzugehen, sodaß er erst zu einem Zeitpunkt, als offenbar für ihn eine subjektive Grenze überschritten war, ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat.
Das Berufungsgericht hat daher der Mängelrüge des Berufungswerbers hinsichtlich der Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeiträume durch Ergänzung des Beweisverfahrens Rechnung getragen (§§ 2 ASGG, 496 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat daher der Mängelrüge des Berufungswerbers hinsichtlich der Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeiträume durch Ergänzung des Beweisverfahrens Rechnung getragen (Paragraphen 2, ASGG, 496 Absatz 3, ZPO).
Unter dem Berufungsgrund der unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung rügt der Kläger in seinem Rechtsmittel weiters, daß die Angaben der Zeugin Christa Farer, als unglaubwürdig und unbeachtlich dargestellt worden seien, sodaß die Feststellung begehrt wird, daß der Kläger beginnend mit dem Urlaub in seine Alkoholkrankheit zurückgefallen, dem Alkohol massiv zugesprochen habe, er am 23.6.1991 Antabus zu sich genommen und sohin am 27. und 28.6. eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auch diesem Vorbringen wurde durch die Ergänzung des Beweisverfahrens Rechnung getragen und nunmehr vom Berufungsgericht die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers festgestellt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur das schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt, sondern auch in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ausführungen des Sachverständigen hinterfragt bzw. ergänzen lassen (ON 60).
Der Berufungsgrund der unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung liegt demnach nicht vor.
Das Berufungsgericht übernimmt daher grundsätzlich die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens aufgrund einer logisch-schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§§ 2 ASGG, 498 ZPO), wobei jedoch nur die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, soweit sie mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes in Widerspruch stehen, nicht übernommen werden.Das Berufungsgericht übernimmt daher grundsätzlich die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens aufgrund einer logisch-schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (Paragraphen 2, ASGG, 498 ZPO), wobei jedoch nur die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, soweit sie mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes in Widerspruch stehen, nicht übernommen werden.
Zur Rechtsrüge ist auszuführen:
Richtig ist, daß bei Alkoholabhängigkeit zufolge Alkoholmißbrauchs die Nichtbeachtung der in den Rahmen der Sorgfaltspflicht fallenden Erfahrungen, Erkenntnisse und Gebote, sohin auch das Nichterscheinen zum Dienst, grundsätzlich als Verschulden zu verantworten ist. Dabei kommt es aber nicht nur auf den Beginn des Alkoholmißbrauchs an (vgl Arb 9460), zumal Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinn darstellt und auch rechtlich wie eine solche zu behandeln ist (vgl Knöfler-Martinek, MutterschutzG7, 183; ZAS 1988/16; BAG 9.4.1987, NJW 1987, 2956; BAG 11.11.1987, NZA 1988, 197 u.a.). Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der Kläger hinsichtlich des letztlich zur Entlassung führenden Vorfalles des unentschuldigten Nichterscheinens zum Dienst, den Krankenstand, der davor lag, zwar schuldhaft durch Herbeiführen des Kontrollverlustes veranlaßte und insoweit ein Verschulden des Klägers gegeben ist (Arb 10.729). Es kann in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits seit längerer Zeit absolut dispositions- und diskretionsunfähig gewesen ist, sodaß ein vorwerfbares schuldhaftes Verhalten dem Kläger zuzuordnen ist, zumal seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen ist (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 46 f). Die Entlassung des Klägers ist demnach gerechtfertigt, wobei dem Kläger auch der Schuldvorwurf hinsichtlich des unentschuldigten Nichterscheinens zum Dienst zumindest am 1.7.1991 zu machen ist.Richtig ist, daß bei Alkoholabhängigkeit zufolge Alkoholmißbrauchs die Nichtbeachtung der in den Rahmen der Sorgfaltspflicht fallenden Erfahrungen, Erkenntnisse und Gebote, sohin auch das Nichterscheinen zum Dienst, grundsätzlich als Verschulden zu verantworten ist. Dabei kommt es aber nicht nur auf den Beginn des Alkoholmißbrauchs an vergleiche Arb 9460), zumal Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinn darstellt und auch rechtlich wie eine solche zu behandeln ist vergleiche Knöfler-Martinek, MutterschutzG7, 183; ZAS 1988/16; BAG 9.4.1987, NJW 1987, 2956; BAG 11.11.1987, NZA 1988, 197 u.a.). Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der Kläger hinsichtlich des letztlich zur Entlassung führenden Vorfalles des unentschuldigten Nichterscheinens zum Dienst, den Krankenstand, der davor lag, zwar schuldhaft durch Herbeiführen des Kontrollverlustes veranlaßte und insoweit ein Verschulden des Klägers gegeben ist (Arb 10.729). Es kann in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits seit längerer Zeit absolut dispositions- und diskretionsunfähig gewesen ist, sodaß ein vorwerfbares schuldhaftes Verhalten dem Kläger zuzuordnen ist, zumal seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen ist (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 46 f). Die Entlassung des Klägers ist demnach gerechtfertigt, wobei dem Kläger auch der Schuldvorwurf hinsichtlich des unentschuldigten Nichterscheinens zum Dienst zumindest am 1.7.1991 zu machen ist.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß sämtliche Gründe, die zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses berechtigen, derart schwerwiegender Natur sein müssen, daß die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht einmal für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist (vgl Arb 9870, 9091, 9941). Diese Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist ein den Entlassungsgründen immanentes Merkmal (Arb 9431, 9870, 9863, 10.445). Diese Unzumutbarkeit stellt gewissermaßen auch das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, Seite 560). Erst die Prüfung desselben berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalles und ermöglicht deren sorgfältige Abwägung. In dieser Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses liegt auch letztlich der tiefere Grund für die Anerkennung der Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung bei sämtlichen Dauerschuldverhältnissen (vgl Martinek-Schwarz, Abfertigung, 122). Im AngG werden die Auflösungsgründe in beispielhafter (demonstrativer) Form genannt, wonach im Einzelfall das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beurteilen ist. Letztlich darf auch nicht vergessen werden, daß eine Vertrauensverwirkung im Sinne des § 27 Z 1 AngG auch dann vorliegt, wenn ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in einem erheblichen Maße mißachtet und dieses Verhalten geeignet ist, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern (vgl Arb 10.614). Dies ist im Falle des Klägers auf die von ihn noch beherrschbare Alkoholkrankheit durchaus im vergleichbaren Sinn umzulegen, wonach der Kläger in der Lage gewesen, sein Alkoholverhalten zu beeinflussen.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß sämtliche Gründe, die zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses berechtigen, derart schwerwiegender Natur sein müssen, daß die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht einmal für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist vergleiche Arb 9870, 9091, 9941). Diese Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist ein den Entlassungsgründen immanentes Merkmal (Arb 9431, 9870, 9863, 10.445). Diese Unzumutbarkeit stellt gewissermaßen auch das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, Seite 560). Erst die Prüfung desselben berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalles und ermöglicht deren sorgfältige Abwägung. In dieser Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses liegt auch letztlich der tiefere Grund für die Anerkennung der Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung bei sämtlichen Dauerschuldverhältnissen vergleiche Martinek-Schwarz, Abfertigung, 122). Im AngG werden die Auflösungsgründe in beispielhafter (demonstrativer) Form genannt, wonach im Einzelfall das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beurteilen ist. Letztlich darf auch nicht vergessen werden, daß eine Vertrauensverwirkung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG auch dann vorliegt, wenn ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in einem erheblichen Maße mißachtet und dieses Verhalten geeignet ist, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern vergleiche Arb 10.614). Dies ist im Falle des Klägers auf die von ihn noch beherrschbare Alkoholkrankheit durchaus im vergleichbaren Sinn umzulegen, wonach der Kläger in der Lage gewesen, sein Alkoholverhalten zu beeinflussen.
Der OGH führt in seiner Judikatur aus, daß eine Dienstverhinderung dem Dienstgeber dann nicht zur Entlassung gemäß § 27 Z 5 AngG berechtigt, sofern sie nur vorübergehender Natur ist. Jedoch kann eine durch (unverschuldete) Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit zur Entlassung nach § 27 Z 2 AngG berechtigen, wenn sie zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führt. Eine solche dauernde Dienstunfähigkeit wurde vom Höchstgericht bereits dann als gegeben erachtet, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern von solanger Dauer ist, daß dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl Infas A 122/94).Der OGH führt in seiner Judikatur aus, daß eine Dienstverhinderung dem Dienstgeber dann nicht zur Entlassung gemäß Paragraph 27, Ziffer 5, AngG berechtigt, sofern sie nur vorübergehender Natur ist. Jedoch kann eine durch (unverschuldete) Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit zur Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG berechtigen, wenn sie zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führt. Eine solche dauernde Dienstunfähigkeit wurde vom Höchstgericht bereits dann als gegeben erachtet, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern von solanger Dauer ist, daß dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann vergleiche Infas A 122/94).
Im vorliegenden Fall ist aber dem Kläger zusätzlich der Entlassungsgrund der Verletzung der Arbeitspflicht bzw. der schuldhaften Arbeitsverweigerung zuzurechnen. Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß der Dienstgeber ausdrücklich durch das Überprüfungsorgan J*****G*****dem Kläger die Weisung erteilt hat, am Montag sich beim Dienstgeber zu melden. Eine Arbeitsverweigerung muß in jedem Fall schuldhaft sein. Ein Entlassungsgrund liegt nur dann nicht vor, wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit) von der Dienstleistung gehindert war. Da nunmehr im vorliegenden Fall klargestellt ist, daß der Kläger am 1.7.1991 nicht arbeitsunfähig gewesen ist, zeigt die Gesamtheit des Verhaltens des Klägers nämlich seine schuldhafte Verletzung der Arbeitspflicht, wobei er gemäß den Feststellungen diesbezüglich bereits verwarnt worden ist (diese Feststellung ist nicht bekämpft), sodaß dem Kläger diese Verletzung der Arbeitspflicht am 1.7.1991 eben auch vorzuwerfen ist.
Ein Fernbleiben des Klägers am 1.7.1991 aus einem wichtigen Verhinderungsgrund ist nicht zu erkennen, sodaß das Verhalten des Klägers einen berechtigten Entlassungsgrund darstellte.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger im Schichtdienst beschäftigt gewesen und am 1.7.1991 - nach der Behauptung der klagenden Partei - erst um 15.00 Uhr seinen Dienst anzutreten gehabt hätte, weil er nämlich ausdrücklich weisungswidrig gehandelt und sohin das Weisungsrecht des Dienstgebers verletzt hat, indem er sich am 1.7.1991 nicht bei diesem gemeldet hat und um 15.00 Uhr seinen Dienst auch nicht antrat (was nicht einmal behauptet wurde), dadurch ist der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG verwirklicht worden.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger im Schichtdienst beschäftigt gewesen und am 1.7.1991 - nach der Behauptung der klagenden Partei - erst um 15.00 Uhr seinen Dienst anzutreten gehabt hätte, weil er nämlich ausdrücklich weisungswidrig gehandelt und sohin das Weisungsrecht des Dienstgebers verletzt hat, indem er sich am 1.7.1991 nicht bei diesem gemeldet hat und um 15.00 Uhr seinen Dienst auch nicht antrat (was nicht einmal behauptet wurde), dadurch ist der Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG verwirklicht worden.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, daß es einer ergänzenden Vernehmung der Zeugen C*****F*****, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.1996, ON 60, beantragt (Seite 12 des Protokolles = AS 425), entbehrlich ist. Diese Zeugin wurde zum Beweis des körperlichen und geistigen Zustandes des Klägers ab dem Abend des 30.6.1991 bzw. zu den Zuständen an den Folgetagen geführt, insbesondere auch am 1.7.1991. In diesem Zusammenhang darf einerseits - wie auch der Beklagtenvertreter ausgeführt hat - nicht übersehen werden, daß diese Zeugin anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Erstgericht am 17.1.1994, ON 32, Seite 2 des Protokolles = AS 145 oben angegeben hat, den Kläger immer nur am Abend, tagsüber niemals gesehen zu haben. Selbst wenn nun diesbezüglich der Klagevertreter den Antrag auf den Abend des 30.6.1991 ausgedehnt hat, fehlt dazu ein konkretes Vorbringen, wie der Kläger nicht einmal im Rahmen seiner eigenen Parteienvernehmung ausgeführt hat, auch an diesem Tag (übermäßig) Alkohol konsumiert zu haben und ist diese Frage im übrigen durch das Sachverständigengutachten des Univ.Prof.Dr. Jellinger in Übereinstimmung mit den anderen Beweisergebnissen abgedeckt. Eine zusätzliche Vernehmung dieser Zeugin war demnach entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung des angefochtenen Urteiles vorzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41, 50 ZPO.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision war entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vorliegt.Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision war entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RA00112.96H.1127.000Dokumentnummer
JJT_19961127_OLG0009_0070RA00112_96H0000_000