TE OGH 1996/11/27 12Ra255/96y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.1996
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Schobesberger als Vorsitzenden sowie Dr. Nagele und Dr. J.Doppler in der Arbeitsrechtssache des Klägers L***** E*****, Musikhaus, *****, H*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr & Partner, Rechtsanwälte in Liezen, wider den Beklagten W***** S*****, Holzschlägerung, *****, *****, wegen S 15.000,-- s.A. (Rekursinteresse S 1.488,96), über den Rekurs des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Zahlungsbefehles des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.9.1996, 18 Cga 119/96g-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Kläger hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit vorliegender Drittschuldnerklage begehrt der Kläger vom Beklagten den Betrag von S 15.000,-- s.A. mit der Behauptung, G***** J***** sei beim Beklagten beschäftigt und wäre dieser in der Lage gewesen, den Klagsbetrag vom Einkommen des G***** J***** in Abzug zu bringen. Es sei weder ein Abzug getätigt worden, noch sei eine Drittschuldneräußerung fristgerecht abgegeben worden. Der Klagsbetrag belaufe sich auf S 15.000,--.

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Beschluß erließ das Erstgericht den Zahlungsbefehl antragsgemäß und bestimmte die Kosten nach TP 2 RAT mit S 1.491,60, da es sich um eine einfache Drittschuldnerklage handle.

Gegen die Kostenentscheidung dieses Zahlungsbefehles richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß die Kosten der klagenden Partei anstatt mit S 1.491,60 mit S 2.980,56 (nach TP 3 A RAT) bestimmt werden.

Der Rekurs ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bleibt weiterhin bei seiner Auffassung, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. 12 Ra 18/90, 12 Ra 25/91, 12 Ra 48/92 ua.) für eine Drittschuldnerklage Kosten lediglich nach TP 2 RAT gebühren, weil in dieser Klage nur der auf den betreibenden Gläubiger exekutiv übergegangene Lohnanspruch des Verpflichteten geltend gemacht wird und daher die Drittschuldnerklage gemäß § 308 Abs.1 EO als keine Klage eigener Art anzusehen ist, die in TP 2 RAT gesondert angeführt hätte werden müssen.Das Rekursgericht bleibt weiterhin bei seiner Auffassung, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche 12 Ra 18/90, 12 Ra 25/91, 12 Ra 48/92 ua.) für eine Drittschuldnerklage Kosten lediglich nach TP 2 RAT gebühren, weil in dieser Klage nur der auf den betreibenden Gläubiger exekutiv übergegangene Lohnanspruch des Verpflichteten geltend gemacht wird und daher die Drittschuldnerklage gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO als keine Klage eigener Art anzusehen ist, die in TP 2 RAT gesondert angeführt hätte werden müssen.

Durch die EO-Novelle 1991(BGBl 228/91) trat insoferne eine Gesetzesänderung ein, als nach der neugefaßten Bestimmung des § 301 Abs.3 EO für den Kostenersatz im Drittschuldnerprozeß eine eigene Regelung vorgesehen ist. Hat nämlich der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs.1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat.Durch die EO-Novelle 1991(BGBl 228/91) trat insoferne eine Gesetzesänderung ein, als nach der neugefaßten Bestimmung des Paragraph 301, Absatz 3, EO für den Kostenersatz im Drittschuldnerprozeß eine eigene Regelung vorgesehen ist. Hat nämlich der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat.

Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.5.1992, 12 Ra 48/92 (AnwBl 1992, 595) geäußert, daß eine Drittschuldnerklage, insoferne darin der Anspruch, und zwar der Kostenanspruch, auch auf Schadenersatz aus der unterlassenen Drittschuldnererklärung gestützt wird, nicht nur den Charakter einer Klage auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste hat, sondern mit dieser Klage auch ein Schadeneratzanspruch gegen den Drittschuldner geltend gemacht wird, wozu die entsprechenden anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten sind.

Abgesehen davon, daß im konkreten Fall anspruchsbegründende Tatsachen zu einem Schadenersatzanspruch (schuldhafte Unterlassung der Drittschuldneräußerung) nicht behauptet wurden, ist aber noch folgendes zu erwägen:

Der dem betreibenden Gläubiger entstandene Schaden aus der Verletzung der Pflichten durch den Drittschuldner wird in der Regel nur in den Kosten eines vom betreibenden Gläubiger erfolglos geführten Drittschuldnerprozesses bestehen. Für diesen Fall wurde die Sonderregelung des ersten Satzes des § 301 Abs.3 EO geschaffen. Hiebei handelt es sich um einen Prozeßkostenersatz eigener Art im Drittschuldnerprozeß (vgl. ecolex 1991, 837 f), womit aber der Charakter der Drittschuldnerklage als Klage auf ausstehendes Entgelt für Arbeiten und Dienste nicht geändert wird. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch (siehe vorletzter Satz des § 301 Abs.3 EO) bleibt allerdings von der angeführten Kostenregelung unberührt. Ein derartiger Schaden wäre z.B. denkbar, wenn es der betreibende Gläubiger unterläßt, im Vertrauen auf den Bestand der gepfändeten Forderung auf andere Exekutionsobjekte des Verpflichteten zu greifen und die Eintreibung der Forderung allein beim Drittschuldner versucht, inzwischen ihm aber die anderen Exekutionsobjekte entgehen (vgl. Heller-Berger-Stix, Komm. EO III 2180). Ein solcher weitergehender Schadenersatzanspruch ist mit gesonderter Klage geltend zu machen und gehört auch nicht vor die Arbeits- und Sozialgerichte, sondern vor die allgemeinen Gerichte (7 Ob 618/92; RdW 1993, 183).Der dem betreibenden Gläubiger entstandene Schaden aus der Verletzung der Pflichten durch den Drittschuldner wird in der Regel nur in den Kosten eines vom betreibenden Gläubiger erfolglos geführten Drittschuldnerprozesses bestehen. Für diesen Fall wurde die Sonderregelung des ersten Satzes des Paragraph 301, Absatz 3, EO geschaffen. Hiebei handelt es sich um einen Prozeßkostenersatz eigener Art im Drittschuldnerprozeß vergleiche ecolex 1991, 837 f), womit aber der Charakter der Drittschuldnerklage als Klage auf ausstehendes Entgelt für Arbeiten und Dienste nicht geändert wird. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch (siehe vorletzter Satz des Paragraph 301, Absatz 3, EO) bleibt allerdings von der angeführten Kostenregelung unberührt. Ein derartiger Schaden wäre z.B. denkbar, wenn es der betreibende Gläubiger unterläßt, im Vertrauen auf den Bestand der gepfändeten Forderung auf andere Exekutionsobjekte des Verpflichteten zu greifen und die Eintreibung der Forderung allein beim Drittschuldner versucht, inzwischen ihm aber die anderen Exekutionsobjekte entgehen vergleiche Heller-Berger-Stix, Komm. EO römisch drei 2180). Ein solcher weitergehender Schadenersatzanspruch ist mit gesonderter Klage geltend zu machen und gehört auch nicht vor die Arbeits- und Sozialgerichte, sondern vor die allgemeinen Gerichte (7 Ob 618/92; RdW 1993, 183).

Durch diese unterschiedliche Regelung einerseits des Kostenersatzanspruches im verlorenen Drittschuldnerprozeß und andererseits des darüber hinausgehenden Schadens in der Bestimmung des § 301 Abs.1 EO wird ebenfalls deutlich, daß die Drittschuldnerklage, - in welcher lediglich der Übergang der Forderung auf den betreibenden Gläubiger durch Pfändung zu behaupten ist und darüber hinaus bei Nichtabgabe einer Drittschuldneräußerung die nicht erfolgte Leistung an den Drittschuldner, - als Klage auf Leistung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste zu beurteilen ist. Besondere Behauptungen zum Kostenersatzanspruch des Klägers im Sinne des § 301 Abs.3 EO werden in der Regel auch nicht bereits in der Klage erforderlich sein, sondern erst dann, wenn sich ein Unterliegen des Klägers in der Hauptsache abzeichnet, wofür die unterbliebene Drittschulderäußerung kausal war.Durch diese unterschiedliche Regelung einerseits des Kostenersatzanspruches im verlorenen Drittschuldnerprozeß und andererseits des darüber hinausgehenden Schadens in der Bestimmung des Paragraph 301, Absatz eins, EO wird ebenfalls deutlich, daß die Drittschuldnerklage, - in welcher lediglich der Übergang der Forderung auf den betreibenden Gläubiger durch Pfändung zu behaupten ist und darüber hinaus bei Nichtabgabe einer Drittschuldneräußerung die nicht erfolgte Leistung an den Drittschuldner, - als Klage auf Leistung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste zu beurteilen ist. Besondere Behauptungen zum Kostenersatzanspruch des Klägers im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO werden in der Regel auch nicht bereits in der Klage erforderlich sein, sondern erst dann, wenn sich ein Unterliegen des Klägers in der Hauptsache abzeichnet, wofür die unterbliebene Drittschulderäußerung kausal war.

Da im konkreten Fall die Drittschuldnerklage nach einem schablonenhaften Muster auch von einem nicht juristisch gebildeten Gehilfen eines Rechtsanwaltes aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfaßt werden konnte und der relevante Sachverhalt kurz darstellbar war, wurden vom Erstgericht zutreffend für den Klagsschriftsatz, übereinstimmend auch mit der jüngsten Judikatur des Rekursgerichtes (vgl. 11 Ra 104/95, 11 Ra 92/96w, 11 Ra 50/96v) Kosten nur nach TP 2 RAT zuerkannt.Da im konkreten Fall die Drittschuldnerklage nach einem schablonenhaften Muster auch von einem nicht juristisch gebildeten Gehilfen eines Rechtsanwaltes aufgrund schlagwortartiger Anweisungen verfaßt werden konnte und der relevante Sachverhalt kurz darstellbar war, wurden vom Erstgericht zutreffend für den Klagsschriftsatz, übereinstimmend auch mit der jüngsten Judikatur des Rekursgerichtes vergleiche 11 Ra 104/95, 11 Ra 92/96w, 11 Ra 50/96v) Kosten nur nach TP 2 RAT zuerkannt.

Dem unbegründeten Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 40, 50Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Paragraphen 40, 50

ZPO.

Der weitere Ausspruch gründet sich auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO und § 45 Abs.2 ASGG.Der weitere Ausspruch gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO und Paragraph 45, Absatz 2, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:0120RA00255.96Y.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19961127_OLG0459_0120RA00255_96Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten