Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ilse G*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz-Burg, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 41.286,80 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Mai 1996, GZ 7 Ra 84/96v-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. Jänner 1996, GZ 36 Cga 184/95x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob die Abfertigung der Klägerin zu aliquotieren ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob die Abfertigung der Klägerin zu aliquotieren ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß der steiermärkische Landesgesetzgeber im Spannungsfeld des gesetzlich verankerten, der Versorgungsfunktion entsprechenden Aktualitätsprinzips einerseits (vgl Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 174 ff mwH) und des Prinzips der Erhaltung bereits erworbener Ansprüche (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 312 mwH; DRdA 1976, 253 [Klein] mwH; DRdA 1989, 52 ua) in Art I Z 6.13 des Landesgesetzes vom 21.2.1984, LGBl 34 eine Regelung getroffen hat, welche die Dienstnehmer, die von einer Voll- in eine Teilbeschäftigung gewechselt haben, begünstigt. Eine beabsichtigte Benachteiligung auch jener Dienstnehmer, die wie die Klägerin in den letzten 11 Jahren ohnehin voll beschäftigt waren, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß die §§ 35 Abs 4 a und 4 b iVm Abs 3 Z 4 VBG ebenfalls auf eine Teilbeschäftigung des Dienstnehmers bei Beendigung des Dienstverhältnisse abstellen, steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen schon ihr Ausnahmecharakter und das Fehlen einer Regelungslücke entgegen.Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß der steiermärkische Landesgesetzgeber im Spannungsfeld des gesetzlich verankerten, der Versorgungsfunktion entsprechenden Aktualitätsprinzips einerseits vergleiche Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 174 ff mwH) und des Prinzips der Erhaltung bereits erworbener Ansprüche vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 312 mwH; DRdA 1976, 253 [Klein] mwH; DRdA 1989, 52 ua) in Artikel römisch eins, Ziffer 6 Punkt 13, des Landesgesetzes vom 21.2.1984, Landesgesetzblatt 34 eine Regelung getroffen hat, welche die Dienstnehmer, die von einer Voll- in eine Teilbeschäftigung gewechselt haben, begünstigt. Eine beabsichtigte Benachteiligung auch jener Dienstnehmer, die wie die Klägerin in den letzten 11 Jahren ohnehin voll beschäftigt waren, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß die Paragraphen 35, Absatz 4, a und 4 b in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, VBG ebenfalls auf eine Teilbeschäftigung des Dienstnehmers bei Beendigung des Dienstverhältnisse abstellen, steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen schon ihr Ausnahmecharakter und das Fehlen einer Regelungslücke entgegen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02199.96I.1204.000Dokumentnummer
JJT_19961204_OGH0002_009OBA02199_96I0000_000