TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2006/08/0199

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 9500 Villach, Italienerstraße 17, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 26. April 2006, Zl. LGS/SfA/05662/2006, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an den Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 14. November 2005 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des in der Zeit vom 15. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in der Höhe von insgesamt EUR 1.790,23 zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet sei, da er verschwiegen habe, handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gewesen zu sein.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 30. März 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH sei. Er sei zuletzt vom 20. April 2005 bis zum 14. November 2005 auch als Angestellter dieser GmbH in der Geschäftsführung beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch Kündigung durch den Dienstgeber geendet. Am 14. November 2005 habe der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Villach einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Er habe im Zuge der Antragstellung nicht angegeben, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die S. GmbH tätig sei. Daraufhin sei der Leistungsbezug zuerkannt worden. Am 25. Jänner 2006 sei der Firmenbuchauszug der S. GmbH bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 9. Februar 2006 niederschriftlich erklärt, dass er die Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin ausübe, für diese Tätigkeit jedoch kein Entgelt erhalte.

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, führte die belangte Behörde aus, dass im Falle eines Geschäftsführers einer GmbH die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht schon dann vorliege, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst worden sei, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden sei, nicht mehr bestehe, das heiße, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein müsse. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfalte, sei nach dieser Auffassung ohne Bedeutung. Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Der Beschwerdeführer sei zudem gemäß § 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des in der Zeit vom 15. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet, da er verschwiegen habe, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach er auch nach Auflösung des Angestelltenverhältnisses zur S. GmbH weiterhin Geschäftsführer dieser GmbH geblieben ist und diesen Umstand bei Stellung seines Antrages auf Arbeitslosengeld verschwiegen hat. Er führt jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997, 10 Ob S 189/97k = SZ 70/255, aus, dass Arbeitslosigkeit auch dann vorliege, wenn die Geschäftsführertätigkeit noch ausgeübt werde, dafür aber kein oder nur ein geringes Entgelt bezogen werde. Das Dienstverhältnis sei mit 14. November 2005 aufgelöst worden und der Beschwerdeführer habe für seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer kein Entgelt bezogen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, da die Behörde verpflichtet gewesen wäre, "weitere Indizien, die allenfalls für oder gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers im Sinne des AlVG sprechen", zu erheben. Bei diesen Erhebungen hätte die belangte Behörde u.a. festgestellt, dass "unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das organschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers hätte beendet werden sollen, jedoch die Neubestellung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers auf Grund der damit verbundenen Kosten" unterblieben sei.

Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die auch die belangte Behörde bereits Bezug genommen hat, zu verweisen, wonach im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegen, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten hat, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht geeignet ist, eine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bewirken).

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080199.X00

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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