TE OGH 1996/12/11 4R682/96k

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter LGVPräs. Hofrat Dr. Schreiber (Vorsitz), Dr. Gaster und Dr. Wetzelberger in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch *****, gegen die verpflichtete Partei *****, wegen S 51.971,10 (Rekursstreitwert: S 43.674,49) samt Nebengebühren, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 7.11.1996, 1E 864/96i-4, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

I.) Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.römisch eins.) Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der insoweit als damit die Exekution zur Hereinbringung eines den Betrag von S 43.674,59 samt 9,5 % Zinsen seit 17.10.1996 übersteigenden Betrages eingestellt wurde, als unbekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen derart abgeändert, daß er zu lauten hat:

Der Einspruch der verpflichteten Partei wird insoweit abgewiesen, als damit die Einstellung des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung eines Betrages von S 43.674,59 samt 9,5 % Zinsen seit 17.10.1996 und die Aberkennung der Kosten des Exekutionsantrages angestrebt wird.

II.) Die mit S 3.381,12 (darin enthalten S 563,52 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Rekurskosten sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.römisch zwei.) Die mit S 3.381,12 (darin enthalten S 563,52 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Rekurskosten sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.

III.) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.römisch drei.) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 8. Juli 1996, 1C280/95z-22, wurde die beklagte (nunmehr verpflichtete) Partei für schuldig erkannt, der klagenden Partei (nunmehr betreibenden) Partei den Betrag von S 51.971,10 samt 9,5% Zinsen seit 1.11.1994 zu bezahlen sowie die mit S 38.550,72 (darin enthalten S 5.063,04 an Umsatzsteuer, S 8.178,50 an Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei Exekution (ein Zinsenmehrbegehren sowie ein Begehren auf Zuspruch von Umsatzsteuer aus den Zinsen wurde abgewiesen).

Dieses Urteil wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 25. September 1996 wurde die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt.

Am 11. Oktober 1996 stellte die betreibende Partei beim Erstgericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß §§ 54 b ff EO den Antrag, ihr aufgrund des erwähnten Urteiles, dessen Aktenzeichen jedoch offensichtlich versehentlich mit 1 C 220/95z angegeben wurde, gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der erwähnten Forderung samt Nebengebühren die Fahrnisexekution zu bewilligen. Es fiel nicht auf, daß die Zahl des Aktenzeichens im Exekutionsantrag (1 C 220/95z) nicht mit dem Aktenzeichen des Titelverfahrens (1 C 280/95z) übereinstimmt.Am 11. Oktober 1996 stellte die betreibende Partei beim Erstgericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 54, b ff EO den Antrag, ihr aufgrund des erwähnten Urteiles, dessen Aktenzeichen jedoch offensichtlich versehentlich mit 1 C 220/95z angegeben wurde, gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der erwähnten Forderung samt Nebengebühren die Fahrnisexekution zu bewilligen. Es fiel nicht auf, daß die Zahl des Aktenzeichens im Exekutionsantrag (1 C 220/95z) nicht mit dem Aktenzeichen des Titelverfahrens (1 C 280/95z) übereinstimmt.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 11. Oktober 199, 1 E 864/96i-1, die beantragte Exekution (also anscheinend aufgrund des - in Wahrheit überhaupt nicht existierenden - Urteiles 1 C 220/95z des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg). Diese Exekutionsbewilligung wurde weder von der betreibenden Partei noch von der verpflichteten Partei mit Rekurs angefochten, jedoch erhob der Verpflichtete mit dem am 30.10.1996, dem letzten Tag der im § 54 (2) EO normierten Einspruchsfrist zur Post gegebenen Eingabe gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 54 c EO Einspruch. Im Einspruchsformular wurde kein im Vordruck genannter gesetzlicher Einspruchsgrund gestrichen, ebensowenig ein einzelner Einspruchsgrund angekreuzt, sodaß der Einspruch aus allen im § 54 c (1) EO genannten Gründen erhoben wurde.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 11. Oktober 199, 1 E 864/96i-1, die beantragte Exekution (also anscheinend aufgrund des - in Wahrheit überhaupt nicht existierenden - Urteiles 1 C 220/95z des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg). Diese Exekutionsbewilligung wurde weder von der betreibenden Partei noch von der verpflichteten Partei mit Rekurs angefochten, jedoch erhob der Verpflichtete mit dem am 30.10.1996, dem letzten Tag der im Paragraph 54, (2) EO normierten Einspruchsfrist zur Post gegebenen Eingabe gegen die Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 54, c EO Einspruch. Im Einspruchsformular wurde kein im Vordruck genannter gesetzlicher Einspruchsgrund gestrichen, ebensowenig ein einzelner Einspruchsgrund angekreuzt, sodaß der Einspruch aus allen im Paragraph 54, c (1) EO genannten Gründen erhoben wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die mit Beschluß vom 11.10.1996, 1 E 864/96i-2, bewilligte Exekution über Einspruch der verpflichteten Partei gemäß § 54 e (1) Z 2 EO eingestellt, weil als Exekutionstitel das vollstreckbare Urteil vom 8.7.1996, 1 C 220/95, angeführt wurde und es sich beim Verfahren 1 C 220/95 a um ein anderes Verfahren zwischen zwei anderen Parteien handelt, in welchem kein Urteil ergangen ist, sodaß die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben über den Exekutionstitel nicht richtig sind.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die mit Beschluß vom 11.10.1996, 1 E 864/96i-2, bewilligte Exekution über Einspruch der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 54, e (1) Ziffer 2, EO eingestellt, weil als Exekutionstitel das vollstreckbare Urteil vom 8.7.1996, 1 C 220/95, angeführt wurde und es sich beim Verfahren 1 C 220/95 a um ein anderes Verfahren zwischen zwei anderen Parteien handelt, in welchem kein Urteil ergangen ist, sodaß die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben über den Exekutionstitel nicht richtig sind.

Die mit Beschluß vom 11.10.1996, 1 E 864/96i-2, bestimmten Exekutionskosten wurden gemäß §75 EO aberkannnt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung vom 10.10.1996, 1 E 864/96i-2, abgewiesen und dem Bezirksgericht Bad Radkersburg die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens 1 E 864/96i aufgetragen werde, wobei die Restforderung unter Berücksichtigung der weiteren Teilzahlung der verpflichteten Partei vom 16.10.1996 von S 30.000,-- nunmehr mit restlichen S 43.674,49 samt 9,5 % Zinsen seit 17.10.1996 zur Zahlung unberichtigt aushaftet; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs erweist sich als zielführend.

Zwar hat der Exekutionstitel das Aktenzeichen 1 C 280/95z, stimmt somit nicht mit der im Exekutionsantrag gemachten Angabe, daß dieser Titel das Aktenzeichen 1 C 220/95z habe, überein. Es ist ab er klar, daß die Angabe der Ziffer 2 anstatt der Ziffer 8 im Exekutionsantrag offensichtlich auf einem Tippfehler beruht. Dies geht auch aus der Angabe des Prüfbuchstabens z, dem Datum des Exekutionstitels und dem Umstand, daß das Verfahren 1 C 220/95a (also nicht z) andere Parteien betrifft, eindeutig hervor, Aufgrund der Aktenlage besteht kein Zweifel daran, daß die betreibende Partei beabsichtigte, aufgrund des im streitigen Verfahren zwischen ihr und dem Verpflichteten ergangenen Urteiles des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 8.7.1996 mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 25.9.1996 gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der in diesem Exekutionstitel zugesprochenen Forderung von S 51.971,10 samt 9,5 % Zinsen seit 1.11.1994 sowie der Prozeßkosten von restlichen S 8.874,64 samt 4 % Zinsen seit 8.7.1996 gegen den Verpflichteten Fahrnisexekution zu führen. Der betriebene Kostenbetrag samt Zinsen seit dem Tag der Entstehung des Titels ist geringer, als die zugesprochene Kostenforderung von S 38.550,72.

Es kann daher nicht gesagt werden, daß obwohl offenbar ein Tippfehler bei der zweiten Zahl des Aktenzeichens vorliegt, der Exekutionstitel mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben nicht übereinstimmt.

Da dieser Umstand für das Gericht und auch für den Verpflichteten offenkundig gewesen sein muß, ist der Einspruch abzuweisen, ohne daß es der Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die betreibende Partei bedurft hätte. Ein Exekutionstitel stimmt mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben auch dann überein (§ 54 e (1) Z 2 EO). Wenn zwar ein Fehler (Tippfehler) vorliegt, dem Verpflichteten aber klar sein muß, welcher Titel gemeint ist und die Angaben - ungeachtet des Fehlers - eindeutig zu dem bezeichneten Titel hinführt. Jede Nichtübereinstimmung - wie etwa hier - ein Tippfehler hinsichtlich einer Ziffer als relevant anzusehen, stünde nicht im Einklang mit den Zielsetzungen der EO-Novelle1995, BGBl 1995/519. Allerdings wird von Amts wegen die Geschäftszahl des Exekutionstitels zu berichtigen sein.Da dieser Umstand für das Gericht und auch für den Verpflichteten offenkundig gewesen sein muß, ist der Einspruch abzuweisen, ohne daß es der Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die betreibende Partei bedurft hätte. Ein Exekutionstitel stimmt mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben auch dann überein (Paragraph 54, e (1) Ziffer 2, EO). Wenn zwar ein Fehler (Tippfehler) vorliegt, dem Verpflichteten aber klar sein muß, welcher Titel gemeint ist und die Angaben - ungeachtet des Fehlers - eindeutig zu dem bezeichneten Titel hinführt. Jede Nichtübereinstimmung - wie etwa hier - ein Tippfehler hinsichtlich einer Ziffer als relevant anzusehen, stünde nicht im Einklang mit den Zielsetzungen der EO-Novelle1995, BGBl 1995/519. Allerdings wird von Amts wegen die Geschäftszahl des Exekutionstitels zu berichtigen sein.

Ein Auftrag an die betreibende Partei zur Vorlage des Exekutionstitels gemäß § 54 d (1) EO war nicht erforderlich, weil gemäß § 54 d (2) EO das Exekutionsgericht uach auf andere Art (vor allem durch Einsicht in die Akten des Bewilligungsgerichtes selbst) prüfen kann, ob der im Exekutiionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt (vgl. Anmerkung c zu § 54 d EO in MTA12 ). Aufgrund der Aktenlage konnte das Erstgericht erkennen, daß die betreibende Partei als Exekutionstitel eindeutig das im streitigen Verfahren ergangene Urteil vom 8.7.1996 mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 25.9.1996 bezeichnet.Ein Auftrag an die betreibende Partei zur Vorlage des Exekutionstitels gemäß Paragraph 54, d (1) EO war nicht erforderlich, weil gemäß Paragraph 54, d (2) EO das Exekutionsgericht uach auf andere Art (vor allem durch Einsicht in die Akten des Bewilligungsgerichtes selbst) prüfen kann, ob der im Exekutiionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt vergleiche Anmerkung c zu Paragraph 54, d EO in MTA12 ). Aufgrund der Aktenlage konnte das Erstgericht erkennen, daß die betreibende Partei als Exekutionstitel eindeutig das im streitigen Verfahren ergangene Urteil vom 8.7.1996 mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 25.9.1996 bezeichnet.

Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Rekurses in der aus dem Spruch ersichtlichen Weise zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 74 (1), 78 EO, 41, 50 (1) ZPO, der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf die §§ 78 EO, 526 (3), 500 (2) Z 2 ZPO. Da der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 (2) Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Paragraphen 74, (1), 78 EO, 41, 50 (1) ZPO, der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf die Paragraphen 78, EO, 526 (3), 500 (2) Ziffer 2, ZPO. Da der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, EO, 528 (2) Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:1996:00400R00682.96K.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19961211_LG00638_00400R00682_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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