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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde
1. der Dipl. Vw. Maria A, und 2. des Ing. Johann F, beide vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Februar 2004, Zl. LF1-Fo-320/3-2004, betreffend forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:1. der Dipl. römisch fünf w. Maria A, und 2. des Ing. Johann F, beide vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Februar 2004, Zl. LF1-Fo-320/3-2004, betreffend forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 8. September 1998 wurden den beschwerdeführenden Parteien im einzelnen genannte forstbehördliche Aufträge erteilt, unter anderem der Auftrag, einen näher beschriebenen Brunnen inklusive des abgelagerten Materials von 10 m3 auf einer Fläche von 150 m2 vollständig binnen festgesetzter Frist zu entfernen (Spruchpunkt 4).
Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1999 mit Maßgabe einer Neufassung des Spruches der BH abgewiesen. Betreffend den erwähnten Brunnen wurde den beschwerdeführenden Parteien vorgeschrieben, diesen zu entfernen und das im Zuge der Errichtung des Brunnens angeschüttete Material im Gesamtausmaß von 150 m2 bis auf die Bodenoberkante abzutragen und (auch) diesen Bereich wieder aufzuforsten (Spruchpunkt I.3.).Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1999 mit Maßgabe einer Neufassung des Spruches der BH abgewiesen. Betreffend den erwähnten Brunnen wurde den beschwerdeführenden Parteien vorgeschrieben, diesen zu entfernen und das im Zuge der Errichtung des Brunnens angeschüttete Material im Gesamtausmaß von 150 m2 bis auf die Bodenoberkante abzutragen und (auch) diesen Bereich wieder aufzuforsten (Spruchpunkt römisch eins.3.).
Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170, wurde dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Umfang seines Spruchpunktes I.3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens sei nur dann nicht als Rodung gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung diene und dazu unbedingt notwendig sei. Davon ausgehend wäre von der (damals) belangten Behörde zunächst auf sachverständiger Ebene zu klären gewesen, ob der verfahrensgegenständliche Wald einer Bewässerung überhaupt bedürfe. Sei ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen, wäre anschließend die Notwendigkeit der gewählten Art der Bewässerung (im Wege des Brunnens) zu beurteilen gewesen. Dabei sei diese Art der Bewässerung mit den sonstigen, Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmenden Möglichkeiten zu vergleichen, wobei allerdings nur - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbare Vergleichsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürften. Wäre daher eine (notwendige) Bewässerung des Waldes über die bestehende öffentliche Wasserleitung - aus objektiver Sicht - mit wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die bei Anlage eines Brunnens, wie er ausgeführt wurde, vermieden werden könnten, so entspreche es nicht dem Gesetz, allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bewässerung über die öffentliche Wasserleitung die behauptete Notwendigkeit des Brunnens zu verneinen.Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170, wurde dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins.3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens sei nur dann nicht als Rodung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung diene und dazu unbedingt notwendig sei. Davon ausgehend wäre von der (damals) belangten Behörde zunächst auf sachverständiger Ebene zu klären gewesen, ob der verfahrensgegenständliche Wald einer Bewässerung überhaupt bedürfe. Sei ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen, wäre anschließend die Notwendigkeit der gewählten Art der Bewässerung (im Wege des Brunnens) zu beurteilen gewesen. Dabei sei diese Art der Bewässerung mit den sonstigen, Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmenden Möglichkeiten zu vergleichen, wobei allerdings nur - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbare Vergleichsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürften. Wäre daher eine (notwendige) Bewässerung des Waldes über die bestehende öffentliche Wasserleitung - aus objektiver Sicht - mit wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die bei Anlage eines Brunnens, wie er ausgeführt wurde, vermieden werden könnten, so entspreche es nicht dem Gesetz, allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bewässerung über die öffentliche Wasserleitung die behauptete Notwendigkeit des Brunnens zu verneinen.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte im fortgesetzten Verfahren ein forstfachliches Gutachten ein, in dem mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass bei Aufforstungen im pannonischen Raum, zu dem das betroffene Grundstück zu zählen sei, die Pflege der Kultur ein weit wichtigeres Element darstelle als die (künstliche) Bewässerung, die auf Grund der zum Teil erheblichen Flächenausdehnung von Aufforstungen im Regelfall ohnedies nicht möglich sei. Bewässerungen von Forstpflanzen in Trockengebieten führten überdies dazu, dass die Wurzeln primär in der Nähe der Bodenoberkante ausgebildet würden und so der Boden ungenügend tief erschlossen werde. Hingegen könne durch Pflegemaßnahmen (Mulchen, mechanische Entfernung der Konkurrenzvegetation, Bodenbearbeitung) eine optimale Versorgung der jungen Bäume mit Wasser ermöglicht werden, auch wenn die vorhandenen Niederschlagsmengen gering seien. Während daher Pflegemaßnahmen im Gegenstand unabdingbar seien, sei eine (künstliche) Bewässerung aus rein forstlichen Überlegungen nicht zwingend erforderlich.
Die beschwerdeführenden Parteien brachten dagegen vor, der forstfachliche Sachverständige habe offenbar übersehen, dass es sich beim betroffenen Grundstück teilweise um eine aufgefüllte Deponie handle (Schottergrube), sodass Oberflächenwässer noch wesentlich schneller versickerten. Außerdem liege der Wald mitten im verbauten Gebiet. Die rundherum liegenden Kulturgärten führten zu einer ständigen Besämung des Waldgrundes. Ein Zurückdrängen der solcherart angesiedelten Vegetation könne bei normaler forstlicher Bewirtschaftung des Waldes keinesfalls erreicht werden. Ohne künstliche Bewässerung seien die Bäume daher in ihrem Bestand gefährdet. Diese Probleme seien auch in einer - gleichzeitig vorgelegten - Stellungnahme der BH aus dem Jahre 1993 angesprochen worden. Die vom Sachverständigen genannten Pflegemaßnahmen gingen über den Umfang üblicher Waldpflege hinaus. Allerdings stelle bereits die von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommene Bewässerung eine über die übliche Waldpflege hinausgehende Maßnahme dar, die jedoch unbedingt notwendig sei, um den Baumbestand zum Anwachsen zu bringen und zu erhalten.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Februar 2004 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien neuerlich abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid in Ansehung seines Spruchpunktes 4. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung des Brunnens binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu erfolgen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nunmehr auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine (künstliche) Bewässerung nicht erforderlich sei. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei nicht geeignet, die Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auf die besondere Lage des betroffenen Grundstücks in einem Trockengebiet sei der Sachverständige eingegangen. Im Übrigen seien die beschwerdeführenden Partei den sachverständigen Darlegungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein forstfachliches Gutachten entgegen getreten. Eine neuerliche Befassung des behördlich beigezogenen Sachverständigens sei ebenso wenig notwendig wie die Anberaumung eines Lokalaugenscheins.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondereGemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100066.X00Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014