TE OGH 1996/12/19 8Ob2307/96i

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid Agneta L*****, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bertil L*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. März 1996, GZ 43 R 114/96z-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der herrschenden Indikationentheorie ist zu prüfen, ob die durch

einen inländischen Gerichtsstand begründete Nahebeziehung zum Inland

ausreicht, um nach völkerrechtlichen Regeln die inländische

Gerichtsbarkeit zu begründen oder ob sie durch eine weitere

Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist (siehe SZ 68/118 = RdW 1996,

63; JBl 1992, 331 [zust Pfersmann] = EvBl 1992/8; JBl 1991, 393 [zust

Pfersmann] = RZ 1991/46; JBl 1990, 396 [zust Pfersmann] = SZ 62/101;

JBl 1989, 48 [zust Schwimann] = SZ 60/277). Der Wohnsitz des

Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Art 6 MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre (vgl SZ 68/118). Hinzu kommt noch, daß die internationale Organisation (UNRWA), bei der der Beklagte nach wie vor beschäftigt ist, unmittelbar nach Klagseinbringung mit Schreiben vom 5.April 1993 bezüglich des gegenständlichen von der geschiedenen Gattin des Beklagten gegen diesen vor einem österreichischen Gericht eingeleiteten Verfahrens auf Leistung des rückständigen, aus einer anläßlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung geschuldeten Unterhaltes auf die Immunität des Beklagten verzichtet hat, wodurch eine weitere relevante, nach wie vor unverändert aufrechte Inlandsbeziehung begründet wurde.Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Artikel 6, MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre vergleiche SZ 68/118). Hinzu kommt noch, daß die internationale Organisation (UNRWA), bei der der Beklagte nach wie vor beschäftigt ist, unmittelbar nach Klagseinbringung mit Schreiben vom 5.April 1993 bezüglich des gegenständlichen von der geschiedenen Gattin des Beklagten gegen diesen vor einem österreichischen Gericht eingeleiteten Verfahrens auf Leistung des rückständigen, aus einer anläßlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung geschuldeten Unterhaltes auf die Immunität des Beklagten verzichtet hat, wodurch eine weitere relevante, nach wie vor unverändert aufrechte Inlandsbeziehung begründet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02307.96I.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19961219_OGH0002_0080OB02307_96I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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