Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer. und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj. Patrick W*****, und 2. mj. Alfred W*****, infolge Revisionsrekurses des Landes Oberösterreich gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 21.August 1996, GZ 13 R 364/96-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Linz-Land vom 24.Juni 1996, GZ 4 P 1207/95z-37, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 24.Juni 1996 entzog das Erstgericht der Mutter die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Söhne und übertrug diese - gestützt auf die Entscheidung 9 Ob 514/95 (RZ 1996/32) - „dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger“.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß das Land Oberösterreich in verfassungskonformer Auslegung des § 4 oö JWG als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt anzusehen sei. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde seien dagegen „jene Organe bzw. Organisationseinheiten“, die für das Land Oberösterreich als Rechtsträger handelten.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß das Land Oberösterreich in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 4, oö JWG als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt anzusehen sei. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde seien dagegen „jene Organe bzw. Organisationseinheiten“, die für das Land Oberösterreich als Rechtsträger handelten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Landes Oberösterreich ist unzulässig.
Es entspricht der nun bereits ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in verfassungskonformer Auslegung des § 4 oö JWG bloß als jene Organisationseinheiten anzusehen sind, durch die das Land Oberösterreich als Träger der Jugendwohlfahrt deren Aufgaben besorgt (1 Ob 2148/96; 2 Ob 2369/96; 6 Ob 2276/96; 7 Ob 2280/96). Entgegen den Rechtsmittelausführungen besteht auch keine Rechtsprechungsdivergenz mehr, weil in 2 Ob 2369/96 auch der zweite Senat die erstmals in 9 Ob 514/95 (RZ 1996/32) ausgesprochene Rechtsansicht übernahm und dabei überdies klarstellte, die sich aus 2 Ob 602/93 (EvBl 1994/141) ergebende gegenteilige Meinung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Entgegen einer Anregung des Rechtsmittelwerbers besteht daher keine Veranlassung, entweder gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG einen verstärkten Senat mit der Lösung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage zu befassen, ob die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des oberösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes sein können, oder gemäß Art 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.Es entspricht der nun bereits ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 4, oö JWG bloß als jene Organisationseinheiten anzusehen sind, durch die das Land Oberösterreich als Träger der Jugendwohlfahrt deren Aufgaben besorgt (1 Ob 2148/96; 2 Ob 2369/96; 6 Ob 2276/96; 7 Ob 2280/96). Entgegen den Rechtsmittelausführungen besteht auch keine Rechtsprechungsdivergenz mehr, weil in 2 Ob 2369/96 auch der zweite Senat die erstmals in 9 Ob 514/95 (RZ 1996/32) ausgesprochene Rechtsansicht übernahm und dabei überdies klarstellte, die sich aus 2 Ob 602/93 (EvBl 1994/141) ergebende gegenteilige Meinung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Entgegen einer Anregung des Rechtsmittelwerbers besteht daher keine Veranlassung, entweder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG einen verstärkten Senat mit der Lösung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage zu befassen, ob die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des oberösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes sein können, oder gemäß Artikel 140, B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Der Revisionsrekurs erweist sich vielmehr als unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden, weshalb das Rechtsmittel des Landes Oberösterreich zurückzuweisen ist.Der Revisionsrekurs erweist sich vielmehr als unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden, weshalb das Rechtsmittel des Landes Oberösterreich zurückzuweisen ist.
Textnummer
E44760European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02399.96T.1220.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012