TE OGH 1997/1/14 4Ob2390/96s

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** & Co, ***** vertreten durch Dr.Peter Bartl und Dr.Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Ing.Andreas P*****, beide vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in Sankt Johann im Pongau, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.September 1996, GZ 6 R 116/96p-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung

zulässig, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht

(Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85f; ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102

- kulinarisches Mosaik; ÖBl 1989, 56 - Bioren; MR 1994, 170 = WBl

1994, 417 - Haustierversicherung II; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 -

Verführerschein II). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:Verführerschein römisch zwei). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß die Erstbeklagte überhaupt beabsichtigte, Hüte zu erzeugen und unter der Bezeichnung "Anton Pichler, Graz" zu vertreiben. Umso weniger kann davon die Rede sein, daß ein solches Verhalten unmittelbar drohend bevorstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB02390.96S.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19970114_OGH0002_0040OB02390_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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