Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper, 1010 Wien, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Fritz P*****, dieser vertreten durch Dr.Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.September 1996, GZ 8 Ra 165/96k-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Dezember 1995, GZ 23 Cga 247/93y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper, 1010 Wien, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Fritz P*****, dieser vertreten durch Dr.Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.September 1996, GZ 8 Ra 165/96k-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Dezember 1995, GZ 23 Cga 247/93y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.072 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur (SSV-NF 7/74 mwH uva), daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht nur in Verfahren, die nach der Prozeßordnung vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht werden; ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels einzugehen.
Zu den unterschiedlichen Anforderungen an Solisten einerseits und Mitglieder von Chor und Ballett andererseits wurde vom erkennenden Senat bereits im Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang abschließend Stellung bezogen. Weiterer Beweisaufnahmen zu dieser Frage bedurfte es nicht.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der die vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 22.2.1995, 9 ObA 9/95 (RdW 1995, 394 = ecolex 1995, 506 = AnwBl 1996, 248) ausgesprochene Rechtsansicht zugrundeliegt, zutreffend ist, reicht es aus, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der die vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 22.2.1995, 9 ObA 9/95 (RdW 1995, 394 = ecolex 1995, 506 = AnwBl 1996, 248) ausgesprochene Rechtsansicht zugrundeliegt, zutreffend ist, reicht es aus, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
In der zitierten Vorentscheidung wurde bereits ausgesprochen, daß nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, daß die Unterbringung der betroffenen Personen in Zweibettzimmern ihre Persönlichkeitssphäre schlechthin beeinträchtige. Soweit Gastspiele der Wiener Staatsoper (solche ergeben sich nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen ohnehin höchst selten und zumeist nur in Abständen von mehreren Jahren) in beschränkten Zeiträumen stattfinden, müssen von den Dienstnehmern gewisse durch die Dienstreise bedingte Unbequemlichkeiten und Beeinträchtigungen in Kauf genommen werden.
Naturgemäß kann es bei der gemeinsamen Benützung eines Zimmers durch zwei Personen während eines Zeitraumes von unter Umständen mehreren Wochen zufolge unterschiedlicher Gewohnheiten zu Differenzen kommen. Dem hat aber die beklagte Partei dadurch Rechnung getragen, daß sie bei der Zimmerbelegung den Wünschen der an den Gastspielen teilnehmenden Personen weitgehend nachkam und auch dann, wenn es später zu Reibereien zwischen Zimmerkollegen kam entsprechende Änderungen der Zimmerbelegung vornahm. Damit hat sie aber ihre Fürsorgepflicht erfüllt. Dafür, daß durch die Zuweisung eines Zimmers an einen Raucher und einen Nichtraucher letzterer dem "Passivrauchen" ausgesetzt worden wäre, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers für alle Mitglieder des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper kann sohin weder aus der Fürsorgepflicht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00001.97F.0115.000Dokumentnummer
JJT_19970115_OGH0002_009OBA00001_97F0000_000