TE OGH 1997/1/16 6Ob2395/96s

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Michael K*****, und Elke K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers Land Oberösterreich, vertreten durch das Amt der oö. Landesregierung, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1996, GZ 13 R 436/96w-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vertritt in nun schon gefestigter, einheitlicher Judikatur die Auffassung, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, § 4 Abs 1 JWG 1989 stets das Land und der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt ist, die Organisationseinheiten zu bestimmen, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. § 4 oö. JWG weicht zwar in der Terminologie von § 4 JWG 1989 insofern erheblich ab, als dort nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als "Jugendwohlfahrtsträger" bezeichnet sind und daß somit nicht zwischen Rechtsträgern und Organen unterschieden wird. Da aber nicht anzunehmen ist, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als "Jugendwohlfahrtsträger" bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 verstoßen wollte, ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im oö. JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinne des § 4 Abs 1 JWG 1989 anzusehen sind (9 Ob 514/95 = RZ 1996/32; 7 Ob 2280/96m; 1 Ob 2148/96f). Auch der erkennende Senat hat sich dieser Judikatur angeschlossen. In der Entscheidung 6 Ob 2276/96s wurde die Frage der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung sehr eingehend behandelt und die Befassung eines verstärkten Senates wegen Vorhandenseins bloß einer abweichenden Entscheidung (2 Ob 602/93 = EvBl 1994/141) für nicht notwendig erachtet. Mittlerweile hat auch der zweite Senat des Obersten Gerichtshofes seine Auffassung geändert und sich der Meinung der übrigen Senate angeschlossen (2 Ob 2369/96), sodaß nunmehr eine völlig einheitliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs zeigt als einzigen neuen Gesichtspunkt lediglich die Bestimmung des § 71 Abs 3 FremdenG auf, die den Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes als Vertreter minderjähriger Fremder normiere. Auch diese Bestimmung ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß damit nur das Vertretungsrecht des für den Jugendwohlfahrtsträger einschreitungsbefugten Organs geregelt werden sollte, nicht aber, daß § 4 JWG 1989 derogiert werden sollte. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs unzulässig.Der Oberste Gerichtshof vertritt in nun schon gefestigter, einheitlicher Judikatur die Auffassung, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 stets das Land und der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt ist, die Organisationseinheiten zu bestimmen, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Paragraph 4, oö. JWG weicht zwar in der Terminologie von Paragraph 4, JWG 1989 insofern erheblich ab, als dort nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als "Jugendwohlfahrtsträger" bezeichnet sind und daß somit nicht zwischen Rechtsträgern und Organen unterschieden wird. Da aber nicht anzunehmen ist, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als "Jugendwohlfahrtsträger" bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 verstoßen wollte, ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im oö. JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 anzusehen sind (9 Ob 514/95 = RZ 1996/32; 7 Ob 2280/96m; 1 Ob 2148/96f). Auch der erkennende Senat hat sich dieser Judikatur angeschlossen. In der Entscheidung 6 Ob 2276/96s wurde die Frage der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung sehr eingehend behandelt und die Befassung eines verstärkten Senates wegen Vorhandenseins bloß einer abweichenden Entscheidung (2 Ob 602/93 = EvBl 1994/141) für nicht notwendig erachtet. Mittlerweile hat auch der zweite Senat des Obersten Gerichtshofes seine Auffassung geändert und sich der Meinung der übrigen Senate angeschlossen (2 Ob 2369/96), sodaß nunmehr eine völlig einheitliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs zeigt als einzigen neuen Gesichtspunkt lediglich die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 3, FremdenG auf, die den Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes als Vertreter minderjähriger Fremder normiere. Auch diese Bestimmung ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß damit nur das Vertretungsrecht des für den Jugendwohlfahrtsträger einschreitungsbefugten Organs geregelt werden sollte, nicht aber, daß Paragraph 4, JWG 1989 derogiert werden sollte. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB02395.96S.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19970116_OGH0002_0060OB02395_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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