TE OGH 1997/1/23 2Ob2418/96v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Einspinnergasse 3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmung Franz E*****, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 586.906,92 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 12.Juli 1995, GZ 2 R 138/95-8, mit dem ein Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. April 1995, GZ 23 Cg 23/95d-4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte am 31.1.1995 die Klage auf Zahlung von S 586.906,92 s.A. beim Landesgericht für ZRS Graz gegen die "R***** GesellschaftmbH" unter Angabe einer Anschrift in Graz ein. Die Klage und der Auftrag zur schriftlichen Klagebeantwortung wurden am 3.2.1995 an die R***** reg.GenmbH zugestellt. In der Folge erstattete die in der Klage bezeichnete beklagte Partei unter Angabe einer Anschrift in Wien eine Klagebeantwortung, in der sie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz einwendete, weil sich ihr Firmensitz in Wien befinde und sie in Graz auch keine Zweigniederlassung habe. In ihren Einwendungen zur Sache behauptete die mangelnde Passivlegitimation nicht. Mit Schriftsatz vom 5.4.1995 (ON 3) gab der Kläger bekannt, daß die beklagte Partei ihren Firmensitz tatsächlich in Wien habe, weshalb die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien beantragt werde. Gleichzeitig brachte er vor, daß infolge eines Schreibfehlers in der Klage nicht der volle Firmenwortlaut der beklagten Partei angeführt worden sei. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei werde daher nunmehr vollständig wiedergegeben und auf "RIL VII R***** GmbH" richtiggestellt.Der Kläger brachte am 31.1.1995 die Klage auf Zahlung von S 586.906,92 s.A. beim Landesgericht für ZRS Graz gegen die "R***** GesellschaftmbH" unter Angabe einer Anschrift in Graz ein. Die Klage und der Auftrag zur schriftlichen Klagebeantwortung wurden am 3.2.1995 an die R***** reg.GenmbH zugestellt. In der Folge erstattete die in der Klage bezeichnete beklagte Partei unter Angabe einer Anschrift in Wien eine Klagebeantwortung, in der sie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz einwendete, weil sich ihr Firmensitz in Wien befinde und sie in Graz auch keine Zweigniederlassung habe. In ihren Einwendungen zur Sache behauptete die mangelnde Passivlegitimation nicht. Mit Schriftsatz vom 5.4.1995 (ON 3) gab der Kläger bekannt, daß die beklagte Partei ihren Firmensitz tatsächlich in Wien habe, weshalb die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien beantragt werde. Gleichzeitig brachte er vor, daß infolge eines Schreibfehlers in der Klage nicht der volle Firmenwortlaut der beklagten Partei angeführt worden sei. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei werde daher nunmehr vollständig wiedergegeben und auf "RIL römisch sieben R***** GmbH" richtiggestellt.

Mit Beschluß vom 5.4.1995 (ON 4) erklärte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seine örtliche Unzuständigkeit, bezeichnete die beklagte Partei als "RIL VII R***** GmbH" und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.Mit Beschluß vom 5.4.1995 (ON 4) erklärte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seine örtliche Unzuständigkeit, bezeichnete die beklagte Partei als "RIL römisch sieben R***** GmbH" und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.

Soweit mit diesem Beschluß "möglicherweise" über die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei abgesprochen worden sei, richtete sich dagegen ein Rekurs der R***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den angefochtenen Beschlußteil insoweit aufzuheben, als er die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigte. In den Rekursausführungen wird als richtig zugestanden, daß der der Klage zugrunde liegende Vertrag mit der RIL VII R***** GmbH abgeschlossen worden sei.Soweit mit diesem Beschluß "möglicherweise" über die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei abgesprochen worden sei, richtete sich dagegen ein Rekurs der R***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den angefochtenen Beschlußteil insoweit aufzuheben, als er die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigte. In den Rekursausführungen wird als richtig zugestanden, daß der der Klage zugrunde liegende Vertrag mit der RIL römisch sieben R***** GmbH abgeschlossen worden sei.

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht wies mit Beschluß vom 12.7.1995 diesen Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs sei unzulässig, weil die sich als Beklagte fühlende bzw. als solche intervenierende Rekurswerberin nicht vom Kläger beklagt und ihr auch eine Klage nicht zugestellt worden sei. Daß die Klage an sie weitergeleitet wurde, sei offenbar auf interne Unternehmensverflechtungen zurückzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Inhalt des Rechtsmittels wird nicht die Zurückweisung des Rekurses der früher beklagten Partei, sondern eine - von der Revisionsrekurswerberin angenommene - Richtigstellung der Parteienbezeichnung durch das Rekursgericht angefochten. Die Richtigstellung wurde aber bereits vom damaligen Erstgericht mit dem Beschluß ON 4, wenngleich auch nur im Kopf, vorgenommen. Die Revisionsrekurswerberin hat diesen Beschluß auch angefochten (ON 25). Über dieses Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden. Durch den Beschluß des Rekursgerichtes wurde somit keine neue Partei in das Verfahren einbezogen, weil die Revisionsrekurswerberin schon durch das damalige Erstgericht in das Verfahren einbezogen worden war. Daran ändert nichts, daß das Rekursgericht in seinem Beschluß auch zur Frage der Richtigstellung der Parteienbezeichnung Stellung genommen hat. Dies begründet vor allem nicht die im Rekurs befürchtete Bindungswirkung, weil die Gründe einer Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen (RZ 1936, 225; SZ 48/41; 3 Ob 1059/95; 3 Ob 2180/96).

Der Revisionsrekurswerberin mangelt es daher an der Beschwer und damit auch am Rechtschutzinteresse, was ihr Rechtsmittel unzulässig macht (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO kommt es dann nicht an. Da diese Verhältnisse schon zur Zeit der Einbringung des Revisionsrekurses gegeben waren und das Rechtsschutzinteresse somit nicht nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen ist, muß über die Rechtsmittelkosten nicht entschieden werden.Der Revisionsrekurswerberin mangelt es daher an der Beschwer und damit auch am Rechtschutzinteresse, was ihr Rechtsmittel unzulässig macht (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO kommt es dann nicht an. Da diese Verhältnisse schon zur Zeit der Einbringung des Revisionsrekurses gegeben waren und das Rechtsschutzinteresse somit nicht nachträglich im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO weggefallen ist, muß über die Rechtsmittelkosten nicht entschieden werden.

Bei diesem Sachverhalt mußte auch nicht überprüft werden, ob das beim Handelsgericht Wien eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB02418.96V.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19970123_OGH0002_0020OB02418_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten