Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Kunst und Dr. Kalivoda in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, 7000 ***** 33, vertreten durch Dr. Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1) O***** (OHG), 2) O*****, geb. 27.4.1959, 3) M*****, geb. 1939, alle ***** 69-79, alle vertreten durch Dr. J*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 7,487.585,28 s.A., infolge Rekurses der erst- und zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.11.1996, 14 Cg 205/96y-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Ersatz von Rekurskosten findet nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 25.11.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von S 7,487.585,28 s.A. Gleichzeitig wurde beantragt, die Klage bei den Pfandrechten, die für die Klägerin auf der der Erstbeklagten gehörigen Liegenschaft EZ 638 Grundbuch 01002 ***** jeweils im Höchstbetrag von S 7,200.000,- (CLNr. 2a), S 1,300.000,-
(CLNr. 3a), S 2,600.000,- (CLNr. 4a), S 6,000.000,- (CLNr. 5a), S 5,000.000,- (CLNr. 6a) und S 7.800.000,- (CLNr. 7a) und ob den dem Zweitbeklagten gehörigen 190/5098 Anteile EZ 930 Grundbuch 01009 ***** (BLNr. 33), mit denen Wohnungseigentum an der W 6 verbunden sei, jeweils im Höchstbetrag von S 7,200.000,- (CLNr. 26a), S 1,300.000,- (CLNr. 27a), S 2,600.000,- (CLNr. 33a), S 6,000.000,-
(CLNr. 34a), S 5,000.000,- (CLNr. 36a) und S 7,800.000,- (CLNr. 37a) einverleibt seien, grundbücherlich anzumerken.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht obigem Antrag vollinhaltlich Folge und ersuchte um den Vollzug der Anmerkung und Verständigung der Beteiligten hinsichtlich EZ 638 Grundbuch ***** das Bezirksgericht ***** und hinsichtlich EZ 930 Grundbuch ***** das Bezirksgericht *****.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des erst- und zweitbeklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung der Klagsanmerkung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten begründen ihr Rekursbegehren damit, daß die Klägerin im vorliegenden Fall lediglich die Bezahlung "bei sonstiger Exekution" begehrt habe, weshalb mangels Vorliegens einer Hypothekarklage eine Anmerkung gemäß § 60 GBG nicht in Frage komme. Dieser Auffassung vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen. Wenngleich die Pfandklage nicht generell gegenüber der persönlichen Klage als minus aufgefaßt werden kann (SZ 24/330; QHGZ 1972, 1/97; SZ 55/177 u.a.), ist dennoch in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache ebenfalls Prozeßgegenstand, soferne der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vorbringt (1 Ob 513/85 in NZ 1986, 107). Diesen Erfordernissen entspricht die vorliegende Klage. Abgesehen davon, daß die Klägerin in der Klage ausdrücklich vorgebracht hat, daß die Beklagten persönlich und als Realschuldner haften und hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei all jene Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile angeführt hat, mit denen sie nach dem Kreditvertrag und den getroffenen Vereinbarungen auch als Realschuldner haften, läßt insbesondere der Antrag auf Anmerkung der Klage hinsichtlich des erst- und zweitbeklagten Partei den eindeutigen Willen der Klägerin erkennen, gegen sie eine Hypothekarklage einzubringen. Der Behandlung der Klage hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei als Hypothekarklage steht daher die Bestimmung des § 405 ZPO nicht entgegen. Im übrigen wird die Klägerin im weiteren Verfahren allenfalls eine Berichtigung im Sinne des § 419 ZPO vorzunehmen haben, um die aus dem Vorbringen erkennbare Pfandhaftung hinsichtlich des erst- und zweitbeklagten Partei auch in das Urteilsbegehren aufzunehmen (vgl SZ 60/47).Die Beklagten begründen ihr Rekursbegehren damit, daß die Klägerin im vorliegenden Fall lediglich die Bezahlung "bei sonstiger Exekution" begehrt habe, weshalb mangels Vorliegens einer Hypothekarklage eine Anmerkung gemäß Paragraph 60, GBG nicht in Frage komme. Dieser Auffassung vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen. Wenngleich die Pfandklage nicht generell gegenüber der persönlichen Klage als minus aufgefaßt werden kann (SZ 24/330; QHGZ 1972, 1/97; SZ 55/177 u.a.), ist dennoch in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache ebenfalls Prozeßgegenstand, soferne der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vorbringt (1 Ob 513/85 in NZ 1986, 107). Diesen Erfordernissen entspricht die vorliegende Klage. Abgesehen davon, daß die Klägerin in der Klage ausdrücklich vorgebracht hat, daß die Beklagten persönlich und als Realschuldner haften und hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei all jene Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile angeführt hat, mit denen sie nach dem Kreditvertrag und den getroffenen Vereinbarungen auch als Realschuldner haften, läßt insbesondere der Antrag auf Anmerkung der Klage hinsichtlich des erst- und zweitbeklagten Partei den eindeutigen Willen der Klägerin erkennen, gegen sie eine Hypothekarklage einzubringen. Der Behandlung der Klage hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei als Hypothekarklage steht daher die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nicht entgegen. Im übrigen wird die Klägerin im weiteren Verfahren allenfalls eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, ZPO vorzunehmen haben, um die aus dem Vorbringen erkennbare Pfandhaftung hinsichtlich des erst- und zweitbeklagten Partei auch in das Urteilsbegehren aufzunehmen vergleiche SZ 60/47).
Dem Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet.
Der Revisionsrekurs ist nach § 14 AußStrG zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Klage, die sich inhaltlich als Hypothekarklage darstellt, mit der aber auch die Personalhaftung geltend gemacht wird und deren Begehren daher keine Einschränkung auf die Pfandhaftung enthält, gemäß § 60 GBG angemerkt werden kann, fehlt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 14, AußStrG zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Klage, die sich inhaltlich als Hypothekarklage darstellt, mit der aber auch die Personalhaftung geltend gemacht wird und deren Begehren daher keine Einschränkung auf die Pfandhaftung enthält, gemäß Paragraph 60, GBG angemerkt werden kann, fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:00300R00002.97D.0124.000Dokumentnummer
JJT_19970124_OLG0009_00300R00002_97D0000_000