Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin in Wien, sowie der auf Seiten des Klägers beigetretenen Nebenintervenientin M*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.September 1996, GZ 9 Rs 272/96b-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.April 1996, GZ 14 Cgs 33/95k-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ausgehend von der vom Revisionswerber selbst bereits in seiner Klage zugestandenen Tatsache, daß er keinen Beruf erlernt hat, sowie dem weiteren von ihm in der Revision gar nicht in Abrede gestellten Umstand, daß seine Anspruchsvoraussetzungen damit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind (zum Tätigkeitsbereich eines Hausbesorgers ausdrücklich bereits SSV-NF 6/136), ist sein Verweisungsfeld auf den gesamten Arbeitsmarkt zu beziehen (stRsp des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 1385/96z uva). Daß es unter Zugrundelegung seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn mehrere Verweisungsberufe, nämlich beispielsweise den einer Hilfskraft in der Parkpflege gibt, haben bereits die Vorinstanzen - insoweit für den Obersten Gerichtshof, der nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindend (vgl 10 ObS 2388/96s) - ausdrücklich festgestellt. Auf den in der Revision allein für wesentlich erachteten "sozialen Abstieg" wird in der Rechtsprechung (vgl SSV-NF 4/17, 8/38, 10 ObS 2240/96a, 10 ObS 2339/96k) nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die - anders als der Kläger hier - als Angestellte beschäftigt waren. Darauf kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Ausgehend von der vom Revisionswerber selbst bereits in seiner Klage zugestandenen Tatsache, daß er keinen Beruf erlernt hat, sowie dem weiteren von ihm in der Revision gar nicht in Abrede gestellten Umstand, daß seine Anspruchsvoraussetzungen damit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind (zum Tätigkeitsbereich eines Hausbesorgers ausdrücklich bereits SSV-NF 6/136), ist sein Verweisungsfeld auf den gesamten Arbeitsmarkt zu beziehen (stRsp des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 1385/96z uva). Daß es unter Zugrundelegung seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn mehrere Verweisungsberufe, nämlich beispielsweise den einer Hilfskraft in der Parkpflege gibt, haben bereits die Vorinstanzen - insoweit für den Obersten Gerichtshof, der nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindend vergleiche 10 ObS 2388/96s) - ausdrücklich festgestellt. Auf den in der Revision allein für wesentlich erachteten "sozialen Abstieg" wird in der Rechtsprechung vergleiche SSV-NF 4/17, 8/38, 10 ObS 2240/96a, 10 ObS 2339/96k) nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die - anders als der Kläger hier - als Angestellte beschäftigt waren. Darauf kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS02467.96H.0128.000Dokumentnummer
JJT_19970128_OGH0002_010OBS02467_96H0000_000