TE OGH 1997/1/30 6Ob3/97b

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Peter S*****, in Obsorge des Vaters, Peter S*****, wegen Einräumung eines Besuchsrechtes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Christine G*****, vertreten durch Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 22.November 1996, GZ 2 R 495/96k-154, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Bezugsrechtsregelung weicht in mehrfacher Hinsicht von der gerichtsüblichen Praxis ab:

Die Ausübung des Besuchsrechts soll a) nur einmal im Monat; b) nicht über die Nacht und c) nicht im Haushalt der Mutter erfolgen.

Die Zuerkennung eines zweimaligen Monatsbesuchs als Regelfall (7 Ob 215/72, 6 Ob 692/77, 5 Ob 787/81) gilt jedoch nur grundsätzlich. In Ausnahmsfällen ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine andere Regelung zu treffen. Die Feststellungen zur Persönlichkeit der Mutter und deren Familienverhältnisse und die dadurch bedingte Irritation des Kindes rechtfertigen eine Ausnahmeregelung. Im Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666), bei Irritationen des Kindes kann das Besuchsrecht sogar gänzlich versagt werden (EFSlg 71.707).

Ein Ermessensmißbrauch des Gerichtes bei der Besuchsrechtsfestsetzung liegt nicht vor. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG sind nicht zu lösen (8 Ob 2043/96s).Ein Ermessensmißbrauch des Gerichtes bei der Besuchsrechtsfestsetzung liegt nicht vor. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sind nicht zu lösen (8 Ob 2043/96s).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00003.97B.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19970130_OGH0002_0060OB00003_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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