Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas W*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Reinhard S*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hans P*****, wegen 207.352,01 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.November 1996, GZ 1 R 215/96k-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Wesen einer (fiduziarischen) Treuhand liegt darin, daß der Treuhänder eigene Rechte in fremdem Namen auszuüben oder auf gewisse Weise zu halten oder zu verwalten hat. Wesentliches Kriterium der Treuhand ist die Ausübung übertragener Rechte im Interesse des Treugebers (RdW 199, 409; SZ 68/23 uva).
Eine solche Regelung, die zur Aussonderung im Konkurs berechtigte, liegt hier nicht vor.
Der Vater des Klägers hatte die Betriebskosten für die ihm als Fruchtgenußberechtigtem zukommende Eigentumswohnung an den späteren Gemeinschuldner auf Grund der bestehenden eigenen vertraglichen Verpflichtung zu zahlen. Auf Grund der zwischen diesen beiden Parteien getroffenen Absprache erfolgte die Zahlung zur Tilgung einer eigenen Schuld des Fruchtgenußberechtigten durch Gerichtserlag namens des Wohnungseigentümers und späteren Gemeinschuldners. Gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern traf den Fruchtgenußberechtigten keine Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten, diese war vielmehr eine eigene Schuld des Wohnungseigentümers. Die anstelle der Zahlung bei Gericht hinterlegten Betriebskosten wurden auch nach dem zwischen dem Fruchtgenußberechtigten und dem Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag von Letzterem nicht in fremdem Namen auf Grund einer Treuhandvereinbarung sondern zur Tilgung einer eigenen Schuld geleistet. Mangels Vorliegens eines Treuhandverhältnisses stand dem Fruchtgenußberechtigten daher kein Aussonderungsrecht im Konkurs des Wohnungseigentümers, sondern lediglich ein - vereinbarter - obligatorischer Rückzahlungsanspruch für jene Beträge zu, die der spätere Gemeinschuldner in dem gegen ihn angestrengten Prozeß der Hausverwaltung oder im Ausfolgungsprozeß allenfalls ersiegen werde.
Ob durch den zwischen der Hausverwaltung und dem Masseverwalter in den beiden genannten Verfahren abgeschlossenen Vergleich dem Kläger eine Forderung nach § 46 Abs 1 Z 5 und/oder Z 6 KO zukommt, war nicht zu prüfen, weil solche Forderungen im vorliegenden Verfahren vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurden. Er hat seinen Zahlungsanspruch ausschließlich auf den Rechtsgrund eines bestehenden Aussonderungsrechtes gestützt.Ob durch den zwischen der Hausverwaltung und dem Masseverwalter in den beiden genannten Verfahren abgeschlossenen Vergleich dem Kläger eine Forderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, und/oder Ziffer 6, KO zukommt, war nicht zu prüfen, weil solche Forderungen im vorliegenden Verfahren vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurden. Er hat seinen Zahlungsanspruch ausschließlich auf den Rechtsgrund eines bestehenden Aussonderungsrechtes gestützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00001.97H.0130.000Dokumentnummer
JJT_19970130_OGH0002_0060OB00001_97H0000_000