Index
L65501 Fischerei Burgenland;Norm
ABGB §485;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. G A in G, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2002, Zl 4a-A-8098/158-2002, betreffend Bildung eines Fischereireviers (mitbeteiligte Partei: Ing. P G in K, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH, 7540 Güssing, Europastraße 1) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erging folgender Spruch:
"Gem. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bgld. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949 idF LGBl. Nr. 94/2002, werden die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur ungarischen Staatsgrenze, der Rustenbach selbst sowie die Altläufe der Lafnitz in diesem Bereich samt ihren Zuflüssen zu einem Fischereipachtrevier erklärt." "Gem. Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, Bgld. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, werden die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur ungarischen Staatsgrenze, der Rustenbach selbst sowie die Altläufe der Lafnitz in diesem Bereich samt ihren Zuflüssen zu einem Fischereipachtrevier erklärt."
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen Folgendes aus: Mit Bescheid vom 25. Mai 1937 sei die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur Einmündung dieses Baches in die Lafnitz samt dem Rustenbach zum Eigenrevier erklärt worden. Das Fischereirecht sei laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 15. Februar 1937 dem "jeweiligen Besitzer der Mühle und Mühlbachinsel" zuerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide sei das Fischereirecht mit dem Alleineigentum des W an der "Mühle und der Mühlbachinsel" verbunden gewesen. "In der Zwischenzeit", nämlich laut Kaufvertrag vom 17. Juni 1991, "rechtswirksam mit 2. 3. 1992", sei "dieser Grundkomplex in drei Teilen abverkauft" worden, welche jeweils ins Alleineigentum des Beschwerdeführers und zweier weiterer Personen übertragen worden seien. Gemäß § 11 Abs 1 Fischereigesetz 1949 (FG) sei Voraussetzung für die Anerkennung von Fischwässern als Eigenrevier, dass für sie nur ein einziges Fischereirecht bestehe, möge es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen. Durch die Aufteilung der Grundstücke sei die Voraussetzung "Bestand nur eines einzigen Fischereirechtes" weggefallen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Eigenrevier ex lege nicht mehr gegeben gewesen sei. Infolge des Wegfalles des früheren Eigenreviers lägen die Voraussetzungen nach § 10 FG für eine neue Reviereinteilung vor. Nach § 10 Abs 1 FG habe die Landesregierung die Fischwässer einschließlich der in deren Zuge befindlichen günstigen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise, in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stünden, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Bei der am 7. Juni 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die im Spruch festgesetzte Form der Reviereinteilung vom Fischereirevierverwalter (der mitbeteiligten Partei) als optimale Lösung dargestellt worden, ein Vorschlag, der auch von der erkennenden Behörde als eine im Sinne des § 10 Abs 1 FG zielführende Lösung angesehen werde. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen Folgendes aus: Mit Bescheid vom 25. Mai 1937 sei die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur Einmündung dieses Baches in die Lafnitz samt dem Rustenbach zum Eigenrevier erklärt worden. Das Fischereirecht sei laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 15. Februar 1937 dem "jeweiligen Besitzer der Mühle und Mühlbachinsel" zuerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide sei das Fischereirecht mit dem Alleineigentum des W an der "Mühle und der Mühlbachinsel" verbunden gewesen. "In der Zwischenzeit", nämlich laut Kaufvertrag vom 17. Juni 1991, "rechtswirksam mit 2. 3. 1992", sei "dieser Grundkomplex in drei Teilen abverkauft" worden, welche jeweils ins Alleineigentum des Beschwerdeführers und zweier weiterer Personen übertragen worden seien. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Fischereigesetz 1949 (FG) sei Voraussetzung für die Anerkennung von Fischwässern als Eigenrevier, dass für sie nur ein einziges Fischereirecht bestehe, möge es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen. Durch die Aufteilung der Grundstücke sei die Voraussetzung "Bestand nur eines einzigen Fischereirechtes" weggefallen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Eigenrevier ex lege nicht mehr gegeben gewesen sei. Infolge des Wegfalles des früheren Eigenreviers lägen die Voraussetzungen nach Paragraph 10, FG für eine neue Reviereinteilung vor. Nach Paragraph 10, Absatz eins, FG habe die Landesregierung die Fischwässer einschließlich der in deren Zuge befindlichen günstigen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise, in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stünden, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Bei der am 7. Juni 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die im Spruch festgesetzte Form der Reviereinteilung vom Fischereirevierverwalter (der mitbeteiligten Partei) als optimale Lösung dargestellt worden, ein Vorschlag, der auch von der erkennenden Behörde als eine im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, FG zielführende Lösung angesehen werde.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 1849/02, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 1849/02, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des burgenländischen Fischereigesetzes 1949, LGBl Nr 1/1949 idF LGBl Nr 94/2002 (FG) lauten: Die maßgebenden Bestimmungen des burgenländischen Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1949, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2002, (FG) lauten:
"I. Fischereirechte
§ 1.Paragraph eins,
§ 2.Paragraph 2,
§ 3.Paragraph 3,
§ 4.Paragraph 4,
a) wenn sie im öffentlichen Buche in der Einlage, unter der das Bett des Gewässers vorgetragen ist, eingetragen wird, oder
b) wenn, falls das Bett des Gewässers in keinem Grundbuche aufgenommen ist, die über die Übertragung des Fischereirechtes errichtete Urkunde oder der rechtskräftige Bescheid bei Gericht hinterlegt wird.
§ 5.Paragraph 5,
Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht (§ 2 Abs. 1 und § 4, Abs. 1) kann von dieser nicht abgesondert werden. Das dem Lande in Fischwässern, deren Bett zum öffentlichen Gute gehört, zustehende Fischereirecht kann weder veräußert, noch ersessen werden. Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4,, Absatz eins,) kann von dieser nicht abgesondert werden. Das dem Lande in Fischwässern, deren Bett zum öffentlichen Gute gehört, zustehende Fischereirecht kann weder veräußert, noch ersessen werden.
...
A. Revierbildung
a) Allgemeines
§ 10.Paragraph 10,
...
b) Eigenreviere
§ 11.Paragraph 11,
...
§ 13.Paragraph 13,
...
c) Pachtreviere
§ 16.Paragraph 16,
...
C. Fischereirevierausschuß
§ 27.Paragraph 27,
...
§ 28.Paragraph 28,
...
VI. Behörden und Verfahrenrömisch sechs. Behörden und Verfahren
§ 68.Paragraph 68,
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde nicht über das Fischereirecht des Beschwerdeführers abgesprochen, sondern es erfolgte, gestützt auf § 10 FG iVm § 11 Abs 1 und § 16 Abs 1 FG, die Bildung eines Pachtreviers, das sich räumlich auf ein früher bestandenes Eigenrevier und ein weiteres angrenzendes Fischwasser erstreckt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund eines "Abverkaufs" von Teilen jener Liegenschaft, mit der ein früher bestandenes Fischereirecht verbunden gewesen sei, ein "ungeteiltes" Fischereirecht im Sinne des § 11 Abs 1 FG nicht mehr bestehe. Durch den Wegfall einer für die weitere Anerkennung als Eigenrevier notwendigen Voraussetzung sei die Eigenschaft als Eigenrevier ex lege nicht mehr gegeben, weshalb im Sinne des § 10 FG eine neue Reviereinteilung vorzunehmen gewesen sei. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde nicht über das Fischereirecht des Beschwerdeführers abgesprochen, sondern es erfolgte, gestützt auf Paragraph 10, FG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, FG, die Bildung eines Pachtreviers, das sich räumlich auf ein früher bestandenes Eigenrevier und ein weiteres angrenzendes Fischwasser erstreckt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund eines "Abverkaufs" von Teilen jener Liegenschaft, mit der ein früher bestandenes Fischereirecht verbunden gewesen sei, ein "ungeteiltes" Fischereirecht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, FG nicht mehr bestehe. Durch den Wegfall einer für die weitere Anerkennung als Eigenrevier notwendigen Voraussetzung sei die Eigenschaft als Eigenrevier ex lege nicht mehr gegeben, weshalb im Sinne des Paragraph 10, FG eine neue Reviereinteilung vorzunehmen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der belangten Behörde aufgezeigten "Abverkauf", vertritt aber die Auffassung, dass zwar eine Teilung der Liegenschaft erfolgt sei, nicht aber eine Teilung des Fischereirechtes, sodass weiterhin von einem im Sinne des § 11 Abs 1 FG erforderlichen "einzigen Fischereirecht" auszugehen sei, auch wenn dieses "im ungeteilten Eigentum mehrerer Personen" stehe. Es könne - entgegen den Annahmen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - keine Rede davon sein, dass das bisher bestandene Fischereirecht "untergegangen" sei. Auch fehle es an einem "besonderen Verwaltungsakt über die Behebung" des Bescheides vom 25. Mai 1937, mit dem die Erklärung zum Eigenrevier erfolgt sei. Im Übrigen sei das Verfahren vor der belangten Behörde durch die Unterlassung der Beischaffung des die Revierbildung regelnden Bescheides der belangten Behörde vom 25. Mai 1937 und die fehlende Einsetzung des im FG vorgesehenen Fischereirevierausschusses mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der belangten Behörde aufgezeigten "Abverkauf", vertritt aber die Auffassung, dass zwar eine Teilung der Liegenschaft erfolgt sei, nicht aber eine Teilung des Fischereirechtes, sodass weiterhin von einem im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, FG erforderlichen "einzigen Fischereirecht" auszugehen sei, auch wenn dieses "im ungeteilten Eigentum mehrerer Personen" stehe. Es könne - entgegen den Annahmen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - keine Rede davon sein, dass das bisher bestandene Fischereirecht "untergegangen" sei. Auch fehle es an einem "besonderen Verwaltungsakt über die Behebung" des Bescheides vom 25. Mai 1937, mit dem die Erklärung zum Eigenrevier erfolgt sei. Im Übrigen sei das Verfahren vor der belangten Behörde durch die Unterlassung der Beischaffung des die Revierbildung regelnden Bescheides der belangten Behörde vom 25. Mai 1937 und die fehlende Einsetzung des im FG vorgesehenen Fischereirevierausschusses mangelhaft geblieben.
Dazu ist Folgendes klarzustellen:
Auf Grund des die Revierbildung gemäß § 10 Abs 1 und 2 FG regelnden Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 1937 stellte "die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur Einmündung dieses Baches in die Lafnitz samt Rustenbach" ein Eigenrevier dar. Dieses Fischwasser wurde (zusammen mit einem weiteren Teil der Lafnitz) mit dem nun angefochtenen Bescheid zu einem Fischereipachtrevier erklärt. Auf Grund des die Revierbildung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 FG regelnden Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 1937 stellte "die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur Einmündung dieses Baches in die Lafnitz samt Rustenbach" ein Eigenrevier dar. Dieses Fischwasser wurde (zusammen mit einem weiteren Teil der Lafnitz) mit dem nun angefochtenen Bescheid zu einem Fischereipachtrevier erklärt.
Das FG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, nach denen eine mit einem gemäß § 10 FG rechtskräftig erlassenen Bescheid erfolgte Einteilung von Fischwässern in Fischereireviere aufgehoben werden könnte. Doch bestimmt § 11 Abs 1 FG, dass Fischwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht (mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen), die ferner den Erfordernissen des § 10 Abs 2 FG entsprechen, auf die Dauer dieses Zustandes als Fischereieigenreviere anzuerkennen sind. Gemäß § 16 Abs 1 FG sind aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, Pachtreviere zu bilden. Änderungen von Revierbildungen sieht das FG nur insofern vor, als die Behörde die von ihr bewilligte Zerlegung von Revieren in Teilreviere (§ 8 FG) in der Form rückgängig machen kann, dass aus ihnen Pachtreviere gebildet oder sie mit den benachbarten Pachtrevieren vereinigt werden, sofern sie den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FG nicht mehr entsprechen. Weiters kann die Landesregierung gemäß § 13 FG unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung der zum Eigenrevier gehörenden Fischwässer entziehen und sie auf dritte Personen übertragen (Abs 1) bzw auch die Eigenschaft als Eigenrevier - an sich - entziehen und die Fischwässer zum Pachtrevier erklären, mit einem benachbarten Pachtrevier vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen (Abs 2). Das FG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, nach denen eine mit einem gemäß Paragraph 10, FG rechtskräftig erlassenen Bescheid erfolgte Einteilung von Fischwässern in Fischereireviere aufgehoben werden könnte. Doch bestimmt Paragraph 11, Absatz eins, FG, dass Fischwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht (mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen), die ferner den Erfordernissen des Paragraph 10, Absatz 2, FG entsprechen, auf die Dauer dieses Zustandes als Fischereieigenreviere anzuerkennen sind. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FG sind aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, Pachtreviere zu bilden. Änderungen von Revierbildungen sieht das FG nur insofern vor, als die Behörde die von ihr bewilligte Zerlegung von Revieren in Teilreviere (Paragraph 8, FG) in der Form rückgängig machen kann, dass aus ihnen Pachtreviere gebildet oder sie mit den benachbarten Pachtrevieren vereinigt werden, sofern sie den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, FG nicht mehr entsprechen. Weiters kann die Landesregierung gemäß Paragraph 13, FG unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung der zum Eigenrevier gehörenden Fischwässer entziehen und sie auf dritte Personen übertragen (Absatz eins,) bzw auch die Eigenschaft als Eigenrevier - an sich - entziehen und die Fischwässer zum Pachtrevier erklären, mit einem benachbarten Pachtrevier vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen (Absatz 2,).
Eine ausdrückliche Bestimmung, die vorsieht, dass bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier dieses Fischwasser zum Pachtrevier zu erklären ist, fehlt also. Einer solchen bedarf es auch nicht, weil die Anerkennung des Fischereieigenreviers gemäß § 11 abs 1 FG nur für die Dauer der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen nach §§ 10 Abs 2, 11 Abs 1 FG gilt und - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen ex lege erlischt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 16 FG vorzugehen ist, nach dessen Abs 1 bei Erfüllung der Erfordernisse nach § 10 Abs 2 ein Pachtrevier zu bilden ist. Eine ausdrückliche Bestimmung, die vorsieht, dass bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier dieses Fischwasser zum Pachtrevier zu erklären ist, fehlt also. Einer solchen bedarf es auch nicht, weil die Anerkennung des Fischereieigenreviers gemäß Paragraph 11, abs 1 FG nur für die Dauer der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen nach Paragraphen 10, Absatz 2, 11, Absatz eins, FG gilt und - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen ex lege erlischt. Dies hat zur Folge, dass gemäß Paragraph 16, FG vorzugehen ist, nach dessen Absatz eins, bei Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 10, Absatz 2, ein Pachtrevier zu bilden ist.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, dass ein "einziges Fischereirecht" für jenes Fischwasser, das zuvor (auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Mai 1937) ein Eigenrevier gebildet hat, nicht mehr besteht.
Die belangte Behörde hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, wer Eigentümer des Bettes jener Gewässer ist, die zum Fischereipachtrevier erklärt wurden, ist aber (entsprechend der Aktenlage, vgl das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf an das Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1981, AS 17) davon ausgegangen, dass es sich beim Bett der fraglichen Gewässer um öffentliches Gut handelt, und dass das Fischereirecht laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem "jeweiligen Besitzer der Mühle und Mühlbachinsel" zuerkannt worden war. Dem entsprechend ist das Fischereirecht im Sinne des § 4 Abs 1 FG als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Feststellungen dazu, wie lange "Herr W" und wer nach ihm Fischereiberechtigter war, fehlen im angefochtenen Bescheid zwar ebenfalls (vgl zu den Voraussetzungen der Übertragung eines als Grunddienstbarkeit zu behandelnden Fischereirechts etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 1999, 1 Ob 203/99f, und vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, mwN). Die belangte Behörde hat aber - vom Beschwerdeführer insoweit unbestritten - den dargestellten "Abverkauf" von Teilen der herrschenden Liegenschaft festgestellt und daraus gefolgert, das bisher bestandene Fischereirecht sei "untergegangen", weil gemäß § 5 FG das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht von dieser nicht abgesondert werden könne. Die belangte Behörde hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, wer Eigentümer des Bettes jener Gewässer ist, die zum Fischereipachtrevier erklärt wurden, ist aber (entsprechend der Aktenlage, vergleiche , das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf an das Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1981, AS 17) davon ausgegangen, dass es sich beim Bett der fraglichen Gewässer um öffentliches Gut handelt, und dass das Fischereirecht laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem "jeweiligen Besitzer der Mühle und Mühlbachinsel" zuerkannt worden war. Dem entsprechend ist das Fischereirecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, FG als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Feststellungen dazu, wie lange "Herr W" und wer nach ihm Fischereiberechtigter war, fehlen im angefochtenen Bescheid zwar ebenfalls vergleiche , zu den Voraussetzungen der Übertragung eines als Grunddienstbarkeit zu behandelnden Fischereirechts etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 1999, 1 Ob 203/99f, und vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, mwN). Die belangte Behörde hat aber - vom Beschwerdeführer insoweit unbestritten - den dargestellten "Abverkauf" von Teilen der herrschenden Liegenschaft festgestellt und daraus gefolgert, das bisher bestandene Fischereirecht sei "untergegangen", weil gemäß Paragraph 5, FG das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht von dieser nicht abgesondert werden könne.
Die Regelung des § 5 FG entspricht dem Grundsatz der Unübertragbarkeit von Dienstbarkeiten (§§ 485, 844 ABGB). Gemäß § 485 ABGB lässt sich "keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen." Auch wird "jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung desselben, abgesehen von dem in § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann." Gemäß § 844 ABGB bestehen bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks "die Grunddienstbarkeiten mangels Vereinbarung zu Gunsten aller Teile fort"; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Die Regelung des Paragraph 5, FG entspricht dem Grundsatz der Unübertragbarkeit von Dienstbarkeiten (Paragraphen 485, 844, ABGB). Gemäß Paragraph 485, ABGB lässt sich "keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen." Auch wird "jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung desselben, abgesehen von dem in Paragraph 847, bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann." Gemäß Paragraph 844, ABGB bestehen bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks "die Grunddienstbarkeiten mangels Vereinbarung zu Gunsten aller Teile fort"; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
Ungeteilte Gemeinschaft am Eigentum hingegen führt zu Miteigentum im Sinne des § 825 ABGB; hier ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt, sodass jeder der Miteigentümer nur über sein Anteilsrecht (§ 829 ABGB) und nur alle über das Ganze verfügen können (vgl Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu § 825 ABGB). Ungeteilte Gemeinschaft am Eigentum hingegen führt zu Miteigentum im Sinne des Paragraph 825, ABGB; hier ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt, sodass jeder der Miteigentümer nur über sein Anteilsrecht (Paragraph 829, ABGB) und nur alle über das Ganze verfügen können vergleiche , Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu Paragraph 825, ABGB).
Während das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des § 825 ABGB das daran geknüpfte (§ 4 Abs 1 FG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (§ 11 Abs 1 FG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (vgl Gamerith aaO Rz 8f zu § 844 ABGB). Während das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des Paragraph 825, ABGB das daran geknüpfte (Paragraph 4, Absatz eins, FG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (Paragraph 11, Absatz eins, FG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten vergleiche , Gamerith aaO Rz 8f zu Paragraph 844, ABGB).
Der Beschwerdeführer hat kein Sachvorbringen dahin erstattet, dass etwa mit den übrigen Eigentümern vereinbart worden sei, ihm allein solle nach Teilung der Liegenschaft das Fischereirecht zustehen; auch nicht, dass die "Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute" gekommen sei. Er hat vielmehr die Auffassung vertreten, das Fischereirecht stehe nach dem Abverkauf "ungeteilt mehreren Personen" zu, damit aber - wie gezeigt - die Rechtslage verkannt. Durch den "Abverkauf" wurde vielmehr das Fischereirecht geteilt, was im Übrigen auch dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 14. März 1996 entspricht.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die unterlassene Beischaffung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 1937 über die Erklärung zum Eigenrevier sowie die "Unterlassung der Bildung und Befassung des Fischereirevierausschusses" moniert, unterlässt er es, die Relevanz eines daraus resultierenden allfälligen Verfahrensmangels dazulegen.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Ein Zuspruch des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes im verfassungsgerichtlichen Verfahren kam mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage (vgl § 48 Abs 2 VwGG) nicht in Betracht. Das auf den Ersatz von Eingaben- und Beilagengebühr der mitbeteiligten Partei gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 Gebührengesetz 1957 idF seit der Novelle BGBl I Nr 144/2001 (Abgabenänderungsgesetz 2001) Eingaben an die Gerichte - abgesehen von Justizverwaltungsangelegenheiten - unabhängig von einer Gebührenpflicht nach § 24 Abs 3 VwGG nicht der Eingabengebühr unterliegen, weshalb auch eine Beilagengebühr nach § 14 TP 5 leg. cit nicht in Frage kommt. Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,. Ein Zuspruch des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes im verfassungsgerichtlichen Verfahren kam mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage vergleiche , Paragraph 48, Absatz 2, VwGG) nicht in Betracht. Das auf den Ersatz von Eingaben- und Beilagengebühr der mitbeteiligten Partei gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2001, (Abgabenänderungsgesetz 2001) Eingaben an die Gerichte - abgesehen von Justizverwaltungsangelegenheiten - unabhängig von einer Gebührenpflicht nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG nicht der Eingabengebühr unterliegen, weshalb auch eine Beilagengebühr nach Paragraph 14, TP 5 leg. cit nicht in Frage kommt.
Wien, am 30. Juni 2006
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030185.X00Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008