TE OGH 1997/2/11 4Ob41/97a

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1996, GZ 5 R 160/96b-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derjenige den Bildnisschutz des § 78 UrhG nicht in Anspruch nehmen kann, der der Veröffentlichung seines Bildes zugestimmt hat. Daß aber die Klägerin der Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit den gegen sie geltend gemachten Verdachtsgründen zugestimmt hat, blieb schon im Rekursverfahren unbestritten. Es kann daher auf 4 Ob 2203/96s und 4 Ob 2226/96y verwiesen werden.Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derjenige den Bildnisschutz des Paragraph 78, UrhG nicht in Anspruch nehmen kann, der der Veröffentlichung seines Bildes zugestimmt hat. Daß aber die Klägerin der Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit den gegen sie geltend gemachten Verdachtsgründen zugestimmt hat, blieb schon im Rekursverfahren unbestritten. Es kann daher auf 4 Ob 2203/96s und 4 Ob 2226/96y verwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00041.97A.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0040OB00041_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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