TE OGH 1997/2/11 5Ob36/97y

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Aigbe C*****, vertreten durch Mag.Johann Georg Flois, 8230 Hartberg, Sonnenweg 68, gegen die Antragsgegnerin Z*****, vertreten durch Dr.Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Angemessenheit des vereinbarten Untermietzinses infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 10.Dezember 1996, GZ 3 R 421/96w-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, daß der zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Untervermieter abgeschlossene Bestandvertrag ein Pachtvertrag sei, stellt eine Vertragsauslegung im Einzelfall dar. In einer solchen Beurteilung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn - wie hier - nicht in Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wird (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 502). Überdies würde die bloße Auslegung der schriftlichen Vertragsurkunde nur dann revisibel sein, wenn die Auslegung den Sprach- oder Denkgesetzen bzw den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspräche (MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 113).Die Beurteilung, daß der zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Untervermieter abgeschlossene Bestandvertrag ein Pachtvertrag sei, stellt eine Vertragsauslegung im Einzelfall dar. In einer solchen Beurteilung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn - wie hier - nicht in Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wird (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 502,). Überdies würde die bloße Auslegung der schriftlichen Vertragsurkunde nur dann revisibel sein, wenn die Auslegung den Sprach- oder Denkgesetzen bzw den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspräche (MGA JN-ZPO14 Paragraph 503, ZPO/E 113).

Unbedenklich ist auch die mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß § 26 MRG überhaupt nur dann auf ein Unterbestandverhältnis anwendbar sei, wenn dieses von einem Hauptmietverhältnis abgeleitet wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 26 MRG Rz 1). Auch die - vom Rechtsmittelwerber gar nicht relevierte - Entscheidung 5 Ob 46/95 (RIS-Justiz RS0101791) steht dem nicht entgegen, weil dort die letztgenannte Lehrmeinung nur insoweit relativiert wurde, als § 26 MRG auch auf solche Untermietverhältnisse anzuwenden sei, die zwar mit einem anderen Benützungsberechtigten als dem Hauptmieter abgeschlossen wurden, sofern nur dieser andere Benützungsberechtigte sein Benützungsrecht von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis ableitet.Unbedenklich ist auch die mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß Paragraph 26, MRG überhaupt nur dann auf ein Unterbestandverhältnis anwendbar sei, wenn dieses von einem Hauptmietverhältnis abgeleitet wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 26, MRG Rz 1). Auch die - vom Rechtsmittelwerber gar nicht relevierte - Entscheidung 5 Ob 46/95 (RIS-Justiz RS0101791) steht dem nicht entgegen, weil dort die letztgenannte Lehrmeinung nur insoweit relativiert wurde, als Paragraph 26, MRG auch auf solche Untermietverhältnisse anzuwenden sei, die zwar mit einem anderen Benützungsberechtigten als dem Hauptmieter abgeschlossen wurden, sofern nur dieser andere Benützungsberechtigte sein Benützungsrecht von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis ableitet.

Nach dem Gesetzestext, gestützt von der genannten Lehrmeinung, kommt jedoch § 26 MRG nicht auf Untermietverhältnisse zur Anwendung, die mit einem Unternehmenspächter eingegangen wurden.Nach dem Gesetzestext, gestützt von der genannten Lehrmeinung, kommt jedoch Paragraph 26, MRG nicht auf Untermietverhältnisse zur Anwendung, die mit einem Unternehmenspächter eingegangen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00036.97Y.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0050OB00036_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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