Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in den Strafsachen gegen Franz G***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG und gegen Oliver S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.September 1996, GZ 6 d Vr 2116/96-43, sowie das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d Vr 12237/95-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, der Angeklagten Franz G*****, Oliver S***** und des Verteidigers Dr.Gabriel Lansky zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in den Strafsachen gegen Franz G***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und gegen Oliver S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.September 1996, GZ 6 d römisch fünf r 2116/96-43, sowie das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d römisch fünf r 12237/95-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, der Angeklagten Franz G*****, Oliver S***** und des Verteidigers Dr.Gabriel Lansky zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der (gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigte) Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.September 1996, GZ 6 d Vr 2116/96-43, "die bedingten Strafnachsichten zu hg. 6 d E Vr 12080/94 sowie 6 d E Vr 4274/94 zu widerrufen", verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB.1. Der (gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigte) Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.September 1996, GZ 6 d römisch fünf r 2116/96-43, "die bedingten Strafnachsichten zu hg. 6 d E römisch fünf r 12080/94 sowie 6 d E römisch fünf r 4274/94 zu widerrufen", verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.
Dieser Beschluß wird (ersatzlos) aufgehoben.
2. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d Vr 12237/95-37, verletzt, soweit der Angeklagte Oliver S***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG für schuldig erkannt und zu einer Strafe verurteilt wurde (Punkt B des Urteilsspruchs), das Gesetz in den genannten Bestimmungen.2. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d römisch fünf r 12237/95-37, verletzt, soweit der Angeklagte Oliver S***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG für schuldig erkannt und zu einer Strafe verurteilt wurde (Punkt B des Urteilsspruchs), das Gesetz in den genannten Bestimmungen.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch (Punkt B), wonach der Angeklagte Oliver S***** durch die zu Punkt A 1. (des Urteilsspruchs) angeführte Tathandlung eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der Stellung entzogen hat, in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat als Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und im auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafausspruch (ersatzlos) aufgehoben.Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch (Punkt B), wonach der Angeklagte Oliver S***** durch die zu Punkt A 1. (des Urteilsspruchs) angeführte Tathandlung eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der Stellung entzogen hat, in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat als Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und im auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafausspruch (ersatzlos) aufgehoben.
Text
Gründe:
Zu 1.: Franz G***** wurde mit (am 17.Jänner 1995 in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 1995, GZ 6 d E Vr 12080/94-8, wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SGG zu einer (unmittelbar zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die im Verfahren AZ 6 d E Vr 4274/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Nachsicht einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.Zu 1.: Franz G***** wurde mit (am 17.Jänner 1995 in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 1995, GZ 6 d E römisch fünf r 12080/94-8, wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG zu einer (unmittelbar zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB die im Verfahren AZ 6 d E römisch fünf r 4274/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Nachsicht einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.
Nach Teilverbüßung der erstgenannten Freiheitsstrafe wurden Franz G***** mit rechtskräftigem Beschluß desselben Gerichtes vom 4.April 1996, GZ 18 c BE 249/96-3, der noch unverbüßt aushaftende Strafrest von fünfzehn Tagen ebenso wie die widerrufene, aber noch nicht in Vollzug gesetzte fünfmonatige Freiheitsstrafe auf Grund der Amnestie 1995 mit Wirksamkeit vom 30.August 1996 unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. An diesem Tag wurde Franz G***** jedoch ungeachtet dieser bedingten Entlassung nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern im Verfahren AZ 6 d Vr 2116/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft übernommen (siehe ON 40 dieses Aktes).Nach Teilverbüßung der erstgenannten Freiheitsstrafe wurden Franz G***** mit rechtskräftigem Beschluß desselben Gerichtes vom 4.April 1996, GZ 18 c BE 249/96-3, der noch unverbüßt aushaftende Strafrest von fünfzehn Tagen ebenso wie die widerrufene, aber noch nicht in Vollzug gesetzte fünfmonatige Freiheitsstrafe auf Grund der Amnestie 1995 mit Wirksamkeit vom 30.August 1996 unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. An diesem Tag wurde Franz G***** jedoch ungeachtet dieser bedingten Entlassung nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern im Verfahren AZ 6 d römisch fünf r 2116/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft übernommen (siehe ON 40 dieses Aktes).
Rechtliche Beurteilung
Im zuletzt genannten Verfahren wurde Franz G***** mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 10.September 1996 (ON 43) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er im Februar 1996, zuletzt bis 20.Februar 1996 unerlaubt Haschisch und Heroin besessen bzw weitergegeben hat. Mit gleichzeitigem Beschluß wurden "die bedingten Strafnachsichten zu hg. 6 d E Vr 12080/94 sowie 6 d E Vr 4274/94 widerrufen", wobei es sich um jene Strafe bzw den Strafrest handelt, die anläßlich der Amnestie 1995 am 30.August 1996 bedingt nachgesehen wurden.Im zuletzt genannten Verfahren wurde Franz G***** mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 10.September 1996 (ON 43) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er im Februar 1996, zuletzt bis 20.Februar 1996 unerlaubt Haschisch und Heroin besessen bzw weitergegeben hat. Mit gleichzeitigem Beschluß wurden "die bedingten Strafnachsichten zu hg. 6 d E römisch fünf r 12080/94 sowie 6 d E römisch fünf r 4274/94 widerrufen", wobei es sich um jene Strafe bzw den Strafrest handelt, die anläßlich der Amnestie 1995 am 30.August 1996 bedingt nachgesehen wurden.
Der zuletzt angeführte, "im Hinblick auf den raschen Rückfall" (US 4) für notwendig erachtete Widerrufsbeschluß findet im Gesetz nicht Deckung, weil die dem Schuldspruch vom 10.September 1996 zugrundeliegenden Straftaten im Februar 1996, sohin vor der am 30. August 1996 wirksam gewordenen Probezeit begangen wurden, sodaß die Widerrufsvoraussetzung der Straffälligkeit während der Probezeit mangelt.
Zu 2.: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d Vr 12237/95-37, wurde der Angeklagte Oliver S***** (unter anderem) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er von September 1995 bis Anfang November 1995 im Rahmen zahlreicher Fahrten gewerbsmäßig zumindest 80 bis 100 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich eingeführt hat (Punkt A 1. des Urteilsspruchs). Weil er durch diese Tathandlungen eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der Stellung entzogen hat, erachtete das Schöffengericht (ohne darauf gerichtete Anklage) auch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als verwirklicht (Punkt B des Urteilsspruchs) und verhängte diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 26 Abs 1 FinStrG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Zu 2.: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d römisch fünf r 12237/95-37, wurde der Angeklagte Oliver S***** (unter anderem) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er von September 1995 bis Anfang November 1995 im Rahmen zahlreicher Fahrten gewerbsmäßig zumindest 80 bis 100 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich eingeführt hat (Punkt A 1. des Urteilsspruchs). Weil er durch diese Tathandlungen eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der Stellung entzogen hat, erachtete das Schöffengericht (ohne darauf gerichtete Anklage) auch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als verwirklicht (Punkt B des Urteilsspruchs) und verhängte diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Schuldspruch des Oliver S***** nach dem Finanzstrafgesetz widerspricht angesichts des im Jahre 1995 gelegenen Tatzeitraums dem Gesetz. Denn mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind alle wesentlichen bis dahin gültigen Gesetze des österreichischen Zollrechtes außer Kraft getreten. Nach dem seither maßgeblichen Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft scheidet aber illegal nach Österreich gebrachtes Suchtgift als Objekt des § 35 Abs 1 FinStrG aus (vgl EvBl 1996/142).Der Schuldspruch des Oliver S***** nach dem Finanzstrafgesetz widerspricht angesichts des im Jahre 1995 gelegenen Tatzeitraums dem Gesetz. Denn mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind alle wesentlichen bis dahin gültigen Gesetze des österreichischen Zollrechtes außer Kraft getreten. Nach dem seither maßgeblichen Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft scheidet aber illegal nach Österreich gebrachtes Suchtgift als Objekt des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG aus vergleiche EvBl 1996/142).
Es waren demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes die gesetzwidrigen Entscheidungen spruchgemäß (ersatzlos) aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00005.97.0212.000Dokumentnummer
JJT_19970212_OGH0002_0130OS00005_9700000_000