TE OGH 1997/2/12 13Os5/97 (13Os6/97)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.1997
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten