Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus L***** und Stefan W***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 20.September 1996, GZ 20 Vr 590/96-34, ferner über Beschwerden gemäß § 494 a Abs 4 StPO der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus L***** und Stefan W***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 20.September 1996, GZ 20 römisch fünf r 590/96-34, ferner über Beschwerden gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch und über die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit angefochten wurden die jugendlichen Angeklagten Markus L***** und Stefan W***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz StGB (A/I-IV) schuldig erkannt.Soweit angefochten wurden die jugendlichen Angeklagten Markus L***** und Stefan W***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz StGB (A/I-IV) schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 15.April 1996 (in drei Angriffen) und am 3.Mai 1996 (in einem weiteren Angriff) gewerbsmäßig im Urteilssatz genannten Autohändlern durch Einsteigen und Einbrechen in Lagerplätze, Gebäude, abgeschlossene Räume sowie unter Aufbrechen von Behältnissen fremde bewegliche Sachen (überwiegend Bargeld) im Wert von ca 127.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (US 12) weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Durch die Abweisung des Antrages auf "Einholung eines medizinischen und psychologischen Gutachtens zur Frage der Auswirkung des von den Angeklagten konsumierten Suchtgiftes, zum Beweise dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht gegeben bzw sehr eingeschränkt war", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Weder den Verantwortungen der Beschwerdeführer noch sonst kann den Akten entnommen werden, daß sie nicht in der Lage gewesen wären, das Unrecht der inkriminierten Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (vgl S 345/II). Mangels einer konkretisierten gegenteiligen Behauptung im Beweisantrag bestand für das Erstgericht daher kein Anlaß, über die Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen zu hören.Durch die Abweisung des Antrages auf "Einholung eines medizinischen und psychologischen Gutachtens zur Frage der Auswirkung des von den Angeklagten konsumierten Suchtgiftes, zum Beweise dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht gegeben bzw sehr eingeschränkt war", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Weder den Verantwortungen der Beschwerdeführer noch sonst kann den Akten entnommen werden, daß sie nicht in der Lage gewesen wären, das Unrecht der inkriminierten Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln vergleiche S 345/II). Mangels einer konkretisierten gegenteiligen Behauptung im Beweisantrag bestand für das Erstgericht daher kein Anlaß, über die Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen zu hören.
Inwiefern der beantragte Beweis günstigere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite, insbesondere die gewerbsmäßige Tendenz der Beschwerdeführer eröffnen könnte, wurde im Antrag gleichfalls nicht ausgeführt.
Soweit aber eine bloße Verminderung der Zurechnungsfähigkeit dargetan werden sollte, ermangelt es dem Beweisvorbringen an der Relevanz für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz. Die Ablehnung des Beweisantrages bewirkte sohin auch unter diesem Aspekt keine Urteilsnichtigkeit.
Dem weiteren Einwand (Z 5) zuwider mußte die Verantwortung des Stefan W***** im Vorverfahren, wonach die Angeklagten nach dem letzten Einbruchsdiebstahl aufhören wollten (S 369/II, 236/I), nicht erörtert werden, weil es auf das innere Vorhaben nach den strafbaren Handlungen nicht ankommt. Im übrigen haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die ihnen glaubhaft erschienenen Geständnisse der Angeklagten im Vorverfahren die Feststellung über die gewerbsmäßige Begehungsweise einwandfrei belegt.Dem weiteren Einwand (Ziffer 5,) zuwider mußte die Verantwortung des Stefan W***** im Vorverfahren, wonach die Angeklagten nach dem letzten Einbruchsdiebstahl aufhören wollten (S 369/II, 236/I), nicht erörtert werden, weil es auf das innere Vorhaben nach den strafbaren Handlungen nicht ankommt. Im übrigen haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die ihnen glaubhaft erschienenen Geständnisse der Angeklagten im Vorverfahren die Feststellung über die gewerbsmäßige Begehungsweise einwandfrei belegt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
In gleicher Weise war mit der von den Angeklagten angemeldeten (S 383 f/II), gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00189.96.0218.000Dokumentnummer
JJT_19970218_OGH0002_0140OS00189_9600000_000