Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Mauer gegen Österreich, Urteil vom 18.2.1997, Bsw. 16566/90 und Bsw. 16898/90.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Verwaltungsstrafverfahren und Recht auf ein faires Verfahren. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK, Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK - Verwaltungsstrafverfahren und Recht auf ein faires Verfahren. Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c und d EMRK (einstimmig).Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz 3, Litera c und d EMRK (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
1.) In seiner ersten Bsw. (16566/90) behauptet der Bf., ein Taxiunternehmer, eine Verletzung von Art. 6 (1), (3) (c) EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht; Recht auf Verteidigung in eigener Person).1.) In seiner ersten Bsw. (16566/90) behauptet der Bf., ein Taxiunternehmer, eine Verletzung von Artikel 6, (1), (3) (c) EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht; Recht auf Verteidigung in eigener Person).
Gegen den Bf. wurde im Mai 1988 eine Strafverfügung in der Höhe von ATS 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) erlassen, da er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft verweigerte. Dagegen wollte er bei der Polizeibehörde Einspruch erheben, die Polizeibeamten verweigerten die Entgegennahme. Als die Beamten die Zahlung des Betrages verlangten, weigerte sich der Bf., diesen zu bezahlen. Es wurde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Bf., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in einem Straferkenntnis zu einer Verwaltungsstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verurteilt. Die Berufungsinstanz erklärte dieses Straferkenntnis für nichtig, da der Bf. keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hatte, diese sei somit noch immer gültig. Der VwGH bestätigte diese Entscheidung.
2.) In seiner zweiten Bsw. (16898/90) behauptet der Bf. eine Verletzung von Art. 6 (1) und (3) (d) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Benennung und Befragung von Zeugen). Im August 1987 wurde der Bf. zu einer Verwaltungsstrafe von ATS 500,-- verurteilt, da eines seiner PKW ein zu geringes Reifenprofil hatte. Die Polizei beschlagnahmte Nummernschild und Fahrtenbuch. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.2.) In seiner zweiten Bsw. (16898/90) behauptet der Bf. eine Verletzung von Artikel 6, (1) und (3) (d) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Benennung und Befragung von Zeugen). Im August 1987 wurde der Bf. zu einer Verwaltungsstrafe von ATS 500,-- verurteilt, da eines seiner PKW ein zu geringes Reifenprofil hatte. Die Polizei beschlagnahmte Nummernschild und Fahrtenbuch. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Dieser Fall ist in seiner Problematik hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK gleich gelagert wie die Urteile Schmautzer, Umlauft, Gradinger, Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier/A (A/328 A-C, A/329 A-C = NL 95/5/10 = NL 95/5/10). Es wird auf die Ausführungen in diesen Urteilen verwiesen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6Dieser Fall ist in seiner Problematik hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK gleich gelagert wie die Urteile Schmautzer, Umlauft, Gradinger, Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier/A (A/328 A-C, A/329 A-C = NL 95/5/10 = NL 95/5/10). Es wird auf die Ausführungen in diesen Urteilen verwiesen. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 6
(3) (c) und (d) EMRK (einstimmig).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. vom 27.6.1995 in beiden Fällen eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt (einstimmig).Anmerkung, Die Kms. hatte in ihrem Ber. vom 27.6.1995 in beiden Fällen eine Verletzung von Artikel 6, EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.2.1997, Bsw. 16566/90 und Bsw. 16898/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 45) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Mauer.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Dokumentnummer
JJT_19970218_AUSL000_000BSW16566_9000000_000