Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1.) Susanne P***** und 2.) Catharina-Maria P*****, beide vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 11.Bezirk, Wien 11, Enkplatz 2, wegen Einräumung eines Besuchsrechts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ing.Chris Elisabeth P*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Rech, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1996, GZ 43 R 869, 870/96-129, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat lediglich die Genehmigung des Scheidungsvergleiches versagt, was die Einräumung des Besuchsrechtes betrifft. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung (8 Ob 2043/96s) oder das Wohl der Kinder verletzt wurden (9 Ob 2024/96d). Derartige Verstöße macht die Revisionsrekurswerberin nicht geltend. Ob die Geschlechtsumwandlung des Vaters (vgl 3 Ob 570/95 und 10 ObS 2303/96s) Folge einer Krankheit oder einer "Einstellung" ist, ist für die Beurteilung, ob ein Besuchsrecht dem Kinderwohl entspricht, nicht wesentlich; ebensowenig, ob eine bisher nicht erfolgte Therapierung der den Kontakt zum Vater ablehnenden Kinder, zu einer Änderung der Umstände führen würde.Das Erstgericht hat lediglich die Genehmigung des Scheidungsvergleiches versagt, was die Einräumung des Besuchsrechtes betrifft. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung (8 Ob 2043/96s) oder das Wohl der Kinder verletzt wurden (9 Ob 2024/96d). Derartige Verstöße macht die Revisionsrekurswerberin nicht geltend. Ob die Geschlechtsumwandlung des Vaters vergleiche 3 Ob 570/95 und 10 ObS 2303/96s) Folge einer Krankheit oder einer "Einstellung" ist, ist für die Beurteilung, ob ein Besuchsrecht dem Kinderwohl entspricht, nicht wesentlich; ebensowenig, ob eine bisher nicht erfolgte Therapierung der den Kontakt zum Vater ablehnenden Kinder, zu einer Änderung der Umstände führen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00045.97G.0226.000Dokumentnummer
JJT_19970226_OGH0002_0030OB00045_97G0000_000