Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag.Michael P*****, und 2. Maria P*****, beide in ***** beide vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Walter L*****, vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert RAT S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 23. Oktober 1996, GZ 22 R 548/96m-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 3.Juli 1996, GZ 6 C 485/95x-10, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.464,77 (darin S 744,13 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Auf der den Klägern je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** E***** ist unter CLNr 1a ein Pfandrecht über S 50.000,-- aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes G***** zu A ***** zugunsten des Beklagten einverleibt. Die Kläger haben diese Liegenschaft mit der gegenständlichen Pfandbelastung von der Stiefmutter des Beklagten am 19.6.1995 gekauft. Die Stiefmutter des Beklagten hat ihrerseits diese Liegenschaft vom Vater des Beklagten geerbt. Letzterer hat den Pflichtteilsanspruch des Beklagten aus dem Erbe nach seiner Mutter auf die gegenständliche Weise bücherlich besichert, wobei damals eine allerdings nicht verbücherbare Wertsicherung des genannten Betrages vereinbart worden ist. Dementsprechend errechnete sich die Forderung des Beklagten zum 20.6.1984 auf S 92.220,23. Die Stiefmutter des Beklagten hat diesem am 16.1.1985 mit der Widmung "Auszahlung des mütterlichen Erbteiles ..." S 92.220,-- überwiesen. Der Forderung des Beklagten liegt nach seinen Angaben ein sich aus der Wertsteigerung seit dem 20.6.1984 bis zur Zahlung durch die Stiefmutter des Beklagten ergebender maximaler Restbetrag von S 5.926,15 zuzüglich der seit der Zahlung am 16.1.1985 aufgelaufenen weiteren Wertsicherungssteigerungen zugrunde, während die Kläger von einer gänzlichen Tilgung der Forderung ausgehen.
Die Kläger begehren vom Beklagten, in die Einverleibung der Löschung des gegenständlichen Pfandrechtes einzuwilligen, und bewerten ihr Begehren mit S 50.000,--. Die Liegenschaft sei nur zum Pfand für den ziffernmäßig genannten Pflichtteil, nicht aber für die höhere sich aus der Wertsicherung ergebende Forderung gegeben worden. Der im Grundbuch sichergestellte Betrag sei bezahlt worden.
Der Beklagte lehnte unter Hinweis auf die nicht volle Tilgung seiner Forderung zufolge der Nichtberücksichtigung der Wertsteigerung vom 20.6.1984 bis 16.1.1985 die Unterzeichnung einer Löschungserklärung ab.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Selbst wenn aufgrund der Wertsicherung ein Teil der Pflichtteilsforderung noch offen sein sollte, sei jedenfalls der pfandrechtlich besicherte Teil getilgt worden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine Klagsabweisung ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die ursprüngliche Schuldsumme und der Wertsicherungs- bzw Erhöhungsbetrag bildeten zusammen eine einheitliche Forderung. Der Schuldner könne daher nicht schon nach Bezahlung der ursprünglichen, zahlenmäßig hypothekarisch sichergestellten Schuldsumme vom Gläubiger eine Löschungsquittung begehren, vielmehr müsse der Schuldner vorher die gesamte geschuldete Forderung einschließlich der durch die Wertsicherung angewachsenen Beträge tilgen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung von den Klägern erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 57 JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes heranzuziehen (pfandrechtliches Niederstwertprinzip). Zu den Streitigkeiten, die ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, zählt unter anderem auch jene auf Pfandrechtslöschung (vgl. Mayr in Rechberger ZPO § 57 Rz 1 f mwN). Die Bewertung nach § 57 JN erfolgt nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder, falls der Wert der Pfandsache niedriger ist (dies steht nicht fest) nach deren Wert. Hier besteht für das Gericht eine bindende Bewertungsvorschrift (vgl Fasching I, 356 und Lehrbuch2 Rz 262 lit e). Das Pfandrecht, dessen Löschung begehrt wird, hat einen Wert von S 50.000,--. Ganz abgesehen von der Höhe des angeblich noch bestehenden Forderungsrestes des Beklagten übersteigt deshalb der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert nicht S 50.000,--.Gemäß Paragraph 57, JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes heranzuziehen (pfandrechtliches Niederstwertprinzip). Zu den Streitigkeiten, die ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, zählt unter anderem auch jene auf Pfandrechtslöschung vergleiche Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 57, Rz 1 f mwN). Die Bewertung nach Paragraph 57, JN erfolgt nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder, falls der Wert der Pfandsache niedriger ist (dies steht nicht fest) nach deren Wert. Hier besteht für das Gericht eine bindende Bewertungsvorschrift vergleiche Fasching römisch eins, 356 und Lehrbuch2 Rz 262 Litera e,). Das Pfandrecht, dessen Löschung begehrt wird, hat einen Wert von S 50.000,--. Ganz abgesehen von der Höhe des angeblich noch bestehenden Forderungsrestes des Beklagten übersteigt deshalb der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert nicht S 50.000,--.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an eine Bewertung durch das Berufungsgericht, die von den Grundsätzen der §§ 54 bis 60 JN abweicht, nicht gebunden (vgl SZ 15/181 uva, zuletzt 5 Ob 554/94 sowie Kodek in Rechberger ZPO § 500 Rz 2 mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an eine Bewertung durch das Berufungsgericht, die von den Grundsätzen der Paragraphen 54 bis 60 JN abweicht, nicht gebunden vergleiche SZ 15/181 uva, zuletzt 5 Ob 554/94 sowie Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 500, Rz 2 mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00052.97S.0226.000Dokumentnummer
JJT_19970226_OGH0002_0070OB00052_97S0000_000