TE OGH 1997/2/27 8Ob32/97g

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landwirtschaftliche Genossenschaft S***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Heimo Verdino, Dr.Gottfried Kassin, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Paul H*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr.Michael Müller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 507.583,12 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.September 1996, GZ 4 R 69/96s-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die aus der Feststellung ersichtliche Einigung der Streitteile über eine "private und persönliche Haftung" des Beklagten für die "offenen Lieferungen" der H***** GesmbH & Co KG ist als Schuldbeitritt zu qualifizieren. Dafür spricht das persönliche und sachliche Interesse des Beklagten an der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft (SZ 61/174, SZ 62/160), das schon allein aus seiner Rolle als Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH ersichtlich ist und im übrigen nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft sein kann. Ferner spricht hiefür der Umstand, daß bereits elf Lieferungen "offen" waren und daher damit zu rechnen war, daß die Gesellschaft in absehbarer Zeit nicht zahlen werde können (SZ 61/174, SZ 62/160). Auch die Tatsache, daß der Beklagte den Wechsel vereinbarungsgemäß als Akzeptant unterfertigte, zeigt, daß die Begründung einer eigenen Verbindlichkeit beabsichtigt war. Für den Schuldbeitritt ist aber die Schriftform nicht erforderlich (ecolex 1993, 302), sodaß es auf die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Umdeutung der vom Beklagten unterschriebenen Wechselurkunde in eine Garantievereinbarung ebensowenig ankommt, wie auf die Überlegungen des Berufungsgerichtes zur culpa in contrahendo.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00032.97G.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19970227_OGH0002_0080OB00032_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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