TE OGH 1997/2/27 6Ob14/97w

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr.Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.Henrik W*****, Kaufmann, 2. A***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,874.999 S, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1996, AZ 1 R 192/96d-111, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten ficht diese zu einem erheblichen Teil und unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Die Rechtsausführungen zur Quittung und zur Beweislast für den Beweis, daß entgegen der Urkunde nicht erfüllt worden sei, sind zwar grundsätzlich richtig (SZ 62/17), nach den getroffenen Feststellungen aber nicht relevant, weil danach der Gegenbeweis, daß entgegen der Quittung nicht bezahlt worden sei, erbracht wurde. Daß allein in der Ausstellung einer Quittung ein schlüssiger Forderungsnachlaß liege, ist rechtsirrig. Auf einen solchen Forderungsnachlaß haben sich die Beklagten überdies auch bisher noch nicht berufen (Neuerungsverbot).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00014.97W.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19970227_OGH0002_0060OB00014_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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