Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Edda W*****, vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hans W*****, vertreten durch Dr.Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen Realteilung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.November 1996, GZ 6 R 178/96k-107, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision liegt eine zahlenmäßig durchaus ausreichende und auch einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin vor, daß eine Naturalteilung nur dann nicht zu bewilligen ist, wenn die weiters erforderliche Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Baubehörde; Grundverkehrsbehörde) äußerst unwahrscheinlich wäre (zB SZ 57/31; EvBl 1989/111; 2 Ob 540/93). Daß es Sache des die Möglichkeit einer Naturalteilung bestreitenden Beklagten ist, die der Teilung entgegenstehenden Hindernisse zu beweisen, ergibt sich schon daraus, daß aus § 843 ABGB der Vorrang der Naturalteilung abzuleiten ist (SZ 55/90; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 843).Entgegen den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision liegt eine zahlenmäßig durchaus ausreichende und auch einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin vor, daß eine Naturalteilung nur dann nicht zu bewilligen ist, wenn die weiters erforderliche Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Baubehörde; Grundverkehrsbehörde) äußerst unwahrscheinlich wäre (zB SZ 57/31; EvBl 1989/111; 2 Ob 540/93). Daß es Sache des die Möglichkeit einer Naturalteilung bestreitenden Beklagten ist, die der Teilung entgegenstehenden Hindernisse zu beweisen, ergibt sich schon daraus, daß aus Paragraph 843, ABGB der Vorrang der Naturalteilung abzuleiten ist (SZ 55/90; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 843,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB02405.96M.0227.000Dokumentnummer
JJT_19970227_OGH0002_0060OB02405_96M0000_000