TE OGH 1997/3/5 13Os32/97

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Raimund R***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Dezember 1996, AZ 9 Bs 346/96, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Raimund R***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins und 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Dezember 1996, AZ 9 Bs 346/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Verurteilten gegen den abweislichen Beschluß des Landesgerichtes (Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 361 Abs 1 StPO) nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Verurteilten gegen den abweislichen Beschluß des Landesgerichtes (Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Hemmung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 361, Absatz eins, StPO) nicht Folge.

Die dagegen erhobene, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes gerichtete und als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete, inhaltlich jedoch gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses gerichtete und deswegen dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Beschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz ist grundsätzlich ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Vor allem aber kennt die Strafprozeßordnung keine Beschwerde gegen den Beschluß des Gerichtshofes II.Instanz im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 3 StPO; Mayerhofer, StPO4, § 357 E 13).Gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz ist grundsätzlich ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Vor allem aber kennt die Strafprozeßordnung keine Beschwerde gegen den Beschluß des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz im Wiederaufnahmeverfahren (Paragraph 357, Absatz 3, StPO; Mayerhofer, StPO4, Paragraph 357, E 13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00032.97.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19970305_OGH0002_0130OS00032_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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