Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Autoverkäufer, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Ralf Kuhn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1996, GZ 12 Rs 262/96b-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Mai 1996, GZ 18 Cgs 188/95w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berfungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berfungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Hat das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Ein solcher Verfahrensmangel wird zwar vom Kläger inhaltlich gerügt, doch schlägt diese Rüge nicht durch, weil das Berufungsgericht die Rechtsrüge zwar "überwiegend", aber nicht gänzlich als unbeachtlich ansah und ohnedies die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes überprüfte. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen kommen für den am Stichtag 52 Jahre alten Kläger zumindest einzelne der in Beschäftigungsgruppe 2 der Kollektivverträge Handel, Gewerbe und Industrie angeführten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen in Betracht, weil sie es erlauben, nach ununterbrochenem Sitzen von 20 bis 30 Minuten durch kurzfristiges Gehen oder Stehen die Haltung zu verändern.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Hat das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Ein solcher Verfahrensmangel wird zwar vom Kläger inhaltlich gerügt, doch schlägt diese Rüge nicht durch, weil das Berufungsgericht die Rechtsrüge zwar "überwiegend", aber nicht gänzlich als unbeachtlich ansah und ohnedies die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes überprüfte. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen kommen für den am Stichtag 52 Jahre alten Kläger zumindest einzelne der in Beschäftigungsgruppe 2 der Kollektivverträge Handel, Gewerbe und Industrie angeführten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen in Betracht, weil sie es erlauben, nach ununterbrochenem Sitzen von 20 bis 30 Minuten durch kurzfristiges Gehen oder Stehen die Haltung zu verändern.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht aut § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht aut Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00041.97W.0306.000Dokumentnummer
JJT_19970306_OGH0002_010OBS00041_97W0000_000