TE Vwgh Beschluss 2006/7/3 AW 2006/01/0203

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Veröffentlicht am 03.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Mai 2006, Zl. MA 61/IV-M 952/2001, betreffend Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens und Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/01/0324 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2006 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/01/0324 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt in Wien, er sei hier berufstätig und verheiratet; seine Kinder würden in Wien leben. Er sei sozial integriert. Es würden keinerlei öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Aufschiebungsantrag enthält keine Begründung, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass ihm etwa aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar drohen würden oder sein Aufenthalt in Österreich nicht aufrecht zu erhalten sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er ist daher dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr.10.381/A), weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Des weiteren trifft es nicht zu, dass im vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "keinerlei" öffentliche Interessen entgegenstünden, steht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides doch (auch nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten) fest, dass der Beschwerdeführer im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren eine Totalfälschung über seine Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband vorlegte und ihm die Staatsbürgerschaft aufgrund dieser gefälschten Urkunde verliehen worden war.

Wien, am 3. Juli 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006010203.A00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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