TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/5 2002/12/0211

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §177 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs2b idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;
UOG 1975 §36 Abs3 impl;
UOG 1993 §28 Abs5;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 177 heute
  2. BDG 1979 § 177 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 177 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 177 gültig von 01.01.2002 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 177 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  6. BDG 1979 § 177 gültig von 01.01.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 177 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 177 gültig von 01.07.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 177 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 177 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  11. BDG 1979 § 177 gültig von 09.08.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  12. BDG 1979 § 177 gültig von 27.06.1992 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  13. BDG 1979 § 177 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  14. BDG 1979 § 177 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 177 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  16. BDG 1979 § 177 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  17. BDG 1979 § 177 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  18. BDG 1979 § 177 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 177 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 178 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 178 gültig von 01.03.2007 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  16. BDG 1979 § 178 gültig von 15.02.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
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  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 178 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 178 gültig von 01.03.2007 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  16. BDG 1979 § 178 gültig von 15.02.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Mai 2002, Zl. 424.944/1- VII/A/1/2002, betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Mai 2002, Zl. 424.944/1- VII/A/1/2002, betreffend Definitivstellung nach Paragraph 178, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. März 1992 als Universitätsassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde - wie sich aus von der belangten Behörde nachgereichten Aktenteilen ergibt - gemäß § 176 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 29. Februar 1996 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet. Der Beschwerdeführer stand seit 1. März 1992 als Universitätsassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde - wie sich aus von der belangten Behörde nachgereichten Aktenteilen ergibt - gemäß Paragraph 176, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 29. Februar 1996 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG 1979.

Der Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. DDr. L. (im Folgenden: Institutsvorstand) führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2001 zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Forschung aus, der Beschwerdeführer habe durch eine Reihe gescheiterter Versuche, sich zu habilitieren, wiederholt gezeigt, dass er der selbständigen Forschungsaufgabe eines universitären Akademikers einfach nicht gewachsen sei. Seine Arbeiten seien oft kompilatorisch-additive Diskussionen. Es fehle häufig die für Forschungsarbeiten notwendige Klarheit der Problemstellung. Von methodischer Fähigkeit im Umgang mit alttestamentlichen Texten legten weder seine Publikationen noch seine eingereichte Habilitationsarbeit Zeugnis ab. Dem Beschwerdeführer fehle oft die Fähigkeit, zu gewichten und zwischen Zielführendem und Nichtzielführendem zu unterscheiden. Er missverstehe den Stand der alttestamentlichen Wissenschaft auf weiten Strecken so massiv, dass er kaum als im Fachbereich orientiert gelten könne. Typische Merkmale seiner Publikationen seien, dass sie meist additiv seien, also kaum eine klare Argumentführung böten, oberflächlich seien, eine gründlichere, tiefgreifende Auseinandersetzung mit ihrem Thema vermissen ließen und fast immer nur von der älteren Fachliteratur ausgingen (es folgt eine jeweils kurze Beschreibung einzelner Publikationen des Beschwerdeführers aus der Zeit zwischen 1991 und 1999). Zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Lehre führte der Institutsvorstand aus, schwere Einwände seien gegen die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers einzubringen. Verschiedene Male seien aus studentischen Kreisen Beschwerden gegen die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers eingebracht worden. Auf der einen Seite sei häufig vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer während der Lehrveranstaltungen zwar freundlich und hilfsbereit sei, die Lehre aber unklar, unsicher und sogar verwirrend wirke. Auf der anderen Seite habe sich die Fachschaft schon zweimal über die Qualität des Unterrichtes des Beschwerdeführers beschwert. Der Beschwerdeführer habe die Lage in seiner Lehrveranstaltung "nicht immer im Griff". Dies ergebe sich schon daraus, dass er vom Beschwerdeführer während einer Lehrveranstaltung einmal gebeten worden sei, die Ruhe in der Lehrveranstaltung wieder herzustellen. In diesem Fall sei es um die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gegangen, Druckfehler im Handbuch und ähnliche Fragen der Studierenden ausreichend erklären bzw. beantworten zu können. Vor diesem Hintergrund habe bereits zweimal von einem Studienassistenten ein Tutorium als Nachhilfe durchgeführt werden müssen. Während des vergangenen Wintersemesters habe er angesichts der sich häufenden Probleme verschiedene Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers besucht. Der Beschwerdeführer habe bei jeder Gelegenheit viele grammatische Fehler (z.B. falsche Information zu Bedeutung und Verhältnis von Präpositionen) und Lesefehler (sogar einfache Fehler wie das Verwechseln von Aleph und Ajin) gemacht und habe Fragen falsch beantwortet (z.B. zur Übersetzung von Gen. 20,2). Wenn dies alles in Verbindung mit dem erstaunlichen Mangel an fundamentalen Kenntnissen der hebräischen Grammatik, wie dies in seiner Habilitationsschrift dokumentiert sei, gesehen werde, so sei klar, dass der Beschwerdeführer auch für die universitäre Lehre ungeeignet sei. Nach Ausführungen zur allgemeinen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Instituts gelangte der Institutsvorstand schließlich zu dem Ergebnis, dass es weder im Interesse der Universität Wien bzw. der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder des Instituts für Alttestamentliche Wissenschaft noch im Interesse der Studierenden sei, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt werde.

Im Verwaltungsakt finden sich zwei Karrieregesprächsprotokolle. Im Protokoll über ein Gespräch am 19. März 1999 zwischen dem Institutsvorstand und dem Beschwerdeführer wird unter dem Punkt "Lehre" Folgendes festgehalten (anonymisiert):

"Der Beschwerdeführer weist auf seine Laufbahn als Pfarrer und als Religionslehrer im Bereich von AHS, HAK, HAS und ERPA hin. Er meint, als interessanter Prediger und beliebter Religionslehrer, der sich durch sein Engagement auszeichnete, gegolten zu haben, und dieses Engagement auch heute noch in seiner Lehrtätigkeit zu haben. Nach ihm könnte sich in Zukunft auf dem Gebiet der Archäologie - in dessen Bereich er schon 1996 und 1997 Kurse in Jerusalem, Amman und Kinneret gemacht habe - eine interessante Verwendung von seinen Arbeitskräften ergeben. Mittlerweile habe er jedoch auch kritische Stimmen seitens Studenten zur Kenntnis genommen, die auf mögliche didaktische Mängel bei ihm hinweisen.

Zu diesem Thema entwickelt sich das Gespräch folgendermaßen weiter: Der Institutsvorstand weist auf ein Schreiben der Fachschaft hin, das den didaktischen Aspekt der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers hervorhebt. Es sei ein weiteres Schreiben eingelangt, das klar mache, es ginge der Fachschaft um nichts mehr als den didaktischen Aspekt. In diesem Schreiben entschuldige sich die Fachschaft auch für den fehlerhaften Vorgang ihrer Beschwerde, weil der Beschwerdeführer weder rechtzeitig noch persönlich von der Beschwerde informiert wäre. Nach dem Institutsvorstand sei seine Position schwierig, weil er die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers nicht gehört habe und weil die Habilitationsschrift derzeit nicht vorliege, sodass er diesbezüglich nicht zu einem fairen Urteil in der Lage sei.

Der Beschwerdeführer begrüßt kritische Rückmeldungen grundsätzlich, meint aber auch, dass sie in einer menschlich korrekten Form geschehen und dem Betroffenen rechtzeitig zugeleitet werden sollten. Er sei bereit, die didaktische Lage aufzuarbeiten. Er habe bereits freiwillig das Hebraicum von den Teilnehmern des vergangenen Wintersemesters anhand der Evaluierungsbogen des Logistischen Zentrums der Universität Wien beurteilen lassen, das Ergebnis liege aber noch nicht vor. Auf alle Fälle sei der Beschwerdeführer bereit, den einjährigen Didaktik-Kurs der Universität Wien nach einem positiven Abschluss seiner Habilitation zu besuchen. Der Institutsvorstand begrüßt die Initiative des Beschwerdeführers bei der Evaluation seiner Lehrveranstaltungen sowie in der Bereitheit einen derartigen Didaktik-Kurs zu machen."

Im Protokoll über ein Karrieregespräch am 27. März 2001 zwischen dem Institutsvorstand und dem Beschwerdeführer wurde unter dem Punkt "Lehre" Folgendes festgehalten (anonymisiert):

"Der Institutsvorstand bringt den Unterricht im Hebraicum zur Diskussion. Der Beschwerdeführer teilt sein Unbehagen mit dem Verhalten eines Studienassistenten während einer Lehrveranstaltung mit. Dieser hätte den Unterricht mit Mitteilungen zu Neuregelungen im Rahmen des Tutoriumplans unterbrochen, statt sich an ihn als Lehrveranstaltungsleiter zu wenden. Daher habe er den Institutsvorstand gebeten, in die Lehrveranstaltung zu kommen, um die Sache zu klären. Der Institutsvorstand meint, der Leiter einer Lehrveranstaltung soll seine Autorität unter solchen Umständen selbst aufrechterhalten. Er teilt mit, dass er sowohl angesichts der angespannten Lage als auch wegen eigener Beobachtungen (in einem Zusammenhang, der derzeit noch läuft und daher nicht besprochen werden kann) einige Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers besuchte und bestätigen muss, dass er viele (laut Anmerkung am Ende des Protokolls wurde das Wort 'viele' auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgestrichen) Fehler des Vortragenden wahrgenommen hat."

Dieses Karrieregesprächsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand teilte er mit, dass das Protokoll eine sachlich falsche Darstellung enthalte. Im Dezember 2001 seien nach Rücksprache mit dem Institutsvorstand die Termine für das Hebraicum für Freitag, den 26. Jänner, und Dienstag, den 30. Jänner, mit den Studenten der Lehrveranstaltung vereinbart worden. Am Mittwoch, dem 10. Jänner, sei Studienassistent K. in seine Lehrveranstaltung gekommen, um Termine für das Tutorium zu vereinbaren. Dies geschehe im Allgemeinen Ende Oktober bzw. Anfang November. Nachdem sich das Tutorium aufgrund der Planung nicht mehr mit den Studenten zeitlich habe fixieren lassen, sei Studienassistent K. ein zweites Mal in die laufende Lehrveranstaltung gekommen und habe mitgeteilt, dass der Institutsvorstand und er beschlossen hätten, die Termine der Prüfung zu verschieben. Da viele Studenten Zweitfächer studierten, seien erhebliche Proteste seitens der Studenten erhoben worden. Um dieses Problem zu lösen, habe er den Institutsvorstand gebeten, zwecks Klärung dieses Problems sofort in die Lehrveranstaltung zu kommen. In Anwesenheit des Institutsvorstandes sei es zu einer Diskussion des Sachverhalts und zu einer Abstimmung gekommen, in der sich die Studenten einstimmig für die Beibehaltung der vereinbarten Termine ausgesprochen hätten. Dabei sei auch das neue Lehrbuch "Hebräische Elementargrammatik", das der Institutsvorstand ausgewählt habe und das sich als äußerst fehlerhaft erwiesen hätte, zur Sprache gekommen. Die Studenten hätten ihren Unmut über dieses Lehrbuch geäußert und bedauert, dass das bisherige Lehrbuch nicht mehr im Unterricht verwendet werde.

Im Verwaltungsakt erliegt eine Stellungnahme des Studienassistenten K. vom 9. April 2001, in der dieser unter anderem Folgendes ausführte (anonymisiert):

"In meiner Funktion als Studienassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, wurde ich im Wintersemester 2000/2001 vom Institutsvorstand mit der Durchführung eines Tutoriums zur Lehrveranstaltung Hebräisch von Beschwerdeführer betraut. Nach eingehender Planung und unter Rücksprache mit Institutsvorstand veranschlagte ich für die Durchführung des Tutoriums sechs Einheiten zu je zwei Stunden, mit Beginn in der zweiten Januarwoche (8.- 14. Januar 2001). Für die konkrete Umsetzung bedeutete das einen Intensivkurs von zwei Doppelstunden pro Woche. Diese Vorgehensweise erschien mir am besten einem Tutorium gerecht zu werden, das seiner Anlage nach der Wiederholung und Übung sowie vor allem der prüfungsspezifischen Vorbereitung dienen soll, und somit kein parallel zur Übung stattfindender zweiter Hebräischkurs ist.

Zum Zweck der genaueren terminlichen Fixierung setzte ich mich mit dem Lehrveranstaltungsleiter der Übung Hebräisch, dem Beschwerdeführer, in Verbindung, um ihn zu fragen, ob ich die Terminvereinbarungen für das Tutorium in einer seiner Unterrichtsstunden durchführen könne, da dort die meisten der für das Tutorium in Frage kommenden Teilnehmer anwesend sein würden. Der Beschwerdeführer entsprach meinem Ansuchen; die Vorbesprechung sollte am Mittwoch, dem 13. Dezember 2000 stattfinden. In der Lehrveranstaltung am 13. 12. 2000 hatte ich dann auch die Möglichkeit, zu Beginn der Übung Hebräisch, mit den am Tutorium interessierten Studierenden die entsprechenden Termine zu fixieren, beginnend mit Mittwoch, dem 10. Januar 2001, jeweils mittwochs und freitags. Probleme boten sich dabei einzig im Hinblick auf die letzte Einheit, die am Freitag, dem 26. Januar 2001 stattfinden sollte. Für diesen Tag war aber bereits der schriftliche Teil der Prüfung zum Nachweis der hebräischen Sprache angekündigt, ein Umstand der mir zum Zeitpunkt meiner Planung noch nicht bekannt war. In diesem Falle bot ich an, den sechsten Termin mit den Studierenden im Tutorium festzusetzen.

Die Ergebnisse dieser Vorbesprechung teilte ich sofort dem Institusvorstand mit. Im Zuge dessen machte der Institutsvorstand hinsichtlich der Terminschwierigkeiten für die letzte Tutoriumseinheit den Lösungsvorschlag, die schriftliche Prüfung am Montag, dem 29. Januar 2001, anzusetzen, sofern die Studierenden sich damit einverstanden erklären würden. Somit hätte die letzte Einheit des Tutoriums am Freitag, dem 26. Januar 2001 stattfinden können.

Ich wurde als Studienassistent damit betraut, diese Option sofort in der noch laufenden Übung zur Diskussion zu stellen. Aus diesem Grund suchte ich erneut die Lehrveranstaltung des Beschwerdeführers auf, um die Studierenden von der Möglichkeit, die schriftliche Prüfung am Montag, dem 29. Januar durchzuführen, in Kenntnis zu setzen.

In diesem Zusammenhang sah der Beschwerdeführer offenbar ein Problem, für dessen Lösung er sich veranlasst sah, den Institutsvorstand persönlich in den Unterricht zu holen. In Anwesenheit von Institutsvorstand wurde dann zunächst die Terminfrage für das Tutorium respektive die schriftliche Hebräischprüfung geklärt. Hierbei sprach sich die Mehrheit der Studenten für Freitag, den 26. Januar, als Termin für die schriftliche Prüfung aus. Somit blieb es dabei, dass ein sechster Termin für das Tutorium mit den daran teilnehmenden Studierenden in einer der ersten Einheiten desselben fixiert werden würde. Des weiteren kam es zu einer Diskussion über das in diesem Wintersemester zum ersten Mal im Hebräischkurs verwendete Lehrbuch James D. Martin, Hebräische Elementargrammatik, Tübingen 1998, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Probleme in diesem Zusammenhang wohl an mangelnder Sorgfalt bei der Drucklegung liegen.

Ich möchte festhalten, dass der Beschwerdeführer irrt, wenn er in seinem Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand die Ereignisse rund um die Terminfixierung für das Hebräischtutorium als am 10. Januar 2001 geschehen angibt. Diese ereigneten sich mitnichten am Mittwoch, dem 10. Januar 2001, sondern bereits am Mittwoch, dem 13. Dezember 2000. Am 10. Januar 2001 von 13:00 bis 14:30 fand bereits die erste Tutoriumssitzung statt.

Ich verwehre mich heftigst gegen das vom Beschwerdeführer in seinem Brief an den Institutsvorstand mir zugeschriebene Zitat 'Institutsvorstandund ich haben beschlossen, die Termine der Prüfung zu verschieben.' Jenes Zitat entbehrt jeglicher Grundlage. Außerdem möchte ich hierbei anmerken, dass ich aus Gründen der Redlichkeit erwartet hätte, vom Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, dass, in welchem Zusammenhang und vor allem wie er mich zitieren will. Eine schlichtweg falsche Aussage, wie die oben erwähnte, wäre so zu vermeiden gewesen."

Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien holte zwei Amtsgutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers ein.

Univ. Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 20. April 2001 zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Arbeiten in keiner Weise den Erfordernissen einer der Lehrbefugnis adäquaten wissenschaftlichen Qualifikation entsprächen.

Univ. Prof. Dr. A. gelangte in seinem Gutachten vom 23. April 2001 zum Ergebnis, dass die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers keine fachliche Qualifikation erkennen ließen, die der Lehrbefugnis gleichzuhalten sei.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst zur Stellungnahme des Institutsvorstandes. Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe die Lage der Lehrveranstaltung nicht immer im Griff und sei nicht in der Lage, Druckfehler im Handbuch und ähnliche Fragen der Studierenden befriedigend erklären bzw. beantworten zu können, verwies er auf die Stellungnahme des Studienassistenten K. vom 9. April 2001. Der Institutsvorstand sei gegen 9.20 Uhr erneut in die betreffende Lehrveranstaltung gekommen, um die Lehrqualität zu überprüfen, und habe mehrere Male laut Äußerungen von sich gegeben. Soweit der Institutsvorstand bemerke, dass verschiedene Male aus studentischen Kreisen Beschwerden gegen die Lehrtätigkeit eingebracht worden seien, so habe er gerade diese Lehrveranstaltung im Jahr 1999 sofort evaluieren und das Ergebnis den Verantwortlichen im Haus zukommen lassen. Weitere Lehrveranstaltungen seien in den Jahren 2000 und 2001 evaluiert worden. Es habe auch nicht bereits zwei Mal ein Tutorium als Nachhilfe von einem Studienassistenten durchgeführt werden müssen. Das Tutorium habe es eigentlich immer parallel zum Hebräischunterricht gegeben. Der Beschwerdeführer nahm auch zu den Amtsgutachten von Univ. Prof. Dr. W. und von Univ. Prof. Dr. A. Stellung.

Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien stellte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zusammenfassend fest, dass die Erfordernisse für eine Definitivstellung im Bereich der Organisations- und Verwaltungstätigkeit, der Lehrtätigkeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 teilte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien mit, dass sich das bislang durchgeführte Begutachtungsverfahren im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als ergänzungsbedürftig erweise. Insbesondere dürfe die vorzunehmende Qualitätsprüfung der Arbeiten des Beschwerdeführers keinesfalls auf Habilitationsniveau abstellen.

In der Folge wurden zwei weitere Amtsgutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers eingeholt.

Em. Prof. Dr. S. wies in seinem Gutachten vom 9. Jänner 2002 zunächst darauf hin, dass er hiermit der Bitte der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien vom 18. Dezember 2001 entspreche, eine Begutachtung der gesamten wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers gemäß den vom Vorsitzenden des Fakultätskollegiums Univ. Prof. Dr. Sch. mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 genannten Kriterien durchzuführen. Em. Prof. Dr. Sitzung wies in seinem Gutachten vom 9. Jänner 2002 zunächst darauf hin, dass er hiermit der Bitte der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien vom 18. Dezember 2001 entspreche, eine Begutachtung der gesamten wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers gemäß den vom Vorsitzenden des Fakultätskollegiums Univ. Prof. Dr. Sch. mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 genannten Kriterien durchzuführen.

Em. Prof. Dr. S. unterteilte in seinem Gutachten die vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zu beurteilenden Kriterien in drei Kategorien: Em. Prof. Dr. Sitzung unterteilte in seinem Gutachten die vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zu beurteilenden Kriterien in drei Kategorien:

"A. Publikationen und Vorträge für die kirchliche Praxis, bei denen neue wissenschaftliche Ergebnisse und ein Erweis zur Beherrschung des Faches sowie seiner Förderung gerechterweise nicht zu erwarten sind;

B. Publikationen zum Alten Testament, die kriteriell in Betracht kommen;

C. dito Publikationen, die vor allem die biblische Archäologie betreffen."

In den Kategorien B und C müsse es daher primär um die Fragen nach neuen wissenschaftlichen Ergebnissen und wissenschaftlicher Beherrschung des Faches samt seiner Förderung gehen.

Em. Prof. Dr. S. ging in der Folge jeweils kurz auf die einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers ein, wobei er unter Kategorie B/Punkt 12 Folgendes ausführte: Em. Prof. Dr. Sitzung ging in der Folge jeweils kurz auf die einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers ein, wobei er unter Kategorie B/Punkt 12 Folgendes ausführte:

"Vorankündigung des short paper 'Die Hiskianische Sammlung - ein Schulbuch' in den IOSOT Basel 2001 Abstracts: Der Beschwerdeführer kündigt hier seinen redaktionsgeschichtlichen Neuansatz zur hiskianischen Sammlung unter Berücksichtigung der Differenzen zwischen dem hebräischen und dem griechischen Text an. Die Ankündigung klingt interessant genug, um eine Aufnahme unter die short papers zu rechfertigen. Die Durchführung liegt z.T. in Buchform vor: 'Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit', BEAT 49 (2001), die aber das inzwischen gewonnene und zu C weiter zu entwickelnde Bild nicht zu ändern vermag."

Em. Prof. Dr. S führte schließlich gesamtwürdigend aus, die ihm für dieses Gutachten auferlegte Fragestellung lasse eine Würdigung nur für die unter Kategorien B und C beschriebenen Arbeiten zu. Die unter Kategorie A genannten Arbeiten könne man insoweit heranziehen, als sie kein negatives Licht auf die Arbeiten desBeschwerdeführers, sondern im Gegenteil ein positives auf sein Verhältnis zur kirchlichen Theologie werfen. Bei den unter den Kategorien B und C verzeichneten

Arbeiten falle eine Gemeinsamkeit auf: Es sei der Mangel an

Nachweisen für die je vertretene Auffassung. Deutlicher gesagt:

die Geisteswissenschaften erzielten ihre Erkenntnisgewinne in Diskussionen zwischen ganz unterschiedlichen Auffassungen. Zur Zeit herrsche in der alttestamentlichen Wissenschaft ein wahres Chaos an Meinungen. Unter diesen Bedingungen sei es sicher wünschenswert, eine klare Position zu beziehen. Dies könne aber nicht ohne Eintreten in den wissenschaftlichen Diskurs geschehen, und den vermisse er in allen Arbeite

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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