Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Zeitler aus dem Kreis der Arbeitgeber, Franz Becke aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia O*****, vertreten durch Dr.Peter Zwach, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1996, GZ 7 Rs 228/96w-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Juni 1996, GZ 36 Cgs 76/95k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;
2.) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 503 Z 1 ZPO kann die Revision begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist. Auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 mwH). Hat das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, so ist dieser Beschluß unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519 ZPO mwH).Nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO kann die Revision begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist. Auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 mwH). Hat das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, so ist dieser Beschluß unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 519, ZPO mwH).
Die Klägerin machte bereits in der Berufung geltend, das erstgerichtliche Urteil sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) nichtig. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützt war, verworfen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.Die Klägerin machte bereits in der Berufung geltend, das erstgerichtliche Urteil sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) nichtig. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützt war, verworfen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Beweisrüge der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes keine Bedenken bestehen. Ob für die Behandlung der Beweisrüge die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise ausreichen oder ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen ist, ist eine Frage der im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Beweiswürdigung. Die von der Klägerin im Revisionsverfahren gerügte Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht bildet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO.Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Beweisrüge der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes keine Bedenken bestehen. Ob für die Behandlung der Beweisrüge die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise ausreichen oder ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen ist, ist eine Frage der im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Beweiswürdigung. Die von der Klägerin im Revisionsverfahren gerügte Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht bildet keinen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Es besteht kein Zweifel, daß im Bereich Graz (der Klägerin ist ein Ortswechsel nicht zumutbar) eine für eine Verweisung ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen für Abwäscherinnen, Geschirrabräumerinnen, Büroaufräumerinnen und Wäschereiarbeiterinnen zur Verfügung steht. Daß die Klägerin eine gegenüber dem Durchschnitt um 40 % längere Unterweisungszeit benötigt, steht der Verweisung auf diese Tätigkeiten nicht entgegen, zumal es sich um Arbeiten handelt, die nur einfachste Handgriffe erfordern, sodaß ein Unterweisungsbedarf kaum ins Gewicht fällt. Soweit die Klägerin unterstellt, daß sie nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu verrichten, lassen die Ausführungen des Rechtsmittels die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen außer Acht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00072.97D.0318.000Dokumentnummer
JJT_19970318_OGH0002_010OBS00072_97D0000_000