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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §160a Abs3 Z1 lite idF 1999/I/127;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Oktober 2005, Zl. BMBWK-411.394/0001-VII/4/2005, betreffend Freistellung gemäß § 160a Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Oktober 2005, Zl. BMBWK-411.394/0001-VII/4/2005, betreffend Freistellung gemäß Paragraph 160 a, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität Graz. Er ist einem Institut der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeordnet.
In der Sitzung des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 26. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 zum 2. Vize-Studiendekan dieser Fakultät gewählt (Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2000/2001, 49. Sondernummer, 19.g Stück, Nr. 368 ausgegeben am 12. Juli 2001).
Im Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2002/2003 der Universität Graz 3. Stück, ausgegeben am 6.November 2002 lautet es unter Nummer 33:
"Verlängerung der Funktionsperiode von Organen gemäß UOG 1993
Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz hat in seiner Sitzung vom 16.10.2002 beschlossen, dass die Funktionsperiode der nachfolgend angeführten Organe gemäß § 88a UOG 1993 um die Dauer einer Funktionsperiode verlängert wird.Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz hat in seiner Sitzung vom 16.10.2002 beschlossen, dass die Funktionsperiode der nachfolgend angeführten Organe gemäß Paragraph 88 a, UOG 1993 um die Dauer einer Funktionsperiode verlängert wird.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
Fakultätskollegien
Instituts- und Klinikkonferenzen
Senat
Studienkommissionen
Dekane
Vizedekan der medizinischen Fakultät
StudiendekanInnen
VizestudiendekanInnen
Die Funktionsperiode der genannten Organe mit Ausnahme der Dekane endet längstens mit 30.6.2005.
Die Funktionsperiode der Dekane beträgt gemäß UOG 1993 vier Jahre und endet längstens mit 30.6.2007.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass mit dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 mit 1.1.2004 sämtliche Organe gemäß UOG 1993 ihre Funktion verlieren, sodass bei Inkrafttreten des UG 2002 die Funktionsperiode der obigen Organe vorzeitig beendet ist.
Der Vorsitzende des Senates:"
Mit Beschluss des Senates der Universität Graz vom 17. Dezember 2003 wurde angeordnet, dass bis zum 31. März 2004 die im Amt befindlichen Studiendekane sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen ihre Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in I. Instanz zuständiges monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 Universitätsgesetz 2002) wahrnehmen (§ 1 der Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht; kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/2004, 10. Sondernummer, 6. c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003).Mit Beschluss des Senates der Universität Graz vom 17. Dezember 2003 wurde angeordnet, dass bis zum 31. März 2004 die im Amt befindlichen Studiendekane sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen ihre Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in römisch eins. Instanz zuständiges monokratisches Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002) wahrnehmen (Paragraph eins, der Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht; kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/2004, 10. Sondernummer, 6. c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003).
Auf Grund seiner Tätigkeit als 2. Vize-Studiendekan für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2003 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einräumung eines Forschungssemesters im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 für das Sommersemester 2005 an. Dieser Anmeldung entsprechend wurde das Sommersemester 2005 als Forschungssemester eingeräumt.Auf Grund seiner Tätigkeit als 2. Vize-Studiendekan für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2003 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einräumung eines Forschungssemesters im Sinne des Paragraph 160 a, Absatz 3, BDG 1979 für das Sommersemester 2005 an. Dieser Anmeldung entsprechend wurde das Sommersemester 2005 als Forschungssemester eingeräumt.
Mit Eingabe vom 4. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die "Gewährung" eines Forschungssemesters im Sommersemester 2006 für die Ausübung der Funktion als 2. Vize-Studiendekan vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004.
Mit Bescheid des Rektors als Leiter des Amtes der Universität Graz vom 1. Juni 2005 wurde dieses Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass § 160a Abs. 3 BDG 1979 einen Anspruch auf ein Forschungssemester nur dann entstehen lasse, wenn eine volle Funktionsperiode (in der jeweiligen anspruchsbegründenden Funktion) durchlaufen worden sei. Diese betrage nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 zwei Jahre. Die Zeit der in Anwendung des § 88a des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) durch Beschluss des Senates über den regulären Ablauf hinaus verlängerten Funktionsperiode sei nicht als eigenständige volle Funktionsperiode anzusehen.Mit Bescheid des Rektors als Leiter des Amtes der Universität Graz vom 1. Juni 2005 wurde dieses Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Paragraph 160 a, Absatz 3, BDG 1979 einen Anspruch auf ein Forschungssemester nur dann entstehen lasse, wenn eine volle Funktionsperiode (in der jeweiligen anspruchsbegründenden Funktion) durchlaufen worden sei. Diese betrage nach Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993 zwei Jahre. Die Zeit der in Anwendung des Paragraph 88 a, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) durch Beschluss des Senates über den regulären Ablauf hinaus verlängerten Funktionsperiode sei nicht als eigenständige volle Funktionsperiode anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte er aus, dass die Dauer einer Funktionsperiode des Amtes des Vize-Studiendekans durch den Gesetzgeber bestimmt werde. Dieser hätte mit § 88a UOG 1993 die Verlängerung der Funktionsperiode der akademischen Organe um eine weitere Funktionsperiode durch Senatsbeschluss ermöglicht. Dem Gesetzgeber sei dabei klar gewesen, dass diese Funktionsperiode nicht das bisher übliche Ausmaß erreichen könne, weshalb er sie selbst als "weitere" bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Amt des Vize-Studiendekans bis zum Ende dieser weiteren Funktionsperiode voll wahrgenommen. Er habe seine Tätigkeit während des Laufs dieser Funktionsperiode nicht beendet. Nur in diesem Fall wäre seine Tätigkeit nicht anspruchsbegründend. Er habe daher die vom Gesetzgeber als weitere Funktionsperiode bezeichnete voll wahrgenommen, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen des § 160a Abs. 4 BDG 1979 gegeben seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte er aus, dass die Dauer einer Funktionsperiode des Amtes des Vize-Studiendekans durch den Gesetzgeber bestimmt werde. Dieser hätte mit Paragraph 88 a, UOG 1993 die Verlängerung der Funktionsperiode der akademischen Organe um eine weitere Funktionsperiode durch Senatsbeschluss ermöglicht. Dem Gesetzgeber sei dabei klar gewesen, dass diese Funktionsperiode nicht das bisher übliche Ausmaß erreichen könne, weshalb er sie selbst als "weitere" bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Amt des Vize-Studiendekans bis zum Ende dieser weiteren Funktionsperiode voll wahrgenommen. Er habe seine Tätigkeit während des Laufs dieser Funktionsperiode nicht beendet. Nur in diesem Fall wäre seine Tätigkeit nicht anspruchsbegründend. Er habe daher die vom Gesetzgeber als weitere Funktionsperiode bezeichnete voll wahrgenommen, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 160 a, Absatz 4, BDG 1979 gegeben seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Freistellung für Forschung unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung auf Grund der Ausübung der Funktion eines Vize-Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz vom 30. September 2003 bis zum 31. März 2004 nicht entstanden ist.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des § 88a UOG 1993 für die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob damit die Verlängerung der bereits bestehenden Funktionsperiode eines Universitätsorgans oder eine eigenständige weitere volle Funktionsperiode statuiert werde, im Wortlaut unklar und daher auslegungsbedürftig sei. Der Wortlaut biete sowohl Anhaltspunkte für die Annahme der Verlängerung der bereits innegehabten Funktionsperiode als auch für die Annahme einer eigenständigen weiteren Funktionsperiode. Die Gesetzesmaterialien würden den Charakter der gegenständlichen Regelung als Übergangsbestimmung im Hinblick auf das In-Kraft-treten bzw. volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 nahe legen. Deutlich werde darin die Intention der Schaffung einer Verlängerungsmöglichkeit für die laufende Funktionsperiode genannt. Dass damit keine eigenständige "neue" volle Funktionsperiode geschaffen werden sollte, werde auch durch den Hinweis auf die kurze Zeitspanne (bis zur Vollrechtsfähigkeit, die es zu überbrücken galt), sowie auf die unverhältnismäßig kurze Dauer der damit verbundenen Funktionsdauer mancher der Organe hervorgehoben.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des Paragraph 88 a, UOG 1993 für die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob damit die Verlängerung der bereits bestehenden Funktionsperiode eines Universitätsorgans oder eine eigenständige weitere volle Funktionsperiode statuiert werde, im Wortlaut unklar und daher auslegungsbedürftig sei. Der Wortlaut biete sowohl Anhaltspunkte für die Annahme der Verlängerung der bereits innegehabten Funktionsperiode als auch für die Annahme einer eigenständigen weiteren Funktionsperiode. Die Gesetzesmaterialien würden den Charakter der gegenständlichen Regelung als Übergangsbestimmung im Hinblick auf das In-Kraft-treten bzw. volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 nahe legen. Deutlich werde darin die Intention der Schaffung einer Verlängerungsmöglichkeit für die laufende Funktionsperiode genannt. Dass damit keine eigenständige "neue" volle Funktionsperiode geschaffen werden sollte, werde auch durch den Hinweis auf die kurze Zeitspanne (bis zur Vollrechtsfähigkeit, die es zu überbrücken galt), sowie auf die unverhältnismäßig kurze Dauer der damit verbundenen Funktionsdauer mancher der Organe hervorgehoben.
Der Regelungszweck des § 88a UOG 1993 bestehe darin, dass bereits zum Stichtag 31. Juli 2002 bestehende Funktionsperioden (von Universitätsorganen) nach Bedarf verlängert werden könnten. Diese Bestimmung sei als lex specialis im Verhältnis zu den, die Funktionsperioden der Universitätsorgane grundsätzlich festlegenden Regelungen des UOG 1993 anzusehen. Eine derart verlängerte Funktionsperiode sei als Einheit aufzufassen und begründe dadurch das Tatbestandselement der vollen Funktionsperiode im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 hinsichtlich des Anspruches auf ein Forschungssemester. § 88a UOG 1993 räume darüber hinaus dem obersten Kollegialorgan hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Funktionsperiode Ermessen ein. Durch die im gegenständlichen Fall bis zum 31. März 2004 fortgeführte Funktionsdauer (also eine Verlängerung um sechs Monate) werde dieses Höchstausmaß (zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 7 UOG 1993) jedenfalls nicht erreicht.Der Regelungszweck des Paragraph 88 a, UOG 1993 bestehe darin, dass bereits zum Stichtag 31. Juli 2002 bestehende Funktionsperioden (von Universitätsorganen) nach Bedarf verlängert werden könnten. Diese Bestimmung sei als lex specialis im Verhältnis zu den, die Funktionsperioden der Universitätsorgane grundsätzlich festlegenden Regelungen des UOG 1993 anzusehen. Eine derart verlängerte Funktionsperiode sei als Einheit aufzufassen und begründe dadurch das Tatbestandselement der vollen Funktionsperiode im Sinne des Paragraph 160 a, Absatz 3, BDG 1979 hinsichtlich des Anspruches auf ein Forschungssemester. Paragraph 88 a, UOG 1993 räume darüber hinaus dem obersten Kollegialorgan hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Funktionsperiode Ermessen ein. Durch die im gegenständlichen Fall bis zum 31. März 2004 fortgeführte Funktionsdauer (also eine Verlängerung um sechs Monate) werde dieses Höchstausmaß (zwei Jahre gemäß Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993) jedenfalls nicht erreicht.
Die weitere Ausübung der Funktion des 2. Vize-Studiendekans bis zum 31. März 2004 habe somit einen eigenständigen Anspruch auf Freistellung im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 nicht begründet. Auf Grund dieser Funktionsausübung bestehe somit kein Anspruch auf ein weiteres Forschungssemester.Die weitere Ausübung der Funktion des 2. Vize-Studiendekans bis zum 31. März 2004 habe somit einen eigenständigen Anspruch auf Freistellung im Sinne des Paragraph 160 a, Absatz 3, BDG 1979 nicht begründet. Auf Grund dieser Funktionsausübung bestehe somit kein Anspruch auf ein weiteres Forschungssemester.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Gewährung" eines Forschungssemesters gemäß § 160a BDG 1979 iVm § 88a UOG 1993 verletzt. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass § 88a UOG 1993 eine weitere Funktionsperiode (im Beschwerdefall als 2. Vize-Studiendekan) durch Beschluss des obersten Kollegialorgans einräume. Für die Annahme der belangten Behörde, die gemäß § 88a UOG 1993 verlängerte Funktionsperiode sei als Einheit anzusehen, finde sich keine gesetzliche Grundlage. Der Ausdruck "weitere Funktionsperiode" im § 88a UOG 1993 weise vielmehr darauf hin, dass die Funktionsperiode gemäß § 88a UOG 1993 eben nicht mit der Funktionsperiode gemäß § 43 Abs. 7 UOG 1993 zusammenzuziehen sei. Die Dauer einer weiteren Funktionsperiode sei im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 eine volle Funktionsperiode. Diese weitere Funktionsperiode habe der Beschwerdeführer voll ausgeübt, sodass ihm nach § 160a Abs. 3 BDG 1979 der Anspruch auf ein Forschungssemester zustehe.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Gewährung" eines Forschungssemesters gemäß Paragraph 160 a, BDG 1979 in Verbindung mit , Paragraph 88 a, UOG 1993 verletzt. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass Paragraph 88 a, UOG 1993 eine weitere Funktionsperiode (im Beschwerdefall als 2. Vize-Studiendekan) durch Beschluss des obersten Kollegialorgans einräume. Für die Annahme der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 88 a, UOG 1993 verlängerte Funktionsperiode sei als Einheit anzusehen, finde sich keine gesetzliche Grundlage. Der Ausdruck "weitere Funktionsperiode" im Paragraph 88 a, UOG 1993 weise vielmehr darauf hin, dass die Funktionsperiode gemäß Paragraph 88 a, UOG 1993 eben nicht mit der Funktionsperiode gemäß Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993 zusammenzuziehen sei. Die Dauer einer weiteren Funktionsperiode sei im Sinne des Paragraph 160 a, Absatz 3, BDG 1979 eine volle Funktionsperiode. Diese weitere Funktionsperiode habe der Beschwerdeführer voll ausgeübt, sodass ihm nach Paragraph 160 a, Absatz 3, BDG 1979 der Anspruch auf ein Forschungssemester zustehe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage: römisch eins. Rechtslage:
I.1. BDG 1979römisch eins.1. BDG 1979
§ 160a Abs. 3 Z. 1 lit. e und Abs. 4 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, lauten: Paragraph 160 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e und Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, lauten:
1. ein Semester für den:
...
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG), e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG),
...
I.2. UOG 1993römisch eins.2. UOG 1993
a) § 43 Abs. 7 UOG 1993 idF BGBl. Nr. 805/1993 lautet: a) Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, lautet:
b) § 88a UOG 1993, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2002, lautet: b) Paragraph 88 a, UOG 1993, eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, lautet:
"§ 88a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem 31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer weiteren Funktionsperiode verlängert werden."
II. Erwägungen: römisch zwei. Erwägungen:
II.1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer auf Grund der "Verlängerung" seiner Funktion als (zunächst) für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 gemäß § 43 Abs. 7 UOG 1993 gewählter 2. Vizestudiendekan einen (weiteren) Anspruch auf ein Forschungssemester nach § 160a BDG 1979 hat.römisch zwei.1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer auf Grund der "Verlängerung" seiner Funktion als (zunächst) für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 gemäß Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993 gewählter 2. Vizestudiendekan einen (weiteren) Anspruch auf ein Forschungssemester nach Paragraph 160 a, BDG 1979 hat.
Die "Verlängerung" seiner Funktion über den 30. September 2003 hinaus beruhte auf dem auf § 88a UOG 1993 gegründeten Beschluss des (alten nach dem UOG 1993 eingerichteten) Senates der Universität Graz vom 16. Oktober 2002 (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2002/2003. 3. Stück, Nummer 33); sie erlosch wegen des Vollwirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002 - in der Folge UG 2002 - (das war gemäß dessen § 121 Abs. 25 der 1. Jänner 2004) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (so zutreffend auch der "Hinweis" im Beschluss vom 16. Oktober 2002).Die "Verlängerung" seiner Funktion über den 30. September 2003 hinaus beruhte auf dem auf Paragraph 88 a, UOG 1993 gegründeten Beschluss des (alten nach dem UOG 1993 eingerichteten) Senates der Universität Graz vom 16. Oktober 2002 (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2002/2003. 3. Stück, Nummer 33); sie erlosch wegen des Vollwirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002 - in der Folge UG 2002 - (das war gemäß dessen Paragraph 121, Absatz 25, der 1. Jänner 2004) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (so zutreffend auch der "Hinweis" im Beschluss vom 16. Oktober 2002).
Für die (unmittelbar daran anschließende) Zeit nach dem 1. Jänner 2004 bestimmte § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des (neuen nach dem UG 2002 eingerichteten) Senats der Universität Graz vom 17. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04, 6.c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003), dass "bis zum 31. März 2004 ... die im Amt befindlichenFür die (unmittelbar daran anschließende) Zeit nach dem 1. Jänner 2004 bestimmte Paragraph eins, der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des (neuen nach dem UG 2002 eingerichteten) Senats der Universität Graz vom 17. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04, 6.c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003), dass "bis zum 31. März 2004 ... die im Amt befindlichen
Studiendekaninnen und Studiendekane ... ihre Aufgaben in ihrem
jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 4 leg. cit. mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. g BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 4, leg. cit. mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach Paragraph eins, der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des Paragraph 160 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.
Die im Beschwerdefall strittige Frage ist daher in zeitlicher und rechtlicher Hinsicht dahingehend einzugrenzen, ob dem Beschwerdeführer für die gemäß § 88a UOG 1993 in Verbindung mit dem Beschluss des Senates der Universität Graz vom 16. Oktober 2002 bewirkte "Verlängerung" seiner Funktion alsDie im Beschwerdefall strittige Frage ist daher in zeitlicher und rechtlicher Hinsicht dahingehend einzugrenzen, ob dem Beschwerdeführer für die gemäß Paragraph 88 a, UOG 1993 in Verbindung mit dem Beschluss des Senates der Universität Graz vom 16. Oktober 2002 bewirkte "Verlängerung" seiner Funktion als
2. Vizestudiendekan für die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 (also für drei Monate) ein (weiterer) Anspruch auf Forschungssemester nach § 160a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 1 lit. e BDG 1979 zusteht.2. Vizestudiendekan für die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 (also für drei Monate) ein (weiterer) Anspruch auf Forschungssemester nach Paragraph 160 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, BDG 1979 zusteht.
II.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass § 88a UOG 1993 unklar formuliert ist, weil er einerseits die Ermächtigung zu einer Verlängerung einer (sonst) ablaufenden Funktionsperiode eines Universitätsorgans enthält, andererseits im Zusammenhang mit der Verlängerung von der Dauer einer weiteren Funktionsperiode die Rede ist.römisch zwei.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass Paragraph 88 a, UOG 1993 unklar formuliert ist, weil er einerseits die Ermächtigung zu einer Verlängerung einer (sonst) ablaufenden Funktionsperiode eines Universitätsorgans enthält, andererseits im Zusammenhang mit der Verlängerung von der Dauer einer weiteren Funktionsperiode die Rede ist.
Dazu ist den Materialien (1134 der Beilagen XXI. GP, S. 116) Nachstehendes zu entnehmen:Dazu ist den Materialien (1134 der Beilagen römisch 21 . GP, Sitzung 116, ) Nachstehendes zu entnehmen:
"Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde ein Gesetzentwurf für ein Universitätsgesetz 2002 (Volle Rechtsfähigkeit für die Universitäten und die Universitäten der Künste) vorbereitet. Diese Reform soll mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten und an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam werden.
...
Im Hinblick auf das geplante In-Kraft-Treten des neuen Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Oktober 2002, wurde von Universitätsseite der Wunsch geäußert, eine Verlängerungsmöglichkeit für die laufende Funktionsperiode zu schaffen, und damit die kurze Zeitspanne bis zur Vollrechtsfähigkeit zu überbrücken und den Universitäten Neuwahlen zu ersparen. Die Funktionsdauer mancher dieser Organe bis zum vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 wäre unverhältnismäßig kurz, sodass weder eine neue Besetzung dieser universitären Funktionen noch der mit den Wahlen verbundene Verwaltungsaufwand vertretbar wäre. Überdies wurde die Befürchtung geäußert, dass kaum geeignete Persönlichkeiten bereit wären, für eine so kurze Funktionsperiode zur Verfügung zu stehen."
Diese Regelung hat somit den Zweck, die Zeitspanne bis zum In-Kraft-Treten bzw. vollen Wirksamwerden des UG 2002 zu überbrücken und Verlängerungsmöglichkeiten für laufende Funktionsperioden zu schaffen.
Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des § 88a UOG 1993 um die Verlängerung der bisherigen Funktionsperiode handelt und diesfalls nur eine Funktionsperiode (bis zum Ablauf der Verlängerung - im Beschwerdefall also vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003) vorliegt, wovon die belangte Behörde ausgeht, oder ob es sich um die Begründung einer weiteren Funktionsperiode für die nach dem alten Bestellungsmodus (Wahl) im Amt befindlichen Organwalter handelt (im Beschwerdefall also eine weitere Funktionsperiode des Beschwerdeführers in seiner Funktion alsEs kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des Paragraph 88 a, UOG 1993 um die Verlängerung der bisherigen Funktionsperiode handelt und diesfalls nur eine Funktionsperiode (bis zum Ablauf der Verlängerung - im Beschwerdefall also vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003) vorliegt, wovon die belangte Behörde ausgeht, oder ob es sich um die Begründung einer weiteren Funktionsperiode für die nach dem alten Bestellungsmodus (Wahl) im Amt befindlichen Organwalter handelt (im Beschwerdefall also eine weitere Funktionsperiode des Beschwerdeführers in seiner Funktion als
2. Vizestudiendekan nach der vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 vorliegt).
Im ersten Fall käme ein Anspruch a