Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz L***** und andere wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz L***** und Walter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.März 1996, GZ 12 e Vr 5784/94-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Vertreters der Finanstrafbehörde Hofrat Mag.Pichl, der Angeklagten und der Verteidiger Dr.Müllauer und Dr.Schischka zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz L***** und andere wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz L***** und Walter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.März 1996, GZ 12 e römisch fünf r 5784/94-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Vertreters der Finanstrafbehörde Hofrat Mag.Pichl, der Angeklagten und der Verteidiger Dr.Müllauer und Dr.Schischka zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die über Franz L***** und Walter S***** verhängte Geldstrafe auf jeweils 300.000 S (in Worten: dreihunderttausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Der Berufung des Walter S***** im übrigen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Heinz M***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche aller Angeklagter enthaltenden - Urteil wurden Franz L***** und Walter S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligte nach § 11 zweiter und dritter Fall FinStrG, verurteilt.Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Heinz M***** wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche aller Angeklagter enthaltenden - Urteil wurden Franz L***** und Walter S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 11, zweiter und dritter Fall FinStrG, verurteilt.
Danach haben die Genannten (sowie der Mitangeklagte Heinz M*****) in Wien vom Frühjahr 1986 bis Herbst 1987
(zu I) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich zu I 1 und I 2 durch Nichtabgabe von Voranmeldungen, und zu I 3 durch Ausweisung fingierter Vorsteuern Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies (zu ergänzen: nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, und zwar(zu römisch eins) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich zu römisch eins 1 und römisch eins 2 durch Nichtabgabe von Voranmeldungen, und zu römisch eins 3 durch Ausweisung fingierter Vorsteuern Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies (zu ergänzen: nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, und zwar
(1) Franz L***** für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1986 in Höhe von 258.985,87 S und für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 1987 in Höhe von 333.617,13 S;
(2) Walter S***** als Geschäftsführer der E***** GmbH & Co KG für die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 1986 in Höhe von 174.110 S und für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 1987 in Höhe von 330.250,57 S;
(3) Heinz M***** für die Voranmeldungszeiträume Juli, September, Oktober 1986 und Jänner bis Juni 1987 (in den im Spruch näher aufgeschlüsselten Beträgen) in Höhe von insgesamt 611.788 S;
(zu II) Franz L***** 1985 bzw Anfang 1986 den Mitangeklagten Heinz M***** in den Voranmeldungszeiträumen Juli, September, Oktober 1986 und Jänner bis Juni 1987 zur Ausweisung fingierter Vorsteuern in der Gesamthöhe von 611.788 S (Schuldspruchfaktum I 3) bestimmt und durch Führung des falschen Rechnungswesens sowie Vorbereitung der wahrheitswidrigen Umsatzsteuervoranmeldungen (zu ergänzen: hiezu) beigetragen;(zu römisch zwei) Franz L***** 1985 bzw Anfang 1986 den Mitangeklagten Heinz M***** in den Voranmeldungszeiträumen Juli, September, Oktober 1986 und Jänner bis Juni 1987 zur Ausweisung fingierter Vorsteuern in der Gesamthöhe von 611.788 S (Schuldspruchfaktum römisch eins 3) bestimmt und durch Führung des falschen Rechnungswesens sowie Vorbereitung der wahrheitswidrigen Umsatzsteuervoranmeldungen (zu ergänzen: hiezu) beigetragen;
(zu III) Walter S***** durch Ausfolgung der im Schuldspruch I 2 genannten Rechnungen an Heinz M***** und Vereinbarung eines Anteils an der Beute zur Ausführung der im Schuldspruchfaktum I 3 genannten Abgabenhinterziehungen beigetragen.(zu römisch drei) Walter S***** durch Ausfolgung der im Schuldspruch römisch eins 2 genannten Rechnungen an Heinz M***** und Vereinbarung eines Anteils an der Beute zur Ausführung der im Schuldspruchfaktum römisch eins 3 genannten Abgabenhinterziehungen beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Beide Angeklagte bekämpfen dieses Urteil mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, von denen sich die des Franz L***** auf die Z 4, 9 lit a, 10 und 11, die des Walter S***** hingegen ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Beide Angeklagte bekämpfen dieses Urteil mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, von denen sich die des Franz L***** auf die Ziffer 4, 9, Litera a,, 10 und 11, die des Walter S***** hingegen ausschließlich auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
L*****:
Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt der Angeklagte in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 27. März 1996 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines ergänzenden (Buch-)Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der von ihm selbst zur Verfügung gestellten Rechnungen und Unterlagen "zum Beweis dafür, daß der verursachte Schadensbetrag unter 1 Mio S liegt und weiters zum Beweis der Unschuld (...) an der Beitragstäterschaft" (S 144/II).Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) erblickt der Angeklagte in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 27. März 1996 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines ergänzenden (Buch-)Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der von ihm selbst zur Verfügung gestellten Rechnungen und Unterlagen "zum Beweis dafür, daß der verursachte Schadensbetrag unter 1 Mio S liegt und weiters zum Beweis der Unschuld (...) an der Beitragstäterschaft" (S 144/II).
Indes zu Unrecht: Abgesehen davon, daß der letzte Teil des Beweisantrages als bloßer Erkundungsbeweis bzw als auf die Beantwortung (nicht von Tatsachen-, sondern) von Rechtsfragen gerichtet anzusehen ist, hat der Angeklagte in seinem Antrag nicht dargetan, welche Mängel seiner Ansicht nach das bisher eingeholte Sachverständigengutachten aufweist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133 a). Dazu kommt, daß der Sachverständige in die ihm vorgelegten Unterlagen (ohnedies) Einsicht genommen, sie jedoch mit dem Bemerken zurückgestellt hat, aus ihnen ergebe sich nichts Neues (S 145/II). Die (erst) in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen - der Sachverständige habe selbst eingeräumt, er könnte sich auch andere Steuerverrechnungen vorstellen, und es sei aufgrund dieser Unterlagen auch ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen - können auf sich beruhen, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgeblich sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des Ablehnungsbeschlusses vorgelegen sind (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f). Zudem übersieht der Nichtigkeitswerber, daß die von ihm derart interpretierten Äußerungen des Buchsachverständigen (S 143/II) fielen, bevor dieser Einsicht in die Unterlagen nahm und sie als irrelevant zurückstellte (so).Indes zu Unrecht: Abgesehen davon, daß der letzte Teil des Beweisantrages als bloßer Erkundungsbeweis bzw als auf die Beantwortung (nicht von Tatsachen-, sondern) von Rechtsfragen gerichtet anzusehen ist, hat der Angeklagte in seinem Antrag nicht dargetan, welche Mängel seiner Ansicht nach das bisher eingeholte Sachverständigengutachten aufweist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133 a). Dazu kommt, daß der Sachverständige in die ihm vorgelegten Unterlagen (ohnedies) Einsicht genommen, sie jedoch mit dem Bemerken zurückgestellt hat, aus ihnen ergebe sich nichts Neues (S 145/II). Die (erst) in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen - der Sachverständige habe selbst eingeräumt, er könnte sich auch andere Steuerverrechnungen vorstellen, und es sei aufgrund dieser Unterlagen auch ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen - können auf sich beruhen, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgeblich sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des Ablehnungsbeschlusses vorgelegen sind vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f). Zudem übersieht der Nichtigkeitswerber, daß die von ihm derart interpretierten Äußerungen des Buchsachverständigen (S 143/II) fielen, bevor dieser Einsicht in die Unterlagen nahm und sie als irrelevant zurückstellte (so).
Mit dem Vorbringen, das Ziel des inkriminierten Reihengeschäftes sei die Auszahlung der Vorsteuerbeträge an den Mitangeklagten M***** gewesen, damit sei dasselbe Rechtsgut verletzt worden; außerdem habe hinsichtlich der Schuldspruchfakten I 1 und II ein Gesamtvorsatz bestanden, behauptet der Angeklagte L***** in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a), bei den inkriminierten Verhaltensweisen handle es sich um einen Fall von Scheinkonkurrenz, wobei die erstgenannte Tat lediglich eine straflose Vortat zu der den Gegenstand des Schuldspruchfaktums II bildenden Haupttat darstelle und daher auch für die Ausmessung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht heranzuziehen sei, sodaß es - weil die Wertgrenze von einer Million Schilling nicht erreicht werde - an der Gerichtszuständigkeit fehle.Mit dem Vorbringen, das Ziel des inkriminierten Reihengeschäftes sei die Auszahlung der Vorsteuerbeträge an den Mitangeklagten M***** gewesen, damit sei dasselbe Rechtsgut verletzt worden; außerdem habe hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch eins 1 und römisch zwei ein Gesamtvorsatz bestanden, behauptet der Angeklagte L***** in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), bei den inkriminierten Verhaltensweisen handle es sich um einen Fall von Scheinkonkurrenz, wobei die erstgenannte Tat lediglich eine straflose Vortat zu der den Gegenstand des Schuldspruchfaktums römisch zwei bildenden Haupttat darstelle und daher auch für die Ausmessung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht heranzuziehen sei, sodaß es - weil die Wertgrenze von einer Million Schilling nicht erreicht werde - an der Gerichtszuständigkeit fehle.
Der Angeklagte übersieht, daß - bei wertabwägender Auslegung - mit einem Schuldspruch lediglich wegen Bestimmung und (allerdings zu Unrecht - siehe unten) sonstigem Beitrag zur Tat des Drittangeklagten nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt würde, zumal die Rechtsgutverletzungen nicht zur Gänze in den Folgen der Haupttat aufgehen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 49; Triffterer AT S 462 RN 85); entsteht doch durch die Ausstellung fingierter - die Umsatzsteuerbeträge gesondert ausweisender - Rechnungen gemäß § 11 Abs 14 UStG 1972 ein Anspruch des Fiskus gegen den Rechnungsaussteller auf Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuer, der mit den Forderungen der Finanzverwaltung gegen jenen Unternehmer, der unter Verwendung dieser Rechnungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht hat, nicht identisch ist.Der Angeklagte übersieht, daß - bei wertabwägender Auslegung - mit einem Schuldspruch lediglich wegen Bestimmung und (allerdings zu Unrecht - siehe unten) sonstigem Beitrag zur Tat des Drittangeklagten nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt würde, zumal die Rechtsgutverletzungen nicht zur Gänze in den Folgen der Haupttat aufgehen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 49; Triffterer AT S 462 RN 85); entsteht doch durch die Ausstellung fingierter - die Umsatzsteuerbeträge gesondert ausweisender - Rechnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 ein Anspruch des Fiskus gegen den Rechnungsaussteller auf Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuer, der mit den Forderungen der Finanzverwaltung gegen jenen Unternehmer, der unter Verwendung dieser Rechnungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht hat, nicht identisch ist.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) ist zwar darin beizupflichten, daß der sonstige Tatbeitrag gemäß § 11 dritter Fall FinStrG hinter der Bestimmungstäterschaft (erster Fall leg cit) zurücktritt, andererseits aber ist ihr entgegenzuhalten, daß angesichts der einheitstäterschaftlichen Regelung des § 11 FinStrG eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine solche rechtsirrtümliche Beurteilung ausgeschlossen ist und die einen derartigen Rechtsirrtum geltend machende Rüge somit keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen vermag (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 11 E 20 a und 21).Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist zwar darin beizupflichten, daß der sonstige Tatbeitrag gemäß Paragraph 11, dritter Fall FinStrG hinter der Bestimmungstäterschaft (erster Fall leg cit) zurücktritt, andererseits aber ist ihr entgegenzuhalten, daß angesichts der einheitstäterschaftlichen Regelung des Paragraph 11, FinStrG eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine solche rechtsirrtümliche Beurteilung ausgeschlossen ist und die einen derartigen Rechtsirrtum geltend machende Rüge somit keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen vermag vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 11, E 20 a und 21).
In seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) bemängelt der Angeklagte, es widerspreche dem Doppelverwertungsverbot, ihn einerseits - auch - wegen der Bestimmungstäterschaft (Schuldspruchfaktum II) zu verurteilen, andererseits aber durch Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 4 StGB (iVm § 23 Abs 2 FinStrG) zusätzlich zu belasten. Er läßt außer acht, daß (ungeachtet der Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen des § 11 FinStrG bzw des § 12 StGB) der Bestimmungstäterschaft ein besonderes Gewicht beizumessen ist (Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 10 mwN).In seiner Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) bemängelt der Angeklagte, es widerspreche dem Doppelverwertungsverbot, ihn einerseits - auch - wegen der Bestimmungstäterschaft (Schuldspruchfaktum römisch zwei) zu verurteilen, andererseits aber durch Annahme des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer 4, StGB in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) zusätzlich zu belasten. Er läßt außer acht, daß (ungeachtet der Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen des Paragraph 11, FinStrG bzw des Paragraph 12, StGB) der Bestimmungstäterschaft ein besonderes Gewicht beizumessen ist (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 33, RN 10 mwN).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
S*****:
Mit seiner ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 gestützten Rüge bemängelt der Angeklagte zunächst das Fehlen (gemeint: die Unvollständigkeit) der Begründung der Urteilsannahme, er habe für die Voranmeldungszeiträume Juli 1986 bis Juni 1987 Voranmeldungen gemäß § 21 UStG 1972 unterlassen.Mit seiner ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, gestützten Rüge bemängelt der Angeklagte zunächst das Fehlen (gemeint: die Unvollständigkeit) der Begründung der Urteilsannahme, er habe für die Voranmeldungszeiträume Juli 1986 bis Juni 1987 Voranmeldungen gemäß Paragraph 21, UStG 1972 unterlassen.
Tatsächlich besteht jedoch kein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen dieser Urteilsfeststellung (US 7) und den angeblich übergangenen Ausführungen im Buchsachverständigengutachten (S 359/I iVm S 162/II). Der Sachverständige ging nämlich bei seinen Berechnungen davon aus, daß der Angeklagte S***** die fingierten Rechnungen zur Erlangung der Vorsteuererstattung verwendet und es hiebei unterlassen hat, die aufgrund seiner Weiterfakturierung fiktiver Lieferungen entstandene Umsatzsteuerschuld (§ 11 Abs 14 UStG) zu fatieren (vgl auch S 365/I).Tatsächlich besteht jedoch kein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen dieser Urteilsfeststellung (US 7) und den angeblich übergangenen Ausführungen im Buchsachverständigengutachten (S 359/I in Verbindung mit S 162/II). Der Sachverständige ging nämlich bei seinen Berechnungen davon aus, daß der Angeklagte S***** die fingierten Rechnungen zur Erlangung der Vorsteuererstattung verwendet und es hiebei unterlassen hat, die aufgrund seiner Weiterfakturierung fiktiver Lieferungen entstandene Umsatzsteuerschuld (Paragraph 11, Absatz 14, UStG) zu fatieren vergleiche auch S 365/I).
Weiters rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite, indem er auf das - sein Verschulden im Verhältnis zu dem des Erstangeklagten L***** relativierende - Sachverständigengutachten (S 359/I), die ihn entlastenden Angaben des L***** und seine eigene Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz (S 25 ff/I) hinweist.
Dabei läßt er jedoch jenen Teil der Urteilsbegründung (US 9 f) außer Betracht, in dem sich das Gericht ua auf das - auch die Mittäterschaft des Angeklagten S***** indizierende - Geständnis des Drittangeklagten M***** (S 136 f/II) sowie die - den Beschwerdeführer gleichfalls belastende - Verantwortung des Angeklagten L***** vor der Finanzstrafbehörde (S 23/I) bezieht. Die Kritik des Nichtigkeitswerbers läuft somit im Ergebnis auf eine Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach § 33 Abs 5 FinStrG Geldstrafen, und zwar über Franz L***** 370.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe und Walter S***** 440.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG Geldstrafen, und zwar über Franz L***** 370.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe und Walter S***** 440.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend beim Erstangeklagten den Umstand, daß er die treibende Kraft zu den Straftaten des Zweit- und Drittangeklagten war, bei Walter S***** keinen Umstand, als mildernd bei beiden Angeklagten deren finanzbehördliche Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der Tat, bei Walter S***** überdies dessen gerichtlich bisher tadellosen Lebenswandel und die Tatsache, daß er vom Erstangeklagten zur Straftat bestimmt worden ist, sowie bei Franz L***** das Geständnis.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Angeklagter, mit denen sie eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, Walter S***** auch die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht nach §§ 43 und 43 a StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG anstreben.Dagegen richten sich die Berufungen beider Angeklagter, mit denen sie eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, Walter S***** auch die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraphen 43 und 43 a StGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG anstreben.
Zu den vom Schöffengericht ansonsten im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen kommt noch bei Franz L***** der bisherige ordentliche Wandel als mildernd hinzu. Hingegen vermögen beide Angeklagte in ihren Berufungen zusätzliche Milderungsumstände nicht darzulegen. Der Angeklagte L***** ist mit seinem Einwand, es sei ihm zu Unrecht die Anstiftung der beiden Mitangeklagten als erschwerend zur Last gelegt worden, auf die bezüglichen Erwägungen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen; ebenso der Angeklagte S***** mit seinem Vorbringen zur formalen Kumulierung der vom Erstgericht ermittelten Verkürzungsbeträge auf die diesbezüglichen Erwägungen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****.
Bei richtiger Gewichtung der Strafbemessungstatsachen, insbesondere aber unter gebührender Berücksichtigung des langen Zurückliegens der strafbaren Handlungen und des Wohlverhaltens der Angeklagten seit jener Zeit ist, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB, § 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) eine Reduktion der über die Angeklagten verhängten Geldstrafen, demzufolge auch der Ersatzfreiheitsstrafen, auf das im Spruch genannte Ausmaß geboten. Damit wird sowohl dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten als auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten ausreichend Rechnung getragen. Eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht der über den Angeklagten S***** verhängten Geldstrafe (§ 26 Abs 1 FinStrG; §§ 43 Abs 1, 43 a Abs 1 StGB) konnte zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe sowie als generalpräventiven Erwägungen (Bewirkung fühlbarer Folgen von Steuerunehrlichkeit) nicht in Erwägung gezogen werden.Bei richtiger Gewichtung der Strafbemessungstatsachen, insbesondere aber unter gebührender Berücksichtigung des langen Zurückliegens der strafbaren Handlungen und des Wohlverhaltens der Angeklagten seit jener Zeit ist, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB, Paragraph 23, Absatz eins bis 3 FinStrG) eine Reduktion der über die Angeklagten verhängten Geldstrafen, demzufolge auch der Ersatzfreiheitsstrafen, auf das im Spruch genannte Ausmaß geboten. Damit wird sowohl dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten als auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten ausreichend Rechnung getragen. Eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht der über den Angeklagten S***** verhängten Geldstrafe (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG; Paragraphen 43, Absatz eins, 43, a Absatz eins, StGB) konnte zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe sowie als generalpräventiven Erwägungen (Bewirkung fühlbarer Folgen von Steuerunehrlichkeit) nicht in Erwägung gezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00146.96.0318.000Dokumentnummer
JJT_19970318_OGH0002_0110OS00146_9600000_000