TE OGH 1997/3/20 12Os33/97

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der beim Landesgericht Wels zum AZ 10 Vr 27/97 anhängigen Strafsache gegen Ahmet E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Februar 1997, AZ 7 Bs 31/97 (GZ 10 Vr 27/97-24), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der beim Landesgericht Wels zum AZ 10 römisch fünf r 27/97 anhängigen Strafsache gegen Ahmet E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Februar 1997, AZ 7 Bs 31/97 (GZ 10 römisch fünf r 27/97-24), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ahmet E***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Über Ahmet E***** wurde am 14.Jänner 1997 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit d StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 23.Jänner 1997 (ON 12) beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft und erklärte diesen Beschluß bis 23. Februar 1997 wirksam. Der vom Beschuldigten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluß vom 7.Februar 1997 (ON 24) nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund an und sprach die Beschlußwirksamkeit bis 7.April 1997 aus.Über Ahmet E***** wurde am 14.Jänner 1997 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 23.Jänner 1997 (ON 12) beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft und erklärte diesen Beschluß bis 23. Februar 1997 wirksam. Der vom Beschuldigten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluß vom 7.Februar 1997 (ON 24) nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund an und sprach die Beschlußwirksamkeit bis 7.April 1997 aus.

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich gegen die Wirksamkeitsdauer des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichteten, rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu, weil eine einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß §§ 182 Abs 4, 179 Abs 4 Z 5 iVm § 181 Abs 2 Z 3 StPO nicht, wie die Beschwerde vermeint, eine Haftfrist von einem Monat, sondern eine solche von zwei Monaten auslöst (15 Os 54/94).Der ausschließlich gegen die Wirksamkeitsdauer des Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichteten, rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu, weil eine einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraphen 182, Absatz 4, 179, Absatz 4, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO nicht, wie die Beschwerde vermeint, eine Haftfrist von einem Monat, sondern eine solche von zwei Monaten auslöst (15 Os 54/94).

Da Ahmet E***** durch den bezeichneten Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen. Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (§ 8 GRBG).Da Ahmet E***** durch den bezeichneten Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen. Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (Paragraph 8, GRBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00033.97.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19970320_OGH0002_0120OS00033_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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